OGH 2Ob71/31 (RS0031583)

OGH2Ob71/3127.1.1931

Rechtssatz

Rentenausmessung für eine nach dem getöteten Gatten penisonsberechtigte Witwe.

Normen

ABGB §1327 f

2 Ob 71/31OGH27.01.1931

Veröff: SZ 13/22

2 Ob 113/62OGH13.04.1962

Beisatz: Zu ersetzen ist daher auch die Differenz auf eine höhere Witwenpension, die die Witwe erhalten hätte, wenn ihr Mann länger gelebt und daher auch länger Versicherungsbeiträge bezahlt hätte. (T1) Veröff: ZVR 1962/257 S 279

2 Ob 322/66OGH30.11.1966

Veröff: ZVR 1967/169 S 189

2 Ob 239/18pOGH25.06.2019

Beisatz: Ab dem Zeitpunkt des fiktiven Todestags des versicherten Unterhaltspflichtigen kann daher weiterhin ein Anspruch gegen den Schädiger nach § 1327 ABGB in Höhe der Differenz zwischen dieser (höheren) fiktiven Witwenpension und jener Witwenpension, die die Witwe nach diesem Zeitpunkt tatsächlich erhält, bestehen („Pensionsschaden“). (T2)

Dokumentnummer

JJR_19310127_OGH0002_0020OB00071_3100000_001

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