OGH 3Ob425/29 (RS0024166)

OGH3Ob425/2914.5.1929

Rechtssatz

Gewährleistungspflicht bei Abtretung einer Forderung. Der Abtretende haftet für die dem Erwerber beim Versuch der Eintreibung gegen den Drittschuldner erwachsenen zweckmäßig aufgewendeten Kosten.

Normen

ABGB §922 ff
ABGB §1397

3 Ob 425/29OGH14.05.1929

Veröff: SZ 11/93

2 Ob 1267/30OGH10.02.1931

Vgl auch; Beisatz: Bei Abtretung einer Forderung zahlungshalber leistet der Forderungsüberträger keine Gewähr. Ein vom Überträger behauptetes Übersehen bei der Einziehung der Forderung auf Seite des Übernehmers muß er beweisen. (T1) Veröff: SZ 11/32

6 Ob 15/75OGH20.03.1975

nur: Der Abtretende haftet für die dem Erwerber beim Versuch der Eintreibung gegen den Drittschuldner erwachsenen zweckmäßig aufgewendeten Kosten. (T2) Veröff: JBl 1975,603 = EvBl 1976/34 S 72

7 Ob 183/75OGH06.11.1975

nur T2

6 Ob 296/05fOGH16.02.2006

Vgl auch; Beisatz: Hier: Ob bei einer Zession zahlungshalber überhaupt Gewährleistungsansprüche bestehen ausdrücklich offen gelassen. (T3)

Dokumentnummer

JJR_19290514_OGH0002_0030OB00425_2900000_001

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