OGH 1Ob341/27 (RS0037613)

OGH1Ob341/2713.4.1927

Rechtssatz

Nach Aufnahme des gemäß § 7 Abs 1 KO unterbrochenen Prozeßverfahrens beginnen alle Fristen zur Vornahme von Prozeßhandlungen, auch die Notfristen, von neuem zu laufen.

Normen

KO §7 Abs1
ZPO §163

1 Ob 341/27OGH13.04.1927

Veröff: SZ 9/78

7 Ob 692/79OGH04.10.1979

Veröff: SZ 52/144

7 Ob 557/82OGH18.03.1982

Veröff: EvBl 1982/119 S 401

9 ObA 250/90OGH07.11.1990

Beisatz: Hier: Frist zur Erstattung der Revisionsbeatwortung. (T1)

1 Ob 219/00pOGH06.10.2000

Auch; Beisatz: Lediglich wegen aller anderen Rechtsmittelgründe - d.h. nicht hinsichtlich Rechtsmittel, mit denen die Frage geklärt werden soll, ob eine Unterbrechung überhaupt vorliegt oder nicht, also mit denen ein Verstoß gegen die Unterbrechungstatbestände geltend gemacht wird - kann nach Aufhebung der Unterbrechung innerhalb der dann neu laufenden Rechtsmittelfrist ein neuerliches Rechtsmittel erhoben werden. (T2)

10 Ob 21/18pOGH23.10.2018

Dokumentnummer

JJR_19270413_OGH0002_0010OB00341_2700000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)