OGH 1Ob1012/25 (RS0029906)

OGH1Ob1012/259.12.1925

Rechtssatz

Der Dienstnehmer, der den auf die ersten drei Monate nach der Entlassung entfallenden Anspruch wegen vorzeitiger Entlassung nicht innerhalb sechs Monaten geltend gemacht hat, ist auch von der Geltendmachung später fällig gewordener Ansprüche ausgeschlossen.

SW: Angestellte — Ersatzanspruch — Ersatzansprüche — Austritt — Auflösung — Ende — Beendigung — Dienstverhältnis — Arbeitsverhältnis — Frist — Präklusion — Präklusivfrist — Verfall — Fallfrist — Ausschluß — Arbeitnehmer

 

Normen

AngG §34
GAngG §34

1 Ob 1012/25OGH09.12.1925

Veröff: SZ 7/392

Dokumentnummer

JJR_19251209_OGH0002_0010OB01012_2500000_001

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