OGH Os133/25 (RS0092693)

OGHOs133/2520.4.1925

Rechtssatz

Berufsunfähigkeit ist dann gegeben, wenn jemand - wenn auch nur teilweise - nicht in der Lage ist, alle jene wesentlichen Tätigkeiten auszuführen, die die Ausübung seines Berufes mit sich bringt.

Normen

StGB §84 C

Os 133/25OGH20.04.1925

Veröff: SSt 5/51

11 Os 83/71OGH22.09.1971

Veröff: SST 42/31 = ZVR 1972/162 S 310

11 Os 176/73OGH22.09.1971

Veröff: SSt 42/31 = ZVR 1972/162 S 310

12 Os 176/73OGH05.02.1974

Vgl auch; Beisatz: Für einen Autoverkäufer stellt es nach den allgemeinen Lebenserfahrungen eine unzumutbare Erschwerung dar, seinen Beruf mit einer "Gipskrawatte" auszuüben, die ihm zudem die Vornahme von Probefahrten gesetzlich verbieten würde. (T1)

11 Os 160/93OGH23.11.1993

Vgl auch; Beisatz: Berufsunfähigkeit bedeutet, daß der Betroffene überhaupt nicht oder doch nicht ohne unzumutbare Erschwernisse nicht in der Lage ist, die mit der Ausübung seines Berufes verbundenen wesentlichen Tätigkeiten zu verrichten. (T2) Veröff: EvBl 1994/61 S 281

15 Os 106/20gOGH11.12.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19250420_OGH0002_0000OS00133_2500000_001

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