OGH 3Ob79/24 (RS0010200)

OGH3Ob79/245.2.1924

Rechtssatz

Der redliche Besitzer einer Sache kann über sie wie ein Eigentümer verfügen.

Normen

ABGB §329

3 Ob 79/24OGH05.02.1924

SZ 6/48

1 Ob 631/77OGH06.07.1977

Beisatz: Dazu gehört auch die Überlassung des Besitzes oder Eigentums an einen Dritten, auch durch Veräußerung. (T1)

1 Ob 290/02gOGH28.01.2003

Beisatz: Bereits der redliche Besitz eines Vermögensobjekts durch den Gemeinschuldner als Ausübung eines dinglichen Rechts rechtfertigt den Schluss, dass dieses Objekt bei Unterbleiben der angefochtenen Rechtshandlung in die Konkursmasse gefallen wäre. (T2); Veröff: SZ 2003/8

Dokumentnummer

JJR_19240205_OGH0002_0030OB00079_2400000_001

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