OGH 1Ob662/23 (RS0041884)

OGH1Ob662/2323.10.1923

Rechtssatz

Die amtswegige Berücksichtigung einer in der unteren Instanz unterlaufenen Nichtigkeit hat zur Voraussetzung, daß das Gericht höherer Instanz aus Anlaß eines formell zulässigen Rechtsmittels in die Lage kommt, in eine Prüfung der Sache selbst einzugehen.

Normen

ZPO §471 E

1 Ob 662/23OGH23.10.1923

Veröff: SZ 5/241

7 Ob 758/81OGH12.11.1981
7 Ob 287/00gOGH20.12.2000

Vgl auch; Veröff: SZ 73/206

1 Ob 159/02tOGH13.08.2002

Auch; Beisatz: Ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshofes kann auch dann zulässig sein, wenn schon die Tatsache seiner Erhebung die Prüfung einer durch die angefochtene Entscheidung aufgeworfenen Nichtigkeitsfrage als erhebliche Rechtsfrage erfordert (hier Verneinung des Vorliegens einer Nichtigkeit). (T1)

5 Ob 267/03fOGH09.12.2003

Beisatz: Hier: Verletzung der Teilrechtskraft, wobei die dadurch beschwerte Partei kein Rechtsmittel ergriffen hat. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19231023_OGH0002_0010OB00662_2300000_001

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