OGH 2Ob132/23 (RS0042455)

OGH2Ob132/236.3.1923

Rechtssatz

In Streitigkeiten wegen Bezahlung einer Geldforderung ist die Bewertung des Streitgegenstandes in der Klage für die Frage der Zulässigkeit der Revision auch dann ohne Bedeutung, wenn die Geldforderung auf eine ausländische Währung lautet.

Normen

ZPO §500 Abs2 IIA2
ZPO §502 Abs3 Da3

2 Ob 132/23OGH06.03.1923

Veröff: SZ 5/47

5 Ob 538/77OGH07.06.1977

Vgl; Beisatz: Mittelkurs der DM an der Wiener Börse am Tage der Fällung der berufungsgerichtlichen Entscheidung ist maßgebend für die Revisionszulässigkeit. (T1)

6 Ob 526/78OGH27.04.1978

Beis wie T1

1 Ob 554/81OGH18.03.1981

Vgl; Beis wie T1

1 Ob 629/83OGH11.05.1983

Vgl; Beis wie T1; Veröff: ÖA 1983,110

1 Ob 607/83OGH11.05.1983

Vgl; Beis wie T1; Veröff: SZ 56/76

1 Ob 714/83OGH10.10.1983

Beis wie T1 nur: Mittelkurs an der Wiener Börse am Tage der Fällung der berufungsgerichtlichen Entscheidung ist maßgebend für die Revisionszulässigkeit. (T2); Beisatz: Wird ein Kurs für die in Betracht kommende Währung nicht verlautbart, kann er über andere konvertierbare Währungen, in denen der internationale Zahlungsverkehr abgewickelt wird, ermittelt werden. (T3)

7 Ob 696/84OGH22.11.1984

Auch; Beis wie T1

3 Ob 98/88OGH05.10.1988

Auch; Beis wie T1

3 Ob 47/00hOGH23.08.2000

Vgl aber; Beisatz: War Entscheidungsgegenstand der zweiten Instanz im Sinn des § 528 Abs 2 Z 1 und 1a ZPO (hier in Verbindung mit § 78 EO) ein Geldbetrag in fremder Währung, ist für die Zulässigkeit der Revision beziehungsweise des Revisionsrekurses der Devisenmittelkurs dieser Währung am Tag der Entscheidung der zweiten Instanz maßgebend. Diese Rechtsprechung ist nur mehr auf Währungen außerhalb des Euro-Raumes anwendbar. (T4)

3 Ob 40/09tOGH25.03.2009

Auch; Beis wie T1; Beis wie T4

9 Ob 67/17vOGH28.11.2017

Vgl auch; Beis ähnlich wie T4

Dokumentnummer

JJR_19230306_OGH0002_0020OB00132_2300000_001

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