EKMR Bsw20458/92 (RS0121682)

EKMRBsw20458/925.7.1995

Rechtssatz

Der Begriff „Rechtsmittel zu erheben" gemäß Art 13 MRK ist so zu verstehen, das dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt werden muss, seinen Fall vor eine innerstaatliche Instanz zu bringen, die eine inhaltliche Würdigung vornehmen kann. Wenn der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, den österreichischen VfGH anzurufen, und der VfGH die Argumente des Beschwerdeführers für unzutreffend erachtet, wird das Recht auf wirksame Beschwerde gewahrt, denn dies bedeutet nicht, dass keine ordnungsgemäße Prüfung des Vorbringens des Beschwerdeführers stattgefunden hätte.

Normen

MRK Art13 III3

Bsw 20458/92EKMR05.07.1995

Veröff: NL 1995,145

Dokumentnummer

JJR_19950705_AUSL000_000BSW20458_9200000_001

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