Normen
MRK Art13 III3
Bsw 20458/92 | EKMR | 05.07.1995 |
Veröff: NL 1995,145 |
Dokumentnummer
JJR_19950705_AUSL000_000BSW20458_9200000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Der Begriff „Rechtsmittel zu erheben" gemäß Art 13 MRK ist so zu verstehen, das dem Beschwerdeführer die Möglichkeit eingeräumt werden muss, seinen Fall vor eine innerstaatliche Instanz zu bringen, die eine inhaltliche Würdigung vornehmen kann. Wenn der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, den österreichischen VfGH anzurufen, und der VfGH die Argumente des Beschwerdeführers für unzutreffend erachtet, wird das Recht auf wirksame Beschwerde gewahrt, denn dies bedeutet nicht, dass keine ordnungsgemäße Prüfung des Vorbringens des Beschwerdeführers stattgefunden hätte.
Normen
MRK Art13 III3
Bsw 20458/92 | EKMR | 05.07.1995 |
Veröff: NL 1995,145 |
JJR_19950705_AUSL000_000BSW20458_9200000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)