Rechtssatz
Im Kontext der fotografischen Überwachung von Personen kann das Aufzeichnen von Daten und ihre systematische bzw. dauerhafte Verwendung das Privatleben berühren. In einem solchen Fall wird darauf abgestellt, ob die fragliche Überwachungsmaßnahme auf eine bestimmte Person gerichtet war oder nicht und ob persönliche Daten verarbeitet bzw. in einer Art und Weise verwendet wurden, dass sie einen Eingriff in das Privatleben darstellen.
Bsw 420/07 | EGMR | 05.10.2010 |
Bem: Karin Köpke gg. Deutschland (T1)<br/>Veröff: NL 2010,335 |
Dokumentnummer
JJR_20101005_AUSL002_000BSW00420_0700000_001
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