EGMR Bsw31417/96 (RS0121732)

EGMRBsw31417/9627.9.1999

Rechtssatz

Die gerichtliche Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung ist keine wirksame Beschwerde iSd Art 13 MRK, wenn sie sich auf die Frage beschränken muss, ob die Verwaltungsbehörde ihren Ermessensspielraum überschritten habe. Hier: Entlassen von Homosexuellen aus der Armee.

Normen

MRK Art13 III3

Bsw 31417/96EGMR27.09.1999

Bem: Lustig-Prean ua gegen das Vereinigte Königreich (T1a)<br/>Veröff: NL 1999,156

Bsw 36022/97EGMR02.10.2001

Vgl; Beisatz: Ist der Überprüfungsrahmen der Gerichte durch die klassischen Konzepte des englischen öffentlichen Rechts - rationality, unlawfulness und patent unreasonableness - in einem Verfahren betreffend Steigerung von Nachtflügen derart begrenzt, dass nicht geprüft werden kann, ob die Steigerung der Nachtflüge eine rechtfertigbare Einschränkung der Rechte gemäß Art 8 MRK war, so verletzt dies das Recht auf eine wirksame Beschwerde. Hatton ua gegen das Vereinigte Königreich. (T1)<br/>Veröff: NL 2001,189

Bsw 44647/98EGMR28.01.2003

Auch; Beisatz: Die gerichtliche Überprüfung einer Verwaltungsentscheidung ist keine wirksame Beschwerde iSd Art 13 MRK, wenn sie sich auf die Frage beschränken muss, ob die angefochtene Entscheidung vollkommen unsachlich sei. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Weitergabe des Bildmaterials von Überwachugnskameras an einen Fernsehsender durch den Stadtrat. Ist die Schwelle, ab der der britische High Court die angefochtene Weitergabe als vollkommen unsachlich beurteilen würde, so hoch, dass sie jede Erörterung der Frage, ob der Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers einem dringenden gesellschaftlichen Bedürfnis entsprach bzw verhältnismäßig war, ausschließt, so stellt die gerichtliche Überprüfung keine wirksame Beschwerde iSd Art 13 MRK dar. Peck gegen das Vereinigte Königreich. (T3)<br/>Veröff: NL 2003,19

Bsw 36022/97EGMR08.07.2003

Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Entscheidung der Großen Kammer im Verfahren Hatton ua gegen das Vereinigte Königreich, Bsw Nr 36022/97. (T4)<br/>Veröff: NL 2003,193

Dokumentnummer

JJR_19990927_AUSL000_000BSW31417_9600000_001

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