AUSL 2RU38/96 (RS0109730)

AUSL2RU38/9627.5.1997

Rechtssatz

Übernimmt ein Bauherr Hilfsarbeiten für ein von ihm beauftragtes Unternehmen bei einem für sein Bauvorhaben bestimmten Gewerk, um Kosten zu sparen, so ist er weder Arbeitnehmer des fremden Unternehmens noch wird er wie ein Arbeitnehmer für dieses tätig (Abweichung von BSG SozR 2200).

Veröff: NZS 1998,43

*D*

 

Normen

ASVG §176 Abs1 Z6

Dokumentnummer

JJR_19970527_AUSL000_0020RU00038_9600000_002

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