AUSL 6ZR91/52 (RS0103594)

AUSL6ZR91/5221.11.1953

Rechtssatz

Boykott verlangt eine Willensbeeinflussung durch den Boykottierer. Eine reine Anregung, die keinerlei Einfluß auf die Entschließungsfreiheit nimmt, ist nicht ausreichend. Andererseits ist eine Anwendung von Druckmitteln durch den Boykottierer nicht erforderlich. Es genügt jede Maßnahme, die zu einer Beeinflussung des Willens führt.

Veröff: NJW 1954,147

*D*

 

Normen

UWG §1 D2b

Dokumentnummer

JJR_19531121_AUSL000_0060ZR00091_5200000_001

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Stichworte