74. Bundesgesetz, mit dem das Klubfinanzierungsgesetz 1985 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz, mit dem die Tätigkeit der Klubs der wahlwerbenden Parteien im Nationalrat und im Bundesrat erleichtert wird (Klubfinanzierungsgesetz 1985 – KlubFG), BGBl. Nr. 156/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2023, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Bei der Berechnung der Beiträge und Zuwendungen nach den §§ 2 bis 4 unter Berücksichtigung von § 4a für die Jahre 2027 und 2028 sind jeweils die Jahresbruttobezüge einschließlich der Sonderzahlungen heranzuziehen, die den in §§ 2 bis 4 genannten Vertragsbediensteten des Bundes jeweils zum 31. Dezember 2026 gebühren.“
2. In § 5b wird die Wortfolge „Der Präsident“ durch die Wortfolge „Die Präsidentin oder der Präsident“ und die Wortfolge „dem Präsidenten“ durch die Wortfolge „der Präsidentin oder dem Präsidenten“ ersetzt.
3. Dem § 6 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 5 Abs. 6, § 5b und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
4. In § 7 wird die Wortfolge „dem Präsidenten“ durch die Wortfolge „der Präsidentin oder dem Präsidenten“ und die Wortfolge „der Bundesminister“ durch die Wortfolge „die Bundesministerin oder der Bundesminister“ ersetzt.
Van der Bellen
Stocker
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