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BGBl II 66/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

66. Verordnung: Änderung der Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 (KEM-V 2009)

66. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der die Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 (KEM-V 2009) geändert wird

Auf Grund des § 112 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2025, wird verordnet:

Die Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 – KEM-V 2009), BGBl. II Nr. 212/2009 idF BGBl. II Nr. 403/2023, wird wie folgt geändert:

1. In §3 Z 36 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt, folgende Z 37, Z 38 und Z 39 werden angefügt:

„37. „Alphanumerische Absenderkennung“: Eine Zahlen- oder Ziffernfolge, die in einer SMS-Nachricht den Absender kennzeichnet, maximal elf Zeichen lang sein und nur die nachstehenden Elemente beinhalten darf: Großbuchstaben A – Z, Kleinbuchstaben a – z, Zahlen 0 – 9, Leerzeichen sowie die Sonderzeichen +, –, _ und &.

38. „Inhaber“: Eine natürliche oder juristische Person, der eine alphanumerische Absenderkennung im Verzeichnis nach § 5b zugeordnet ist.

39. „Inverkehrbringer“: Jener Betreiber, für den eine Anzeige nach § 6 TKG 2021 vorliegt und über dessen SMS-Mitteilungszentrale (SMSC) eine Nachricht mit einer alphanumerischen Absenderkennung in das Kommunikationsnetz erstmalig eingebracht wird, unabhängig davon, ob die Nachricht an einen Endnutzer im eigenen Netz oder an einen Endnutzer in einem anderen Netz adressiert ist.“

2. § 5 Abs. 6 lautet:

„(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten für Nachrichtendienste sinngemäß. Zusätzlich dürfen bei Nachrichtendiensten alphanumerische Absenderkennungen verwendet werden, anhand derer der Absender als Inhaber identifizierbar ist, bei der keine Verwechslungsgefahr mit Rufnummern besteht und die betreffende Absenderkennung im Verzeichnis gemäß Abs. § 5b eingetragen ist.“

3. Nach § 5a werden folgende § 5b und § 5c samt Überschrift eingefügt:

„Maßnahmen gegen die unzulässige Verwendung von alphanumerischen Absenderkennungen bei Nachrichtendiensten

§ 5b. (1) Die RTR-GmbH hat ein öffentliches Verzeichnis zur Verwaltung alphanumerischer Absenderkennungen zu führen. Anbieter mobiler nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste können für ihre Endnutzer alphanumerische Absenderkennungen in das Verzeichnis eintragen lassen, soweit diese § 5 Abs. 6 entsprechen. Der Eintrag hat den Namen bzw. die Firma, die Anschrift, die E-Mail-Adresse und die alphanumerische Absenderkennung des Inhabers zu enthalten. Darüber hinaus ist die Identifizierbarkeit des Inhabers iSd. § 5 Abs. 6 zu begründen, soweit dies nicht offensichtlich ist.

(2) Die Absenderkennung darf frühestens 14 Tage nach deren Eintrag verwendet werden. Ein Endnutzer darf nicht mehr als 40 alphanumerische Absenderkennungen innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten eintragen lassen.

(3) Die RTR-GmbH kann alphanumerische Absenderkennungen löschen, wenn diese nicht den Anforderungen dieser Verordnung oder den Vorschriften des TKG 2021 entsprechen. Über die Löschung wird der Endnutzer und der eintragende Anbieter informiert. Auf Antrag des Inhabers der gelöschten alphanumerischen Absenderkennung ist über die Löschung mittels Bescheids abzusprechen. Die Löschung einer Absenderkennung durch die RTR-GmbH hat zur Folge, dass für einen Zeitraum von einem Monat kein Neueintrag erfolgen darf.

(4) Absenderkennungen können vom Anbieter im Auftrag des Inhabers aus dem Verzeichnis gelöscht werden. Sie sind zu löschen, wenn eine Voraussetzung für deren Verwendung weggefallen ist. Verweigert der Anbieter die Zusammenarbeit mit dem Inhaber, kann die Löschung vom Inhaber unmittelbar bei der RTR-GmbH vorgenommen werden. Eine gelöschte Absenderkennung verbleibt für zwei Jahre im Verzeichnis und wird mit der Anmerkung „gelöscht“ gekennzeichnet.

Verhaltensvorschriften für alphanumerische Absenderkennungen

§ 5c. (1) Alphanumerische Absenderkennungen dürfen nur von einem Inverkehrbringer verwendet werden. Dieser hat sicherzustellen, dass die zugehörige alphanumerische Absenderkennung im Verzeichnis nach § 5b eingetragen ist und diese im Auftrag des Inhabers versendet wird. Sofern der Inverkehrbringer dies nicht sicherstellen kann, ist die alphanumerische Absenderkennung durch „Unbekannt“ zu ersetzen. Ergeben sich zweifelsfrei Hinweise, dass die Nachricht nicht im Auftrag des Inhabers versendet wurde, ist die Nachricht durch den Inverkehrbringer zu verwerfen. Nachrichten mit nicht im Verzeichnis nach § 5b eingetragenen alphanumerischen Absenderkennungen sind zu verwerfen.

(2) Ein Anbieter, der alphanumerische Nachrichten an eigene Endnutzer zustellt, hat sicherzustellen, dass diese von einem Inverkehrbringer versendet wurden. Alphanumerische Nachrichten von anderen Versendern sind zu verwerfen.

(3) Anbieter mobiler nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste können für Informationen an eigene Endnutzer alphanumerische Absenderkennungen unabhängig von § 5 Abs. 6, § 5b und § 5c verwenden.

(4) Inverkehrbringer haben zumindest alle 24 Stunden einen Abgleich ihrer Daten mit dem Verzeichnis nach § 5b vorzunehmen. Sollte das Verzeichnis nicht abrufbar sein, ist der zuletzt verfügbare Datensatz zu verwenden.

(5) § 5c ist bei in ausländischen Netzen roamenden Endnutzern nur insoweit anzuwenden, als die Nachrichtenzustellung im Einflussbereich des österreichischen Anbieters liegt. Für in österreichischen Netzen roamende Endnutzer ausländischer Anbieter ist § 5c nicht anzuwenden.“

4. Nach § 128 Abs. 12 wird folgender Abs. 13 eingefügt:

„(13) Die Änderungen in § 3 sowie die Einfügung des § 5b in der Fassung BGBl. II Nr. 66/2026 treten am 1. Juli 2026 in Kraft. § 5 Abs. 6 und § 5c in der Fassung BGBl. II Nr. 66/2026 treten am 1. Oktober 2026 in Kraft.“

Steinmaurer

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