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BGBl II 35/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

35. Verordnung: Netzreserve-Verordnung

35. Verordnung des Vorstandes der E-Control zu den Anzeigepflichten, zum Ausschreibungsverfahren und zu den Produkten der Netzreserve (Netzreserve-Verordnung)

Aufgrund des § 146 Abs. 4 des Bundesgesetzes zur Regelung der Elektrizitätswirtschaft (Elektrizitätswirtschaftsgesetz – ElWG), BGBl. I Nr. 91/2025, wird verordnet:

Regelungsgegenstand

§ 1. Diese Verordnung trifft in Abänderung der § 6 und § 143 bis § 146 ElWG

  1. 1. Festlegungen zu besonderen Begriffsbestimmungen, zur Ausgestaltung der Anzeigepflichten, zur Art und Ausgestaltung des Beschaffungsverfahrens, zur Ausgestaltung der Produkte, zu Stilllegungsverboten und der damit verbundenen Kostenberechnung sowie zum Monitoring der Netzreserve sowie
  2. 2. technische Anpassungen im Rahmen des beihilferechtlichen Genehmigungsbeschlusses vom 6. Oktober 2025, SA.113090, ABl. C/2025/6369 vom 26.11.2025.

Besondere Begriffsbestimmungen für die Netzreserve sowie Toleranzbandbreite

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. 1. „Jahr (Netzreservejahr)“ den Zeitraum von 1. Oktober eines Kalenderjahres bis 30. September des Folgejahres;
  2. 2. „Methode“ die gemäß § 143 Abs. 3 ElWG festgelegte Methode zur Systemanalyse;
  3. 3. „Netzreserve“ die Vorhaltung von zusätzlicher Erzeugungsleistung oder reduzierbarer Verbrauchsleistung zur Beseitigung von Engpässen im Übertragungsnetz im Rahmen des Engpassmanagements, welche gesichert aktivierbar ist;
  4. 4. „Netzreservevertrag für ein Jahr“ einen Netzreservevertrag gemäß § 6 Abs. 1 Z 116 ElWG, der für den Zeitraum des Netzreservejahres abgeschlossen wird;
  5. 5. „Netzreservevertrag für eine Saison“ einen Netzreservevertrag gemäß § 6 Abs. 1 Z 116 ElWG, der auf Grundlage einer temporären Stilllegungsmeldung für den Zeitraum der Winter- oder Sommersaison des Netzreservejahres abgeschlossen wird;
  6. 6. „monatlicher Netzreservevertrag“ einen Netzreservevertrag gemäß § 6 Abs. 1 Z 116 ElWG, der für den Zeitraum eines festgelegten Kalendermonats abgeschlossen wird;
  7. 7. „saisonaler Netzreservevertrag“ einen Netzreservevertrag gemäß § 6 Abs. 1 Z 116 ElWG, der auf Grundlage einer temporären saisonalen Stilllegungsmeldung für den Zeitraum von 1. April bis 31. Oktober unter der Möglichkeit der Nutzung der Toleranzbandbreite abgeschlossen wird;
  8. 8. „Sommersaison“ den Zeitraum von 1. April bis 30. September;
  9. 9. „temporäre saisonale Stilllegungen“ temporäre Stilllegungen, die von einem Betreiber einer Stromerzeugungsanlage für den Zeitraum einer Sommersaison unter Berücksichtigung der Toleranzbandbreite gemäß § 143 ElWG in Verbindung mit § 3 angezeigt werden;
  10. 10. „Toleranzbandbreite“ die Betreibern von Stromerzeugungsanlagen eingeräumte Flexibilität gemäß Abs. 2 bei Beginn und Ende der Sommersaison;
  11. 11. „Wintersaison“ den Zeitraum von 1. Oktober eines Kalenderjahres bis 31. März des Folgejahres.

    Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß § 6 ElWG.

(2) Ein Betreiber einer Stromerzeugungsanlage kann nach Abgabe einer temporären saisonalen Stilllegungsmeldung gemäß § 3 eigenständig entscheiden, ob die Nichtverfügbarkeit der Anlage im Markt am 1. April, 1. Mai oder 1. Juni beginnt und ob sie am 31. August, 30. September oder 31. Oktober endet. Hat ein Betreiber einer Stromerzeugungsanlage nach Abgabe einer temporären saisonalen Stilllegungsmeldung einen saisonalen oder monatlichen Netzreservevertrag abgeschlossen, kann er dessen Vollziehung im Zeitraum der Toleranzbandbreite aussetzen, wobei die Verpflichtung zur Verfügbarhaltung für das Engpassmanagement für den ursprünglichen Vertragszeitraum bestehen bleibt (§ 4 Abs. 10). Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, die eine ihnen eingeräumte Toleranzbandbreite in Anspruch nehmen wollen, haben dies dem Regelzonenführer sowie der Behörde bis zum Monatsersten des vor der Inanspruchnahme liegenden Monats anzuzeigen.

Anzeigepflichten gemäß § 143 ElWG

§ 3. (1) Betreiber von inländischen Stromerzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 1 MW sowie Betreiber von Energiespeicheranlagen mit einer Engpassleistung in Einspeiserichtung von mindestens 1 MW sind verpflichtet, jährlich bis zum 31. Dezember temporäre, temporäre saisonale und endgültige Stilllegungen ihrer Anlage oder von Teilkapazitäten ihrer Anlage, wenn diese 1 MW oder größer sind, für den Zeitraum ab dem 1. Oktober des darauffolgenden Kalenderjahres dem Regelzonenführer und der Regulierungsbehörde verbindlich anzuzeigen. Mindestinhalte der Anzeige sind:

  1. 1. der Zeitpunkt des Beginns der Stilllegung,
  2. 2. die voraussichtliche Dauer der Stilllegung,
  3. 3. die Vorlaufzeit für eine allfällige Wiederaufnahme sowie
  4. 4. die Angabe, ob und inwieweit die Stilllegung aus rechtlichen, technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen erfolgt.

(2) Der Regelzonenführer kann die in der Methode festgelegten sowie technisch sinnvollen Eingangsdaten bzw. Annahmen für Szenarien gemäß § 143 Abs. 4 ElWG auch nach dem 30. September, spätestens jedoch bis 30. November bei der Regulierungsbehörde einreichen, um die technisch-operativen Erkenntnisse aus der Ex-Post-Analyse gemäß § 7 Abs. 2 optimal berücksichtigen zu können.

Jährliche Ausschreibung

§ 4. (1) Betragen die Stilllegungsmeldungen gemäß § 3 Abs. 1 mehr als das Eineinhalbfache des festgestellten Netzreservebedarfs abzüglich des über die Flexibilitätsplattform zu beschaffenden Anteils der Netzreserve gemäß § 5, hat der Regelzonenführer den Netzreservebedarf jährlich in einem transparenten, nichtdiskriminierenden und marktorientierten Ausschreibungsverfahren gemäß den nachstehenden Absätzen sowie durch Einholung und Nutzung von Angeboten über die Flexibilitätsplattform gemäß § 5 zu beschaffen. Teilnahmeberechtigte Anbieter im Ausschreibungsverfahren sind:

  1. 1. Betreiber von inländischen Stromerzeugungsanlagen und Energiespeicheranlagen mit einer Engpassleistung von mindestens 1 MW, deren Stilllegung im Fall von Stromerzeugungsanlagen gemäß § 3 Abs. 1 für den jeweiligen Ausschreibungszeitraum gemäß Abs. 1 bis 31. Dezember des vorangegangenen Kalenderjahres angezeigt wurde und die ihre Erzeugung um mindestens 1 MW temporär erhöhen, reduzieren oder zeitlich verlagern können;
  2. 2. Betreiber von Verbrauchsanlagen mit einer netzwirksamen Leistung, die ihren Verbrauch um mindestens 1 MW temporär reduzieren oder zeitlich verlagern können;
  3. 3. Aggregatoren, die mehrere Stromerzeugungs- oder Verbrauchseinheiten zu einem gesamthaft abrufbaren Pool mit einer netzwirksamen Leistung von mindestens 1 MW zusammenfassen, sowie
  4. 4. Betreiber von Stromerzeugungsanlagen und Energiespeicheranlagen mit einer Engpassleistung von mindestens 1 MW im europäischen Elektrizitätsbinnenmarkt und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, sofern das betroffene Übertragungsnetz mit einer österreichischen Regelzone unmittelbar galvanisch verbunden ist und der betroffene Übertragungsnetzbetreiber vom österreichischen Regelzonenführer über einen abzuschließenden Engpassmanagementvertrag zur Erbringung von Engpassmanagement unmittelbar verhalten werden kann und die betroffenen Betreiber für den jeweiligen Ausschreibungszeitraum dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber oder der Regulierungsbehörde Stilllegungen ihrer Anlagen in vergleichbarer Weise wie in § 3 Abs. 1 angezeigt haben.

    Die Teilnahme am Ausschreibungsverfahren ist ausgeschlossen, falls die Dauer von Revisionen und sonstigen geplanten Nichtverfügbarkeiten bei Jahres- und Saisonprodukten 50% der jeweiligen maximalen Produktlaufzeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 4, 5 und 7 und bei Monatsprodukten gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 sieben Tage übersteigt. Der Regelzonenführer kann für die teilnahmeberechtigten Anbieter gemäß Z 1 bis 4 nähere Festlegungen hinsichtlich der Örtlichkeit auf Basis der Wirksamkeit, Abrufdauer und Vorlaufzeit treffen, wenn dies in der Systemanalyse gemäß § 143 Abs. 2 ElWG als zur Bedarfsdeckung notwendig identifiziert wird.

(2) Der Regelzonenführer hat die Anbieter in einem jährlich durchzuführenden, zweistufigen marktgestützten Verfahren auszuwählen. Zu diesem Zweck hat der Regelzonenführer in Abstimmung mit der Regulierungsbehörde jährlich bis Ende Februar technische Eignungskriterien für die Netzreserve festzulegen und in geeigneter Form für mindestens vier Wochen zur Interessensbekundung aufzurufen.

(3) Im Aufruf zur Interessensbekundung hat der Regelzonenführer neben den technischen Eignungskriterien folgende Informationen bekanntzugeben:

  1. 1. den Zeitraum, in dem ein Netzreservebedarf gemäß § 143 Abs. 2 ElWG festgestellt wurde;
  2. 2. die in ihrer Kombination zur Erreichung des Deckungsziels möglichen Produkte, die auf Basis der angezeigten Stilllegungen gemäß § 3 Abs. 1 sowie der Ergebnisse der Systemanalyse gemäß § 143 Abs. 2 ElWG zur Deckung des festgestellten Netzreservebedarfs zu beschaffen sind. Als Produktarten können monatliche und saisonale Netzreserveverträge sowie Netzreserveverträge für eine Saison oder für ein Jahr in Betracht kommen;
  3. 3. die Bewertungsfaktoren, die den potenziellen Beitrag einer angebotenen Kapazität zur Lösung von Engpässen zum Ausdruck bringen, um eine diskriminierungsfreie Beteiligung aller teilnahmeberechtigten Anbieter sicherzustellen.
  4. 4. Sollte das Monitoring gemäß § 7 Abs. 1 einen Anpassungsbedarf bei der Ermittlung des Referenzwertes gemäß Abs. 5 nahelegen, kann in Abstimmung zwischen dem Regelzonenführer und der Regulierungsbehörde ein abweichender Prozentsatz der auszuschließenden Leistung oder eine Anpassung der Logik zur Ermittlung des Referenzwertes festgelegt werden.

(4) Alle Interessenten, die ihr Teilnahmeinteresse im Verfahren gemäß Abs. 2 fristgerecht bekundet haben, sind vom Regelzonenführer hinsichtlich ihrer Eignung zur Erbringung von Engpassmanagement und zur Erfüllung der rechtlichen Kriterien sowie der technischen Eignungskriterien gemäß Abs. 2 zweiter Satz zu prüfen.

(5) Danach sind in der zweiten Verfahrensstufe die Betreiber der als geeignet eingestuften Anlagen zur Angebotslegung binnen vierwöchiger Frist aufzufordern. Betreiber der als nicht geeignet eingestuften Anlagen sind über diesen Umstand zu informieren. Betreiber der als geeignet eingestuften Anlagen haben auch Angebote für alle definierten Produkte mit kürzerer Laufzeit als jener des ursprünglich angebotenen Produkts zu legen, die in demselben Angebotszeitraum liegen. Die Toleranzzeiträume für saisonale Netzreserveverträge bleiben dabei unberücksichtigt. Für Stromerzeugungsanlagen sind die Kriterien des § 144 Abs. 4 ElWG zu beachten.

(6) Die rechtzeitig eingelangten Angebote sind auf Basis von Referenzwerten zu überprüfen, welche sich durch den preislichen und mengengewichteten Durchschnitt der angebotenen Netzreserveleistung je Produkt errechnen, wobei Angebote für die Sommersaison und saisonale Angebote gemeinsam zu behandeln sind. Die teuersten 10% der angebotenen Leistung, je Produkt und Zeiteinheit, sind nicht in der Durchschnittsbildung zu berücksichtigen. Sollte ein Angebot diesen Referenzwert signifikant überschreiten, hat der Regelzonenführer diese Überschreitung der Regulierungsbehörde zu melden. Die Beurteilung der Signifikanz ist auf Basis der gebotenen Preise pro MW und pro Monat vom Regelzonenführer unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Berichtes gemäß § 7 Abs. 1 vorzunehmen und in der zweiten Verfahrensstufe gemäß Abs. 3 bekanntzugeben. Kann der für das Beschaffungsjahr festgestellte Netzreservebedarf mit den Angeboten, die den Referenzwert nicht signifikant überschreiten, nicht gedeckt werden, hat der Regelzonenführer alle Anbieter zur neuerlichen freiwilligen Abgabe von Angeboten innerhalb von zehn Tagen aufzufordern. Dabei müssen die Gebotspreise unter jenem des erstmalig abgegebenen Gebotspreises liegen. Wird in der zweiten Angebotsphase von einem Anbieter für eine Anlage kein Angebot abgegeben, ist für diese Anlage der Angebotswert aus der ersten Runde zu übernehmen. Falls neuerlich eine signifikante Überschreitung des Referenzwertes vorliegt, sind die betreffenden Angebote vom Verfahren nach dieser Bestimmung auszuschließen.

(7) Auf Grundlage der geprüften und nicht ausgeschlossenen Angebote hat der Regelzonenführer jene angebotenen Produkte auszuwählen, die es ermöglichen, den für das jeweilige Jahr bestehenden Netzreservebedarf abzüglich der über die Flexibilitätsplattform zu beschaffenden Netzreserveleistung zu den gesamthaft geringsten Kosten zu decken. Eine Auswahl von Angeboten, die einen längeren Zeitraum abdecken, als es notwendig wäre, um den Netzreservebedarf zu decken, ist dabei zulässig, sofern dadurch nachweislich die geringsten Gesamtkosten erzielt werden. Die Auswahl ist der Regulierungsbehörde jährlich bis zum 21. Juli zur Genehmigung gemäß § 144 Abs. 6 ElWG vorzulegen.

(8) Nach erfolgter Genehmigung gemäß § 144 Abs. 6 ElWG hat der Regelzonenführer mit den ausgewählten Anbietern Netzreserveverträge nach Maßgabe folgender Kriterien abzuschließen:

  1. 1. Verträge mit Betreibern von Stromerzeugungsanlagen und Energiespeicheranlagen gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 4 dürfen längstens für die Dauer des gemäß § 3 Abs. 1 angekündigten Stilllegungszeitraums abgeschlossen werden.
  2. 2. Saisonale Netzreserveverträge dürfen, mit Ausnahme der Toleranzbandbreite, nur für die gesamte Produktdauer abgeschlossen werden.
  3. 3. Monatliche Netzreserveverträge, Netzreserveverträge für eine Saison bzw. Netzreserveverträge für ein Jahr sind für die jeweilige Dauer eines Kalendermonats, der Saison bzw. des Jahres abzuschließen.

    Auf den Abschluss eines Netzreservevertrags besteht gemäß § 144 Abs. 7 ElWG kein Rechtsanspruch. Im Netzreservevertrag ist jedenfalls eine Rückforderungsklausel zugunsten des Regelzonenführers aufzunehmen.

(9) Mit erfolgter Kontrahierung haben Betreiber von Anlagen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 diese mit Ausnahme von Revisionszeiträumen und sonstigen geplanten Nichtverfügbarkeiten ausschließlich für das Engpassmanagement zur Verfügung zu stellen. Eine anderweitige Vermarktung der kontrahierten Leistung ist für die Dauer des Netzreservevertrags unzulässig. Betreibern von Verbrauchsanlagen ist eine Marktteilnahme zur Deckung ihres Verbrauchs erlaubt; die kontrahierte Leistung zur Verbrauchsanpassung ist für die Dauer des Netzreservevertrags jedoch ausschließlich für das Engpassmanagement zur Verfügung zu stellen. Betreibern von Energiespeicheranlagen ist die Wiederbefüllung ihres Speichers nach einem Engpassmanagementabruf im erforderlichen Ausmaß gestattet. Rampen zur Erreichung des angeforderten Leistungswerts bei Abruf für das Engpassmanagement und dem darauffolgenden Herunterfahren sowie Testfahrten sind durch die Betreiber von Stromerzeugungsanlagen bestmöglich zu vermarkten. Die Erlöse aus der Vermarktung von Rampen müssen bei der Ermittlung des für den Abruf für das Engpassmanagement zustehenden Entgelts gemäß § 140 Abs. 3 ElWG berücksichtigt werden. Etwaige Gewinne oder Verluste aus der Vermarktung von Testfahrten müssen mit dem für die Erbringung der Netzreserve erhaltenen Entgelt gegengerechnet werden, ebenso Erlöse aus einer anteiligen Verrechnung der Netzreservekosten im Rahmen eines Engpassmanagementabrufs, sofern dies in der Verordnung gemäß § 140 Abs. 3 ElWG gesondert festgelegt wird.

(10) Wird ein aufrechter saisonaler Netzreservevertrag unter Inanspruchnahme der Toleranzbandbreite gemäß § 2 Abs. 2 verkürzt, bleibt die Verpflichtung zur Verfügbarhaltung für das Engpassmanagement für den ursprünglichen Vertragszeitraum bestehen; für den Zeitraum der Verkürzung steht dem Betreiber des Netzreservekraftwerks kein Entgelt zu. Dasselbe gilt, wenn bei der Inanspruchnahme der Toleranzbandbreite ein monatlicher Netzreservevertrag in diesem Zeitraum liegt.

(11) Die Betreiber, mit denen ein Netzreservevertrag gemäß Abs. 7 und 8 abgeschlossen wurde, können einmalig pro Vertrag die Anwendung des Verbots der Marktteilnahme gemäß § 4 Abs. 9 aussetzen. In diesem Fall ist die Anlage, unter Entfall des Entgelts, weiterhin für das Engpassmanagement verfügbar zu halten und es sind dem Regelzonenführer alle für die Netzreserve bezogenen Entgelte rückzuerstatten bzw. zurückzubehalten, mit Ausnahme der von der Regulierungsbehörde ermittelten angemessenen wirtschaftlichen Nachteile und Kosten gemäß § 145 Abs. 3 und 4 ElWG in Verbindung mit § 6. Die Marktteilnahme in diesem Zeitraum ist in Abweichung von § 144 Abs. 9 ElWG zulässig. Die Vertragsaussetzung ist dem Regelzonenführer und der Regulierungsbehörde bis zum Monatsersten des Vormonats anzuzeigen. Wurde der Vertrag auf diese Weise ausgesetzt, ist eine Rückkehr in die Abgeltung nicht mehr möglich.

Ausschreibungen über die Flexibilitätsplattform

§ 5. (1) Der Regelzonenführer hat ab Verfügbarkeit der in § 139 Abs. 3 ElWG näher spezifizierten Flexibilitätsleistung unter Heranziehung der Beschaffungsmodalitäten der Flexibilitätsplattform gemäß § 142 ElWG Produkte für Erzeuger oder Energiespeicheranlagen mit weniger als 1 MW Engpassleistung, Verbrauchsanlagen, unabhängig von deren Kapazität, und Aggregatoren gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 auszuschreiben. Der Netzreservebedarf kann auf der Flexibilitätsplattform in Form von Produkten mit frei bestimmten Laufzeiten, jedoch mit einer maximalen Laufzeit von einem Monat, entsprechend den Methoden und Annahmen gemäß § 142 Abs. 3 ElWG beschafft werden.

(2) Der über die monatliche Ausschreibung auf der Flexibilitätsplattform zu beschaffende Anteil des Netzreservebedarfs richtet sich nach Höhe und Verfügbarkeit erwarteter, sowie historischer Angebote auf der Flexibilitätsplattform. Der Regelzonenführer hat die Höhe des Anteils mit der Regulierungsbehörde abzustimmen; dieser wird für das erste Ausschreibungsjahr mit maximal 40 MW festgelegt. Die Ausschreibungsmenge über die Flexibilitätsplattform für die Folgejahre ist durch den Regelzonenführer in Abstimmung mit der Regulierungsbehörde auf Basis der bisherigen Nutzung festzulegen und jährlich bis zum 15. Dezember zu veröffentlichen.

Stilllegungsverbot gemäß § 145 ElWG

§ 6. (1) Die Regulierungsbehörde kann gegenüber Betreibern geeigneter inländischer Stromerzeugungsanlagen mit Ausnahme von Aggregatoren, die keine Stromerzeugungseinheiten mit einer Engpassleistung größer als 1 MW aggregieren, nach den Vorgaben der Abs. 2 und 3 Stilllegungsverbote gemäß § 145 ElWG aussprechen, wenn

  1. 1. unter Berücksichtigung aller im Verfahren gemäß § 4 gelegten und nicht ausgeschiedenen Angebote, der für den Betrachtungszeitraum gemäß § 3 Abs. 1 festgelegte Netzreservebedarf nicht gedeckt werden kann, oder
  2. 2. im Verfahren gemäß § 4 weniger als drei Gebote von unterschiedlichen Unternehmen gelegt wurden oder
  3. 3. zumindest ein Angebot pivotal ist, sodass es zur Deckung des Bedarfes preisunabhängig und jedenfalls kontrahiert werden muss, oder
  4. 4. die Stilllegungsmeldungen gemäß § 3 Abs. 1 das Eineinhalbfache des gemäß § 4 zu beschaffenden Netzreservebedarfs abzüglich der über die monatliche Flexibilitätsplattform zu beschaffenden Netzreservekapazität unterschreiten.

    Spricht die Regulierungsbehörde Stilllegungsverbote gemäß § 145 ElWG aus, sind die Marktteilnahme sowie die Inanspruchnahme von Monaten der Toleranzbandbreite durch Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, unbeschadet der Verkürzung des Stilllegungsverbotes gemäß § 146 Abs. 2 ElWG, unzulässig.

(2) Für die Abwicklung des Verfahrens gemäß § 145 ElWG hat der Regelzonenführer der Regulierungsbehörde auf Ersuchen binnen einer Woche die notwendigen Informationen über alle Betreiber geeigneter inländischer Stromerzeugungsanlagen zur Verfügung zu stellen. Die Regulierungsbehörde hat diese zur Bekanntgabe ihrer voraussichtlichen wirtschaftlichen Nachteile und Kosten gemäß § 145 Abs. 3 ElWG binnen angemessener, drei Wochen nicht überschreitender Frist aufzufordern. Die Regulierungsbehörde hat diese Kosten nach Maßgabe des § 145 Abs. 3 und 4 ElWG sowie von Abs. 3 zu plausibilisieren und dies dem Regelzonenführer nach den erfolgten Kostenangaben der Anlagen unter Berücksichtigung der Wirksamkeit mitzuteilen. Der Regelzonenführer hat auf dieser Basis zu berechnen, wie der ausstehende Bedarf zu den geringsten Gesamtkosten gedeckt werden kann, und dies der Regulierungsbehörde mitzuteilen. Auf dieser Grundlage sind die Stilllegungsverbote gemäß § 145 ElWG auszusprechen. Der Regelzonenführer hat danach mit den Betreibern dieser Anlagen Netzreserveverträge abzuschließen, in welchen die Pflichten der Anlagenbetreiber und die Abgeltung der Kosten und wirtschaftlichen Nachteile festgelegt werden. Für diese Zwecke ist vom Betreiber unter sinngemäßer Anwendung des § 145 ElWG ein getrennter Rechnungskreis zu führen. Die Regulierungsbehörde hat darin volle Einsichts- und Auskunftsrechte.

(3) Nicht anerkennungsfähig gemäß § 145 Abs. 4 ElWG ist, in Abweichung zu § 145 Abs. 3 Z 4 ElWG, auch ein allfälliger Wertverbrauch aufgrund der Alterung und Abnutzung des Kraftwerks im Zeitraum des Stilllegungsverbotes, auf Grundlage der nachweisbaren Buchwerte zum Stichtag des 31. Dezember des Vorjahres. Der Regelzonenführer hat im Rahmen des gemäß § 145 Abs. 2 ElWG abzuschließenden Vertrages mit dem Betreiber die Höhe einer monatlichen Akontozahlung während der Dauer des Stilllegungsverbotes zu vereinbaren.

(4) Die Prüfung des den Betreibern für die Kosten und wirtschaftlichen Nachteile zustehenden Ersatzes gemäß Abs. 3 sowie § 145 Abs. 3 und 4 ElWG erfolgt durch die Regulierungsbehörde binnen angemessener Frist nach Ende des Stilllegungsverbots. Die Regulierungsbehörde teilt ihre Beurteilung über den Ersatz der Kosten und wirtschaftlichen Nachteile gemäß Abs. 3 sowie § 145 Abs. 3 und 4 ElWG dem Regelzonenführer mit, der danach die Auszahlung des nach Abzug der Akontozahlungen sowie von Erlösen aus einer anteiligen Verrechnung der Netzreservekosten im Rahmen eines Engpassmanagementabrufs, sofern dies in der Verordnung gemäß § 140 Abs. 3 ElWG gesondert festgelegt wird, verbleibenden Restbetrages an die Betreiber durchzuführen hat.

(5) Der Regelzonenführer hat Anlagen gemäß § 4 Abs. 1 Z 2, 3 und 4, die nicht zur Abgabe ihrer Aufwendungen und Kosten gemäß Abs. 2 aufgefordert wurden, einzuladen, Angebote unter sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 5 und 6 abzugeben. Die Angebote sind mit den Ergebnissen einer Kostenprüfung gemäß Abs. 2 durch den Regelzonenführer zu vergleichen und alle Anlagen sind nach den erfolgten Kostenangaben unter Berücksichtigung der Wirksamkeit zu reihen. Der Regelzonenführer hat sodann gemäß § 4 Abs. 7 vorzugehen. Soweit eine Kontrahierung von Geboten gemäß Satz 1 erfolgt, gilt § 4 Abs. 8 bis 11 sinngemäß.

Monitoring

§ 7. (1) Die Ergebnisse des Berichts gemäß § 144 Abs. 10 ElWG („Wettbewerbsbericht Netzreserve“) sind bei der Erstellung der Methode, bei der Ausgestaltung der technischen Eignungskriterien und der Beschaffung der Netzreserve gemäß den §§ 3 bis 6 sowie der Ausgestaltung der Netzreserveverträge zu berücksichtigen. Sollte der Bericht gemäß § 144 Abs. 10 ElWG („Wettbewerbsbericht Netzreserve“) einen Änderungsbedarf der Methode erforderlich machen, so hat der Regelzonenführer binnen zwei Monaten einen Entwurf für eine Änderung der Methode bei der Regulierungsbehörde einzureichen. Diese Frist kann durch die Regulierungsbehörde erstreckt werden.

(2) Der Regelzonenführer hat jährlich bis längstens 14. August eine Ex-Post-Analyse über die Entwicklungen des Bedarfs, der Häufigkeit, der Wirksamkeit und der Ursachen der Engpassmanagementabrufe vom 1. Juli des Vorjahrs zumindest bis zum 30. Juni des laufenden Jahres, samt den jeweils vorliegenden energiewirtschaftlichen Besonderheiten für die systemkritischsten Fälle, unter Berücksichtigung des Berichts gemäß Art. 13 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2019/943 durchzuführen, darüber der Regulierungsbehörde zu berichten und die Analyse in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Dabei sind insbesondere mindestens jeweils fünf netztechnisch relevante Situationen der Winter- und Sommersaison zu analysieren, in denen das Ziel der Netz- und Versorgungssicherheit gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 ElWG ohne den Einsatz von Netzreserve gefährdet gewesen wäre, sowie darzulegen, welche ähnlichen Situationen in der Systemanalyse zur Feststellung des Bedarfs an flexibler Leistung identifiziert wurden. In diesem Zusammenhang soll auch eine Analyse über die Häufigkeit des Auftretens der in der Systemanalyse angenommenen Situationen in der Realität durchgeführt werden und die Unterschiede zwischen den aufgetretenen und simulierten Situationen ausgewertet werden. Es sollen die im Analysezeitraum gemäß dem ersten Satz vorliegenden energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen und deren Auswirkungen auf das Engpassmanagement im Kontext zu den gewählten technisch sinnvollen Eingangsdaten sowie Annahmen für Szenarien der Systemanalyse zur Bedarfsableitung analysiert werden. Weiters soll eine Gegenüberstellung der tatsächlichen Engpassmanagementabrufe betreffend Abrufkosten, Anzahl an Tagen an denen Engpassmanagement notwendig ist, sowie Energiemengen gegenüber den Annahmen bzw. Ergebnissen in der Systemanalyse für den gegenständlichen Zeitraum durchgeführt und eine saisonale Auswertung dieser mindestens auf monatlicher Basis vorgenommen werden. Darüber hinaus ist der maximale zeitgleiche Abruf an Netzreserve im gegenständlichen Zeitraum auszuweisen. Die Ex-Post-Analyse ist der Regulierungsbehörde zu übermitteln und für zukünftige Prognosen, insbesondere für die Feststellung des Bedarfes für das kommende Jahr im Sinne einer kostenoptimierten Beschaffung, zu berücksichtigen.

Übergangsbestimmungen

§ 8. (1) Betreiber von inländischen Stromerzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von 1 MW bis 20 MW sowie Betreiber von Energiespeicheranlagen mit einer Engpassleistung in Einspeiserichtung von mindestens 1 MW haben ihre Stilllegungsmeldungen gemäß § 143 ElWG in der Fassung des § 3 Abs. 1 für das Netzreservejahr 2026/27 bis zum Ende der Interessensbekundung 2026 abzugeben.

(2) Das Verfahren für die Interessensbekundung gemäß § 4 Abs. 2 für das Netzreservejahr 2026/27 hat binnen zwei Wochen ab Inkrafttreten dieser Verordnung zu beginnen.

(3) Der Regelzonenführer hat für den Zeitraum 1. Jänner 2025 bis zumindest 30. Juni 2026 eine Ex-Post-Analyse gemäß § 7 Abs. 2 bis 14. August 2026 durchzuführen.

Inkrafttreten

§ 9. Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 31. Dezember 2031 außer Kraft.

Urbantschitsch    Haber

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