311. Verordnung der Präsidentin des Rechnungshofes, mit der die Verordnung der Präsidentin des Rechnungshofes über die Grundausbildung der Bediensteten des Rechnungshofes geändert wird
Aufgrund der §§ 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2026, und des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2026, wird verordnet:
Die Verordnung der Präsidentin des Rechnungshofes über die Grundausbildung der Bediensteten des Rechnungshofes (Grundausbildungsverordnung des Rechnungshofes), BGBl. II Nr. 203/2024, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 168/2025, wird wie folgt geändert:
1. In der Tabelle in § 7 Abs. 4 wird die Wortfolge „Der öffentliche Haushalt“ durch das Wort „Haushaltsrecht“ ersetzt.
2. § 8 lautet:
„Praktische Ausbildung
§ 8. (1) Die praktische Ausbildung für Prüferinnen und Prüfer der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A1 bzw. v1 sowie der Verwendungsgruppe A2 in den Funktionsgruppen 7 und 8 bzw. der Entlohnungsgruppe v2 in den Bewertungsgruppen 5 und 6 setzt sich zusammen aus:
- 1. der praktischen Verwendung am Stammarbeitsplatz in der Probezeit sowie
- 2. der praktischen Verwendung auf Arbeitsplätzen, die einer anderen Organisationseinheit als der Stammarbeitsplatz zugeordnet sind:
- a. Praxistage im Ausmaß von 16 Arbeitstagen im Rechnungshof und
- b. Absolvierung einer Gastprüfung.
- 3. Mitwirkung an der Ordnungsmäßigkeits- und Belegprüfung gemäß § 9 Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144/1948, in der geltenden Fassung.
(2) Die praktische Ausbildung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwendungsgruppe A2 in den Funktionsgruppen 1 bis 6 bzw. der Entlohnungsgruppe v2 in den Bewertungsgruppen 1 bis 4 sowie der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppe A3 bzw. v3 setzt sich zusammen aus:
- 1. der praktischen Verwendung am Stammarbeitsplatz in der Probezeit sowie
- 2. der praktischen Verwendung auf einem Arbeitsplatz oder mehreren Arbeitsplätzen im Rechnungshof, der bzw. die einer anderen Organisationseinheit als der Stammarbeitsplatz zugeordnet ist bzw. sind, im Ausmaß von 10 Arbeitstagen (Praxistage).
(3) Die Praxistage dienen dem abteilungsübergreifenden Wissenstransfer, dem interdisziplinären Kompetenzaufbau und dem ganzheitlichen Organisations- und Prozessverständnis.
(4) Unter einer Gastprüfung gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b ist die Mitwirkung an einer Gebarungsüberprüfung zu verstehen. Sie ist in einer anderen als der eigenen Organisationseinheit zu absolvieren. Nach budgetärer Maßgabe kann sie auch in einer anderen Institution der öffentlichen Finanzkontrolle absolviert werden.
(5) Die praktische Ausbildung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A4 und A5 bzw. v4 erfolgt im Rahmen der praktischen Verwendung am Stammarbeitsplatz in der Probezeit.“
3. Dem § 13 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 7 Abs. 4 sowie § 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 311/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Praxistage, welche aufgrund des § 8 Abs. 1 Z 2 lit. a bzw. Abs. 4 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 203/2024 absolviert wurden, werden als Praxistage gemäß § 8 Abs. 1 oder § 8 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 311/2026 angerechnet.“
Kraker
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