294. Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Sicherstellung der Arzneimittelversorgung geändert wird
Auf Grund des § 57a Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes, BGBl. Nr. 185/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Sicherstellung der Arzneimittelversorgung, BGBl. II Nr. 30/2020, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „in eine andere Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraums“.
2. Der Text des § 7 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:
„(2) § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 294/2026 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
Schumann
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