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BGBl II 281/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

281. Verordnung: Änderung der Verordnung über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten

281. Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten (KLRV Universitäten) geändert wird

Aufgrund des § 16 Abs. 2a des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2025, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Verordnung über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten (KLRV Universitäten), BGBl. II Nr. 69/2017, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 176/2025, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu Anlage 2:

„Anlage 2:

KLR-Disziplinengruppen“

  

2. Der bisherige Text des § 2 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; die Wortfolge „sowie eine Grundlage zum Nachweis der Erfüllung der Vorschriften des europäischen Beihilfenrechts“entfällt und es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Die Begriffe wirtschaftlich und nichtwirtschaftlich sind gemäß den Vorschriften des Unionsrahmens der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2022/C 414/01) in Verbindung mit Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auszulegen. Die Kosten- und Leistungsrechnung stellt daher eine Grundlage zum Nachweis der Erfüllung der Vorschriften des europäischen Beihilfenrechts sowie für den Nachweis über den Anteil der wirtschaftlichen Tätigkeiten im Sinne des europäischen Beihilfenrechts dar.“

3. In § 4 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 1 und 4, § 7 Abs. 2, § 9 Z 1 bis 3, § 10, § 11, §12 Abs. 3, § 23 Z 3 sowie § 24 Abs. 8 wird der Ausdruck „Univ. RechnungsabschlussVO“ jeweils durch die Abkürzung „URAV“ ersetzt.

4. In § 13 entfällt die Wortfolge „mit Ausnahme der Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 (§ 18 Abs. 2 Z 3)“; folgender Satz angefügt:„Davon ausgenommen sind die Kostenarten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 (§ 18 Abs. 2 Z 3) sowie die auf den Hauptkostenstellen gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 gebuchten Kosten.“

5. In § 17 wird der Abs. 2 durch folgende folgende Abs. 1a und 2 ersetzt:

„(1a) Die auf den Hauptkostenstellen gemäß § 14 Abs. 2 gebuchten Kosten gemäß § 6 Abs 1 sind getrennt nach den Kostenartengruppen gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 6 zu verrechnen. Die Personalkosten sind darüber hinaus getrennt nach den Personalkategorien gemäß § 7 Abs. 1 zu verrechnen.

(2) Den Kostenträgern gemäß § 16 Abs. 2 Z 3 und 4 sind an Personalkosten nur die Einzelkosten sowie die Kosten des allgemeinen Personals gemäß § 7 Abs. 1 Z 5 der Hauptkostenstellen gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 zu verrechnen.“

6. In § 18 Abs. 1 erster Satz und in § 23 Z 1 wird das Wort „Kostenträgergemeinkosten“ durch die Wortfolge „den Kostenträgern nicht direkt zuordenbaren Kosten“ersetzt und im § 18 Abs. 1 Z 2 erster Satz wird der Ausdruck „§ 6 Abs. 1 Z 2 und 6“ durch den Ausdruck „§ 6 Abs. 1 Z 2, 5 und 6“ ersetzt.

7. Der Text des § 19 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Die auf dem Kostenträger gemäß § 16 Abs. 2 Z 10 ausgewiesenen Kosten für Leistungen des Krankenanstaltenträgers zur Erfüllung universitärer Aufgaben sind gemäß § 17 Abs. 1 und 2 sowie § 18 auf die Kostenträger gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 bis 9 zu verrechnen, sofern für die Medizinische Universität oder die Universität, an der eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, der § 1 Abs. 2 der Verordnung über den Kostenersatz aus den Bedürfnissen von Lehre und Forschung im Klinischen Bereich von Universitäten, BGBl. II Nr. 70/2017, keine Anwendung findet. Die Kosten der Medizinischen Fakultät der Universität Linz sind aufgrund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät und die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz gemäß Satz 1 erster und zweiter Halbsatz dieser Bestimmung zu verrechnen.“

8. § 20 Abs. 2 bis 5 lautet:

„(2) Die Leistungszeitanteile sind zumindest jedes zweite Kalenderjahr über ungerade Kalenderjahre zu erheben.

(3) Eine Schätzung der Leistungszeitanteile ist grundsätzlich für die Personalkategorien gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 durchzuführen. Ausgenommen davon sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Personalkategorien gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4, die überwiegend in der Verwaltung tätig sind.

(4) Die Erhebung der Leistungszeitanteile hat durch die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder die Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten gemäß § 20 Abs. 5 bzw. § 32 UG zu erfolgen.

(5) Durch die Schätzung ist die Verteilung der effektiv bezahlten Gesamtarbeitszeit pro Mitarbeiterin und Mitarbeiter zumindest auf die Leistungsbereiche Lehre (§ 16 Abs. 2 Z 1) und Forschung / EEK (§ 16 Abs. 2 Z 2 bis 5) zu erheben. Die Medizinischen Universitäten bzw. die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, haben zusätzlich die prozentuellen Leistungszeitanteile für die Patientinnen- und Patientenversorgung zu erheben.“

9. In § 20 Abs. 8 wird die Wortfolge „für Lehre und Ausbildung“ durch die Wortfolge „für den Leistungsbereich Lehre“ und der Ausdruck „§ 16 Abs. 2 Z 1, 6 und 7“ jeweils durch den Ausdruck „§ 16 Abs. 2 Z 1“ ersetzt.

10. Dem § 20 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Anstelle der Durchführung einer eigenen Erhebung kann alternativ auf die Ergebnisse für die Erhebung gemäß Anlage 2 Punkt 3.6. der F&E-Statistik-Verordnung, BGBl. II Nr. 396/2003, abgestellt werden. Dabei sind zusätzlich die folgenden Regelungen zu beachten:

  1. 1. Der Leistungszeitanteil für Verwaltung ist sachgemäß – zumindest aliquot – auf die Leistungszeitanteile für „Lehre und Ausbildung“, „Forschung und Entwicklung“ und „sonstige Tätigkeiten“ aufzuteilen.
  2. 2. Der Leistungszeitanteil für sonstige Tätigkeiten ist im Regelfall dem Leistungszeitanteil für Forschung und Entwicklung/EEK zuzurechnen. Umfasst der Leistungszeitanteil für die sonstigen Tätigkeiten in Ausnahmefällen auch Leistungen der Lehre (§ 16 Abs. 2 Z 1), der Weiterbildung (§ 16 Abs. 2 Z 6 und 7) oder der sonstigen Leistungen (§ 16 Abs. 2 Z 8 und 9), ist der Leistungszeitanteil entsprechend aufzuteilen.
  3. 3. Der Leistungszeitanteil für „Lehre und Ausbildung“ ist unter Berücksichtigung der Regelungen gemäß Abs. 8 auf die Leistungen gemäß § 16 Abs. 2 Z 1, 6 und 7 aufzuteilen. “

11. Im § 22 Abs. 1 wird nach dem Wort „Schnittstelle“ die Wortfolge „im universitären Uploadportal“ eingefügt, das Wort „Bildung“ durch „Frauen“ und die Wortfolge „Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft“ durch die Wortfolge „Frauen, Wissenschaft und Forschung“ ersetzt. Im § 22 Abs. 1 wird im zweiten Satz die Wort- und Zahlenfolge „des Kostenträgers gemäß § 16 Abs. 2 Z 11“ durch die Wort- und Zahlenfolge „der Kostenträger gemäß § 16 Abs. 2 Z 10 und 11“ ersetzt.

12. In § 22 Abs. 2, 5 und 6 sowie § 23 Z 2 wird die Wortfolge „für Bildung“ jeweils durch die Wortfolge „für Frauen“ersetzt; § 22 Abs 3 lautet:

„(3) Aus den Rohdaten gemäß Abs. 1 sind von der Universität die Kennzahlen gemäß Abs. 4 zu generieren und bis zum 31. August des Folgejahres an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung im Wege der Schnittstelle gemäß Abs. 1 zu übermitteln. Die von den Universitäten berechneten Indikatoren gemäß Abs 4 (Prüfungsaktive Studien, Studienabschlüsse, Personalkategorien) sind von jeder Universität bis zum 31. August des Folgejahres ebenfalls an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung im Wege der Schnittstelle gemäß Abs. 1 zu übermitteln. Die Darstellung und Übermittlung der Daten hat den Vorgaben des Bundesministeriums für Frauen, Wissenschaft und Forschung zu entsprechen (Datenstruktur). Die Kennzahlen werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung pro Universität über das hochschulstatistische Informationssystem unidata veröffentlicht.

1.

Kosten der Lehre in Euro

[pro Universität, pro KLR-Disziplinengruppe]

(nach Zählkategorie)

  

2.

Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro

[pro Universität, pro KLR-Disziplinengruppe]

(nach Zählkategorie)“

  
  

13. In § 22 Abs. 4 entfallen der vorletzte und letzte Satz.

14. § 23 Z 4 lautet:

  1. „4. Prüfungen gemäß dieser Bestimmung sind regelmäßig, zumindest alle fünf Jahre durchzuführen.“

15. § 24 Abs. 5 lautet:

„(5) Es ist in Zusammenarbeit zwischen den Universitäten und dem Bundesministerium für Frauen, Wissenschaft und Forschung sowie dem Bundesministerium für Finanzen ein Prozess zur gemeinsamen Validierung der Daten der Kosten- und Leistungsrechnung zu erarbeiten, um die Qualität der Daten zu erhöhen und vergleichbare Kostendaten sicherzustellen.“

16. Dem § 24 wird folgender Abs. 12 angefügt:

„(12) In der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 281/2026 treten in Kraft:

  1. 1. das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 1 und 3, § 5 Abs. 1 und 4, § 7 Abs. 2, § 9 Z 1 bis 3, §§ 10 und 11, § 12 Abs. 3, § 22 Abs. 5 und 6, § 23 Z 2 und 3 sowie § 24 Abs. 5 und 8 mit Ablauf des Tages der Kundmachung;
  2. 2. § 2, § 13, § 17 Abs. 1a und 2, § 18 Abs. 1, § 19, § 20 Abs. 2 bis 5, 8 und 11, § 22 Abs. 1 bis 4,
    § 23 Z 1, Anlage 1 und 2 mit Beginn des Rechnungsjahrs 2027 und
  3. 3. § 23 Z 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 281/2026 mit 1. Oktober 2028.“

17. Die Anlagen 1 und 2 lauten:

„Anlage 1

zu § 18 Abs. 2

Raumkategorien und Gewichtungsfaktoren

Die Raumkategorien entsprechen den Nutzungsarten gemäß Z 2.3.1 bis Z 2.3.7 der Anlage 13 UHSBV und werden mit folgenden Gewichtungsfaktoren bewertet:

Raumkategorien

Gewichtungsfaktoren

1

Wohn- und Aufenthaltsräume

1

2

Büros und Sitzungsräume

1

3

Werkstätten und Labors

3

4

Lager und Archive

1

5

Unterrichtsräume und Bibliotheken

2

6

Medizinisch ausgestattete Räume

4

7

Sonstige Nutzung (Sanitär, Garderoben, Abstellräume)

1

   

Ein separater Ausweis der Kosten für Flächen der Raumkategorie 7 ist nur notwendig, sofern diese den Leistungen gemäß § 16 direkt zuordenbar sind. Andernfalls kann eine Aufteilung der Gesamtkosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 auf die Raumkategorien 1 bis 6 erfolgen.

Berechnung der Normkosten

Die Normkosten pro Quadratmeter pro Jahr für das laufende Rechnungsjahr der Kategorien mit Gewichtungsfaktor 1 werden jährlich bis spätestens 15. November des vorangegangenen Jahres von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung festgesetzt und über das universitäre Uploadportal veröffentlicht.

Die veröffentlichten Normkosten ergeben sich aus der Summe der indexangepassten Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 der Universitäten gemäß § 1 des vorvorangegangenen Rechnungsjahres dividiert durch die Summe der gewichteten Nutzflächen der Raumkategorien 1 bis 6 des vorvorangegangenen Rechnungsjahres.

Die Indexanpassung erfolgt unter Heranziehung der jährlich im September durch das Österreichische Wirtschaftsforschungsinstitut veröffentlichten VPI-Prognosewerte.

Bei der Berechnung des Normsatzes bleiben die Nutzflächen und Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 der Universität für Weiterbildung Krems und der Medizinischen Universitäten sowie der an Universitäten eingerichteten Medizinischen Fakultäten außer Ansatz.

Anlage 2

zu § 16 Abs. 2

KLR-Disziplinengruppen

Nr. 
GR

Bezeichnung DGR

1

Erziehungswissenschaften

 

2

Bildende Kunst, Design

 

3

Darstellende Kunst, Musik

 

4

Geisteswissenschaften

 

5

Sprachwissenschaften

 

6

Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Journalismus und Informationswesen

 

7

Psychologie

 

8

Wirtschaft und Verwaltung

 

9

Recht

 

10

Biowissenschaften und Umweltforschung

 

11

Exakte Naturwissenschaften

 

12

Mathematik, Statistik

 

13

Informations- und Kommunikationstechnologie

 

14

Ingenieurwesen, technische Berufe

 

15

Herstellung, Verarbeitung

 

16

Architektur

 

17

Land- und Forstwirtschaft, Fischerei

 

18

Veterinärmedizin

 

19

Humanmedizin (mit Klinikbereich)

 

20

Pharmazie

 

21

Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges

 

22

Sportwissenschaften

 
  

Zuordnung der Studienrichtungen zu den KLR-Disziplinengruppen

Die Zuordnung der Studienfelder jeder Universität gemäß ISCED-F-2013 zu den KLR-Disziplinengruppen sowie die Zuordnung der Wissenschafts- und Kunstzweige gemäß ÖFOS 2012 zu den KLR Disziplinengruppen für das laufende Rechnungsjahr wird von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Frauen, Wissenschaft und Forschung bis zum 15. November des laufenden Rechnungsjahres festgesetzt und über das universitäre Uploadportal veröffentlicht.“

Holzleitner

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