277. Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung im Bereich eines Abschnitts der S 6 Semmering Schnellstraße (Section Control-Messstreckenverordnung S 6 Tunnelkette Semmering 2026)
Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026, wird verordnet:
§ 1. Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der im Gegenverkehr zu befahrenden Richtungsfahrbahn St. Michael der S 6 Semmering Schnellstraße festgelegt:
- 1. in Fahrtrichtung St. Michael der Abschnitt von km 32,14 bis km 41,32 und
- 2. in Fahrtrichtung Seebenstein der Abschnitt von km 41,34 bis km 32,13.
§ 2. Der Beginn und das Ende der überwachten Messstrecke sind anzukündigen.
§ 3. Die Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung im Bereich eines Abschnitts der S 6 Semmering Schnellstraße (Section Control-Messstreckenverordnung S 6 Tunnelkette Semmering 2025), BGBl. II Nr. 96/2025, wird aufgehoben.
Hanke
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