234. Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung 2026 im Bereich Knoten Linz – Anschlussstelle Franzosenhausweg der A 7 Mühlkreis Autobahn (Section Control-Messstreckenverordnung I A 7 Knoten Linz – Franzosenhausweg 2026)
Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026, wird verordnet:
§ 1. Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird der Abschnitt
- 1. von km 168,78 der A 1 West Autobahn über die Rampe 1 des Knotens Linz bzw.
- 2. von km 0,20 der Rampe 4 des Knotens Linz
bis km 2,27 der Richtungsfahrbahn Freistadt der A 7 Mühlkreis Autobahn festgelegt.
§ 2. Beginn und Ende der überwachten Messstrecke sind anzukündigen.
Hanke
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