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BGBl II 232/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

232. Verordnung: Section Control-Messstreckenverordnung A 21 Mayerling-Heiligenkreuz 2026

232. Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung auf der A 21 Wiener Außenring Autobahn im Abschnitt Mayerling – Heiligenkreuz (Section Control-Messstreckenverordnung A 21 Mayerling-Heiligenkreuz 2026)

Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026, wird verordnet:

§ 1. Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der A 21 Wiener Außenring Autobahn festgelegt:

  1. 1. auf der Richtungsfahrbahn Wien der Abschnitt von km 16,08 bis km 24,19 und
  2. 2. auf der Richtungsfahrbahn Knoten Steinhäusl der Abschnitt von km 24,19 bis km 17,60.

§ 2. Der Beginn und das Ende der überwachten Messstrecken sind anzukündigen.

Hanke

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