223. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten
Gemäß § 74a Abs. 5 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 1958/129, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 43/2026, wird verordnet:
§ 1. Die Pauschalsätze für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter werden wie folgt festgesetzt:
- 1. Dem Rechtsschutzbeauftragten gebührt eine Entschädigung im Ausmaß von 20 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 9 der ersten 5 Jahre für 10 Kalendermonate pro Kalenderjahr.
- 2. Den stellvertretenden Rechtsschutzbeauftragten gebührt insgesamt eine Entschädigung im Ausmaß von 20 vH des Gehaltes eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 9 der ersten 5 Jahre für 6 Kalendermonate pro Kalenderjahr. Sie teilen im Zweifel diese Entschädigung nach Köpfen. Abweichende Vereinbarungen sind dem Bundesministerium für Finanzen jährlich im Vorhinein bekannt zu geben.
§ 2. (1) Die Entschädigung ist am Ende jedes Kalendermonats aliquot auszuzahlen.
(2) Erstreckt sich ein Anspruch nicht auf ein ganzes Kalenderjahr so gebührt die jeweilige Entschädigung in der anteilsmäßigen Höhe. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind dem Bund zu ersetzen.
§ 3. Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern sind die notwendigen Reisekosten zu ersetzen. Diese Kosten sind nach den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133 in der jeweils geltenden Fassung, abzugelten.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Festsetzung von Pauschalsätzen für die Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten, BGBl. II Nr. 407/2015, außer Kraft.
Marterbauer
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