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BGBl II 216/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

216. Verordnung: Standortverordnung

216. Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH über die Ermittlung und Übertragung des Standortes der Endeinrichtung (Standortverordnung – Standort-V)

Auf Grund des § 124 Abs. 8 des Bundesgesetzes, mit dem ein Telekommunikationsgesetz erlassen wird (Telekommunikationsgesetz 2021 – TKG 2021), BGBl. I Nr. 190/2021, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2025, wird verordnet:

Zweck

§ 1. (1) Diese Verordnung legt Kriterien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit von Informationen zum Anruferstandort bei Notrufen iSd. delegierten Verordnung (EU) 2023/444 der Kommission vom 16. Dezember 2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates um Maßnahmen zur Gewährleistung des effektiven Zugangs zu Notdienten über Notrufe unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112, ABl. L 2023 65/1, fest.

(2) Es wird eine Zuverlässigkeit von 70 % betreffend die in § 4 festgelegten Informationen zum Anruferstandort aller im Festnetz und im Mobilfunknetz abgesetzten Notrufe angestrebt. Ab 1. Jänner 2028 ist eine Zuverlässigkeit von 80 % anzustreben.

Anwendungsbereich

§ 2. (1) Diese Verordnung ist für alle gemäß § 18 Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 (KEM-V 2009), BGBl. II Nr. 265/2009 idF BGBl. II Nr. 66/2026, festgelegten öffentlichen Kurzrufnummern für Notrufdienste anzuwenden.

(2) Anbieter und Betreiber gemäß § 124 Abs. 7 TKG 2021 haben der am besten geeigneten Notrufabfragestelle (§ 4 Z 30 TKG 2021) unverzüglich nach Aufbau der Notrufkommunikation Informationen zum Anruferstandort zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören netzseitige Standortinformationen und, sofern verfügbar, die Übermittlung endgeräteseitiger Informationen zum Anruferstandort.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet „Zuverlässigkeit“ die Erfolgsquote, ausgedrückt in Prozent, die dem Genauigkeitskriterium iSd. § 4 entspricht.

Informationen zum Anruferstandort

§ 4. (1) Das Kriterium der Genauigkeit in einem öffentlichen Festnetz wird als Angabe zur physischen Adresse des Netzabschlusspunkts ausgedrückt und muss mindestens die physische Adresse des Anschlussortes enthalten. Diese umfasst den Ort einschließlich Postleitzahl, den Straßennamen, die Hausnummer und gegebenenfalls die Stiege und die Türnummer.

(2) Das Kriterium für die horizontale Genauigkeit in einem öffentlichen Mobilfunknetz beträgt 50 Meter.

(3) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit sind alle an die Notrufabfragestelle übermittelten Standorte heranzuziehen.

(4) Ein netzunabhängiger Anbieter kann zwischen den in Abs. 1 und 2 festgelegten Kriterien frei wählen und ist nur dann zur Übermittlung des Standortes verpflichtet, sofern das Endgerät den endgeräteseitigen Standort ermitteln kann.

Elektronisches Meldesystem

§ 5. (1) Meldungen betreffend Schlechtfälle im Zusammenhang mit nicht den Genauigkeitskriterien entsprechenden Anruferstandort sind der RTR-GmbH ausschließlich im von dieser vorgegebenen elektronischen Format zu übermitteln.

(2) Meldungen haben spätestens zwei Werktage nach Auftreten des Schlechtfalls zu erfolgen.

Inkrafttreten

§ 6. Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Kundmachung in Kraft.

Steinmaurer

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