208. Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur über die Einhebung von Anonymverfügungen nach der Straßenverkehrsordnung (Anonymverfügungsverordnung Straßenpolizei – AnonymVV Straßenpolizei)
Aufgrund des § 49a Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025, wird verordnet:
§ 1. (1) In der Anlage 1 werden Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026, bestimmt, für die mit Anonymverfügung Geldstrafen eingehoben werden dürfen, und die Höhe der Geldstrafen festgesetzt.
(2) In der Anlage 2 werden Verwaltungsübertretungen nach der Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, BGBl. Nr. 857/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 145/2008 – jeweils i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960 und nach Maßgabe von § 99 Abs. 6 lit. d Straßenverkehrsordnung 1960 – bestimmt, für die mit Anonymverfügung Geldstrafen eingehoben werden dürfen, und die Höhe der Geldstrafen festgesetzt.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.
Anlage 1
- 1. § 7 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Das Fahrzeug nicht so weit rechts gelenkt, wie dies unter Bedachtnahme auf die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und dies ohne Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Straßenbenützer, ohne eigene Gefährdung und ohne Beschädigung von Sachen möglich gewesen wäre, da Sie ohne Grund den zweiten oder dritten Fahrstreifen benützt haben, obwohl der erste und oder der zweite Fahrstreifen frei war 100 Euro
- 2. § 7 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Nicht am rechten Fahrbahnrand gefahren, obwohl es die Verkehrssicherheit erfordert hätte, insbesondere
- in einer unübersichtlichen Kurve 100 Euro
- vor einer Fahrbahnkuppe 100 Euro
- bei ungenügender Sicht 100 Euro
- beim Überholtwerden 100 Euro
- bei Gegenverkehr 100 Euro
- 3. § 7 Abs. 3 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Trotz zweier Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung die Fahrbahnmitte, außer auf Einbahnstraßen, überfahren 85 Euro
Beim Nebeneinanderfahren den Fahrstreifen gewechselt und dabei den übrigen Verkehr behindert 85 Euro
- 4. § 7 Abs. 4 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Beim Zufahren zum linken Fahrbahnrand andere Straßenbenützer behindert 70 Euro
Beim Abfahren vom linken Fahrbahnrand andere Straßenbenützer behindert 70 Euro
Das Fahrzeug zum linken Fahrbahnrand gelenkt, obwohl das Zufahren zum linken Fahrbahnrand bei starkem Verkehr, auf einer unübersichtlichen Straßenstelle, auf einer Vorrangstraße, auf einer Fahrbahn mit Gleisen von Schienenfahrzeugen verboten ist und es sich dabei um keine Einbahnstraße handelte 70 Euro
- 5. § 7 Abs. 5 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Die Einbahn entgegen der angezeigten Fahrtrichtung befahren 70 Euro
- 6. § 7 Abs. 6 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Mit einem Kraftfahrzeug dieselbe Straße oder denselben Straßenzug innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander befahren 70 Euro
Den Motor eines Kraftfahrzeugs am Stand länger als unbedingt notwendig laufen gelassen 50 Euro
- 7. § 8 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Die Nebenfahrbahn durchfahren, obwohl dies verboten ist 50 Euro
Die Nebenfahrbahn entgegen der dem zunächst gelegenen Fahrstreifen der Hauptfahrbahn entsprechenden Fahrtrichtung befahren, obwohl sich auch durch Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergeben hat 50 Euro
- 8. § 8 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr an in der Mitte der Straße gelegener Schutzinsel oder Parkplatz links vorbeigefahren 80 Euro
- 9. § 8 Abs. 4 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Vorschriftswidriges Benützen
- eines Gehsteiges oder Gehweges mit einem Kraftfahrzeug 80 Euro
- eines Radfahrstreifens mit einem Fahrzeug, das kein Fahrrad ist 80 Euro
- eines Radweges oder Geh- und Radweges mit einem Fahrzeug, das kein Fahrrad ist 80 Euro
- einer Schutzinsel mit einem Fahrzeug 80 Euro
- 10. § 8 Abs. 5 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Den selbständigen Gleiskörper in der Längsrichtung befahren oder an einer nicht dazu bestimmten Stelle überquert, obwohl dies verboten ist 70 Euro
- 11. § 8a Abs. 3 i.V.m. § 99 Abs. 3
Befahren des Geh- und Radwegs mit einem Kraftfahrzeug mit einer 10 km/h überschreitenden Geschwindigkeit bei der Annäherung an einen Fußgänger 80 Euro
- 12. § 8b Abs. 1
Z 1 in einem Tunnel, der mit einem Straßenverkehrszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 9g gekennzeichnet ist, rückwärtsgefahren, obwohl dies verboten ist 85 Euro
Z 2 in einem Tunnel, der mit einem Straßenverkehrszeichen gemäß § 53 Abs. 1 Z 9g gekennzeichnet ist, umgedreht, obwohl dies verboten ist 200 Euro
- 13. § 8b Abs. 2
In einem Tunnel angehalten und das Fahrzeug nicht, soweit möglich, in der durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Pannenbucht abgestellt 185 Euro
- 14. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrlinie überfahren 95 Euro
Die auf der Fahrbahn angebrachte Sperrfläche befahren 95 Euro
- 15. § 9 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Einem Fußgänger, der erkennbar einen Schutzweg benutzen wollte, das unbehinderte und das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht 85 Euro
Einem Fußgänger, der sich auf einem Schutzweg befunden hat, das unbehinderte und das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht 85 Euro
Einem Radfahrer, der erkennbar eine Radfahrerüberfahrt benutzen wollte, das unbehinderte und das ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht 85 Euro
Einem Radfahrer, der sich auf einer Radfahrerüberfahrt befunden hat, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht 85 Euro
- 16. § 9 Abs. 3 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Die an einer geregelten Kreuzung auf der Fahrbahn angebrachten Haltelinie überfahren 50 Euro
- 17. § 9 Abs. 4 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Das Fahrzeug nicht entsprechend den Bodenmarkierungen, die zum Einordnen angebracht sind, eingeordnet 70 Euro
Das Vorschriftszeichen „Halt“ dadurch missachtet, dass das Fahrzeug nicht an der Haltelinie angehalten wurde 70 Euro
- 18. § 9 Abs. 5 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Das Fahrzeug auf den Bodenmarkierungen, die zum Einordnen angebracht sind, abgestellt und dadurch den so gekennzeichneten Straßenteil nicht freigehalten 70 Euro
- 19. § 9 Abs. 6 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Sich auf dem Fahrstreifen für Linksabbieger eingeordnet, die Fahrt jedoch nicht im Sinne der auf der Fahrbahn angebrachten Richtungspfeile fortgesetzt 70 Euro
Sich auf dem Fahrstreifen für Geradeausfahrende eingeordnet, die Fahrt jedoch nicht im Sinne der auf der Fahrbahn angebrachten Richtungspfeile fortgesetzt 70 Euro
Sich auf dem Fahrstreifen für Rechtsabbieger eingeordnet, die Fahrt jedoch nicht im Sinne der auf der Fahrbahn angebrachten Richtungspfeile fortgesetzt 70 Euro
Sich auf dem Fahrstreifen für Geradeausfahrende und Linksabbieger eingeordnet, die Fahrt jedoch nicht im Sinne der auf der Fahrbahn angebrachten Richtungspfeile fortgesetzt 70 Euro
Sich auf dem Fahrstreifen für Geradeausfahrende und Rechtsabbieger eingeordnet, die Fahrt jedoch nicht im Sinne der auf der Fahrbahn angebrachten Richtungspfeile fortgesetzt 70 Euro
- 20. § 9 Abs. 7 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Das Fahrzeug nicht entsprechend der Bodenmarkierung zum Halten oder Parken aufgestellt 60 Euro
- 21. § 9 Abs. 8 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Nichtbeachtung von vorübergehend geltenden Bodenmarkierungen 85 Euro
- 22. § 10 Abs. 1 erster Satz i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Einem entgegenkommenden Fahrzeug nicht rechtzeitig und ausreichend nach rechts ausgewichen 70 Euro
- 23. § 11 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Die Fahrtrichtung geändert, ohne sich davon zu überzeugen, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist 100 Euro
Den Fahrstreifen gewechselt, ohne sich davon zu überzeugen, dass dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich ist 100 Euro
- 24. § 11 Abs. 2 erster Satz i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten 70 Euro
Den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt, wodurch sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten 70 Euro
- 25. § 11 Abs. 2 zweiter Satz i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Die Richtungsanzeige nicht beendet, obwohl das Vorhaben ausgeführt bzw. davon Abstand genommen wurde 50 Euro
- 26. § 11 Abs. 3 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Die Änderung der Fahrtrichtung oder den Wechsel des Fahrstreifens nicht mit den hierfür bestimmten am Fahrzeug angebrachten Vorrichtungen angezeigt; Nichtanzeige durch ein deutlich erkennbares Handzeichen bei Fehlen oder Störung solcher Vorrichtungen; Nichtgeben der Zeichen mit einer Signalstange, obwohl wegen der Beschaffenheit des Fahrzeuges oder seiner Ladung Handzeichen nicht erkennbar sind 70 Euro
- 27. § 11 Abs. 5 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Nichtbeachten der Wartepflicht beim Reißverschlusssystem 70 Euro
- 28. § 12 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Beim Einbiegen nach links das Fahrzeug nicht auf den der Fahrbahnmitte zunächst gelegenen Fahrstreifen gelenkt, wobei es sich nicht um eine Einbahnstraße handelte 50 Euro
In einer Einbahnstraße beim Einbiegen nach links das Fahrzeug nicht auf den linken Fahrstreifen gelenkt 50 Euro
- 29. § 12 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Beim Einbiegen nach rechts das Fahrzeug nicht auf den rechten Fahrstreifen seiner Fahrtrichtung gelenkt 50 Euro
- 30. § 12 Abs. 5 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Vorschriftswidriges Vorfahren an vor Kreuzungen, Straßenengen, schienengleichen Eisenbahnübergängen und dergleichen anhaltenden Fahrzeugen durch den Lenker einspuriger Fahrzeuge, um sich mit ihren Fahrzeugen weiter vorne aufzustellen 50 Euro
- 31. § 13 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Nicht in kurzem Bogen nach rechts eingebogen 50 Euro
Nicht in weitem Bogen nach links eingebogen 50 Euro
- 32. § 13 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Verstoß gegen das Gebot, beim Linkseinbiegen bis unmittelbar vor die Kreuzungsmitte vorzufahren 50 Euro
Nichteinbiegen, obwohl es der Gegenverkehr zulässt 50 Euro
Verstoß gegen das Gebot, beim Linkseinbiegen am Kreuzungsmittelpunkt links vorbeizufahren 50 Euro
- 33. § 13 Abs. 2a i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Auf Kreuzungen mehrstreifiger Fahrbahnen vorschriftswidrig eingebogen bzw. den Fahrstreifen gewechselt 40 Euro
- 34. § 13 Abs. 3 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Einfahren in Häuser oder Grundstücke ohne sich von einer geeigneten Person einweisen zu lassen, obwohl es die Verkehrssicherheit erforderte 25 Euro
Ausfahren aus Häusern oder Grundstücken ohne sich von einer geeigneten Person einweisen zu lassen, obwohl es die Verkehrssicherheit erforderte 25 Euro
- 35. § 13 Abs. 4 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Beim Einbiegen in eine Fahrbahn, einen Fußgänger, der die Fahrbahn bereits betreten hat, das unbehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht 70 Euro
- 36. § 14 Abs. 3 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Rückwärtsfahren, ohne sich von einer geeigneten Person einweisen zu lassen, obwohl es die Verkehrssicherheit erfordert hätte 45 Euro
- 37. § 15 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Vorschriftswidriges Rechtsüberholen 115 Euro
- 38. § 15 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Ein Fahrzeug, dessen Lenker die Absicht angezeigt hat, nach links einzubiegen oder zum linken Fahrbahnrand zuzufahren und das Fahrzeug links eingeordnet hat, links anstatt rechts überholt 85 Euro
Auf einer Straße mit Gegenverkehr ein Schienenfahrzeug links überholt, obwohl der Abstand zwischen ihm und dem rechten Fahrbahnrand genügend groß war, um rechts überholen zu können 85 Euro
- 39. § 15 Abs. 3 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Den bevorstehenden Überholvorgang nicht bzw. nicht rechtzeitig angezeigt 70 Euro
- 40. § 15 Abs. 4 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Beim Überholen einen der Verkehrssicherheit und Fahrgeschwindigkeit entsprechenden seitlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten 80 Euro
Beim Überholen mit einem Kraftfahrzeug den vorgeschriebenen seitlichen Mindestabstand zu einem Radfahrer oder Rollerfahrer nicht eingehalten 80 Euro
- 41. § 15 Abs. 5 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Die Geschwindigkeit beim Überholtwerden erhöht, trotz Anzeige bzw. Wahrnehmbarkeit des Überholvorganges 70 Euro
- 42. § 16 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Ein Fahrzeug überholt, wodurch andere Straßenbenützer behindert oder gefährdet wurden 140 Euro
Ein Fahrzeug überholt, obwohl nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden war 140 Euro
Ein Fahrzeug überholt, obwohl der Geschwindigkeitsunterschied der beiden Fahrzeuge für einen kurzen Überholvorgang zu gering war 140 Euro
Ein Fahrzeug überholt, obwohl nicht einwandfrei erkennbar war, ob das Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr eingeordnet werden kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern 110 Euro
Auf einem nicht geregelten Schutzweg ein Fahrzeug überholt 140 Euro
Unmittelbar vor einem nicht geregelten Schutzweg ein Fahrzeug überholt 140 Euro
Auf einer nicht geregelten Radfahrerüberfahrt ein Fahrzeug überholt 140 Euro
Unmittelbar vor einer nicht geregelten Radfahrerüberfahrt ein Fahrzeug überholt 140 Euro
- 43. § 16 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen „Überholen verboten“ gekennzeichnet ist, ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt 110 Euro
Überholen bei ungenügender Sicht bzw. auf unübersichtlichen Straßenstellen 140 Euro
Auf einer ungeregelten Kreuzung ein mehrspuriges Fahrzeug überholt, obwohl die Kreuzung nicht auf einer Vorrangstraße durchfahren wurde 110 Euro
Überholen eines mehrspurigen Fahrzeuges, das ein anderes Fahrzeug überholt, obwohl die Ausnahmebestimmungen des § 16 Abs. 2 lit. d Z 1 und Z 2 nicht anwendbar sind 140 Euro
- 44. § 17 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Beim Vorbeifahren an einem Fahrzeug andere Straßenbenützer behindert oder gefährdet 55 Euro
An einem Fahrzeug ohne Einhaltung eines entsprechenden Sicherheitsabstandes vorbeigefahren 55 Euro
An einem in einer Haltestelle stehenden Schienenfahrzeug links vorbeigefahren, obwohl der Abstand zwischen ihm und dem rechten Fahrbahnrand genügend groß war 55 Euro
An einem entsprechend eingeordneten Fahrzeug, dessen Lenker die Absicht nach links einzubiegen angezeigt hatte, vorschriftswidrig links vorbeigefahren 55 Euro
- 45. § 17 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
An einem in einer Haltestelle stehenden Schienenfahrzeug vorbeigefahren, obwohl noch nicht alle Türen geschlossen waren oder noch Personen zugelaufen sind 70 Euro
An einem in einer Haltestelle anhaltenden Omnibus des Schienenersatzverkehrs vorbeigefahren, obwohl noch nicht alle Türen geschlossen waren oder noch Personen zugelaufen sind 70 Euro
An einem in einer Haltestelle anhaltenden Omnibus des Kraftfahrlinienverkehrs vorbeigefahren, obwohl noch nicht alle Türen geschlossen waren oder noch Personen zugelaufen sind 70 Euro
- 46. § 17 Abs. 2a i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Mit dem Kraftfahrzeug an einem Fahrzeug mit hinten angebrachter gelbroter Tafel mit der bildlichen Darstellung von Kindern, bei dem die Alarmblinkanlage und gelbrote Warnleuchten eingeschaltet waren, vorbeigefahren 110 Euro
- 47. § 17 Abs. 3 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
An einem Fahrzeug, welches vor einem Schutzweg angehalten hatte, um Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen, vorbeigefahren 130 Euro
An einem Fahrzeug, welches vor einer Radfahrerüberfahrt angehalten hatte, um Radfahrern das Benützen der Radfahrerüberfahrt zu ermöglichen, vorbeigefahren 130 Euro
An einem Fahrzeug, welches vor einem Schutzweg oder einer Radfahrerüberfahrt angehalten hatte, um Rollschuhfahrern das Benützen des Schutzweges oder der Radfahrerüberfahrt zu ermöglichen, vorbeigefahren 130 Euro
- 48. § 17 Abs. 4 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Vorschriftswidriges Vorbeifahren an gemäß § 18 Abs. 3 vor Querstraßen oder querenden Gleisanlagen anhaltenden Fahrzeugen 95 Euro
- 49. § 18 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Zu einem vor Ihnen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten, auch bei plötzlichem Abbremsen des vorderen Fahrzeuges, möglich gewesen wäre 100 Euro
- 50. § 18 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Nichteinhaltung eines den Straßen- und Witterungsverhältnissen angemessenen Abstandes zu Schienenfahrzeugen 85 Euro
- 51. § 18 Abs. 3 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Trotz Rückstaus als Lenker eines nachkommenden Fahrzeuges
- nicht vor dieser Kreuzung angehalten, wodurch der Querverkehr behindert wurde 70 Euro
- so angehalten, dass der Verkehr auf dem Schutzweg behindert wurde 70 Euro
- so angehalten, dass der Verkehr auf der Radfahrerüberfahrt behindert wurde 70 Euro
- so angehalten, dass der Verkehr auf der Gleisanlage behindert wurde 70 Euro
- 52. § 18 Abs. 4 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Mindestabstandes (50 m) eines Fahrzeuges mit größeren Längsabmessungen (Lastfahrzeuge, Kraftwagenzüge, Omnibusse und dergleichen) beim Nachfahren hinter einem solchem Fahrzeug auf Freilandstraßen 105 Euro
- 53. § 20 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Die Fahrgeschwindigkeit nicht den gegebenen Straßenverkehrs- und Sichtverhältnissen angepasst 85 Euro
So schnell gefahren, dass andere Straßenbenützer oder an der Straße gelegene Sachen beschmutzt wurden, obwohl dies vermeidbar war 85 Euro
Unbegründetes verkehrsbehinderndes Langsamfahren 70 Euro
- 54. § 20 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h im Ortsgebiet überschritten
- bis 10 km/h 60 Euro
- um mehr als 10 km/h bis 15 km/h 80 Euro
- um mehr als 15 km/h bis 20 km/h 105 Euro
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf Freilandstraßen überschritten
- bis 10 km/h 50 Euro
- um mehr als 10 km/h bis 20 km/h 80 Euro
- um mehr als 20 km/h bis 25 km/h 95 Euro
- um mehr als 25 km/h bis 30 km/h 120 Euro
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h auf Autobahnen überschritten
- bis 10 km/h 40 Euro
- um mehr als 10 km/h bis 20 km/h 80 Euro
- um mehr als 20 km/h bis 30 km/h 120 Euro
- 55. § 21 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Das Fahrzeug ohne zwingenden Grund überraschend abgebremst 100 Euro
- 56. § 21 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Die Verminderung der Fahrgeschwindigkeit nicht mit den hierfür bestimmten, am Fahrzeug angebrachten Vorrichtungen, angezeigt oder bei Störung durch Hochheben eines Arms oder einer Signalstange 70 Euro
- 57. § 21 Abs. 3 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Mit einem Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von über 3, 5 t innerhalb des Ortsgebietes beim Rechtsabbiegen nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren, obwohl mit geradeaus fahrendem Fahrradverkehr, in selber Fahrtrichtung rechts abbiegendem Fahrradverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen war 90 Euro
- 58. § 22 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Unterlassung der Abgabe von akustischen Warnzeichen, obwohl es die Verkehrssicherheit erforderte 55 Euro
- 59. § 22 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Abgabe von Schallzeichen, obwohl es die Verkehrssicherheit nicht erforderte 35 Euro
- 60. § 22 Abs. 3 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Einen Schülertransport mit einem Kraftfahrzeug mit mehr als 9 Sitzplätzen durchgeführt, ohne dass eine gelbrote Tafel mit der bildlichen Darstellung von Kindern angebracht war 70 Euro
Die gelbrote Tafel mit der bildlichen Darstellung von Kindern nicht entfernt bzw. nicht abgedeckt, obwohl kein Schülertransport durchgeführt wurde 55 Euro
Die Alarmblinkanlage und die beiden von hinten sichtbaren gelbroten Warnleuchten beim Schülertransport nicht eingeschaltet, obwohl das Kraftfahrzeug stillstand und die Schüler ein- und ausstiegen 100 Euro
- 61. § 23 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Das Fahrzeug zum Halten so aufgestellt, dass der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren gehindert wurde 110 Euro
Das Fahrzeug zum Halten so aufgestellt, dass Teile des aufgestellten Fahrzeuges auf Verkehrsflächen, die dem Fahrradverkehr vorbehalten sind, hineinragten 110 Euro
Das Fahrzeug zum Halten so aufgestellt, dass Teile des aufgestellten Fahrzeuges auf Verkehrsflächen, die dem Fußgängerverkehr vorbehalten sind, in mehr als nur geringfügigem Ausmaß hineinragten 110 Euro
Das Fahrzeug zum Halten so aufgestellt, dass Teile des aufgestellten Fahrzeuges auf Verkehrsflächen, die dem Fußgängerverkehr vorbehalten sind, hineinragten, ohne dass eine Ladetätigkeit vorlag 110 Euro
Das Fahrzeug zum Parken so aufgestellt, dass der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren gehindert wurde 110 Euro
Das Fahrzeug zum Parken so aufgestellt, dass Teile des aufgestellten Fahrzeuges auf Verkehrsflächen, die dem Fahrradverkehr vorbehalten sind, hineinragten 110 Euro
Das Fahrzeug zum Parken so aufgestellt, dass Teile des aufgestellten Fahrzeuges auf Verkehrsflächen, die dem Fußgängerverkehr vorbehalten sind, in mehr als nur geringfügigem Ausmaß hineinragten 110 Euro
Das Fahrzeug zum Parken so aufgestellt, dass Teile des aufgestellten Fahrzeuges auf Verkehrsflächen, die dem Fußgängerverkehr vorbehalten sind, hineinragten 110 Euro
- 62. § 23 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Außerhalb eines Parkplatzes das Fahrzeug nicht am Rande der Fahrbahn zum Halten oder Parken aufgestellt, obwohl sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergeben hat 65 Euro
Außerhalb eines Parkplatzes das Fahrzeug nicht parallel der Fahrbahn zum Halten oder Parken aufgestellt, obwohl sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergeben hat 65 Euro
Abstellen eines einspurigen Fahrzeuges nicht platzsparend am Fahrbahnrand 65 Euro
Abstellen eines Fahrzeuges mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3500 kg auf dem Gehsteig 65 Euro
- 63. § 23 Abs. 2a i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Parken in einer Wohnstraße oder Begegnungszone außerhalb der dafür gekennzeichneten Stellen 65 Euro
- 64. § 23 Abs. 3 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Halten vor einer Haus- bzw. Grundstückseinfahrt, ohne im Fahrzeug zu verbleiben 70 Euro
Halten vor einer Haus- bzw. Grundstückseinfahrt, ohne diese bei Herannahen eines Fahrzeuges unverzüglich freizumachen 70 Euro
- 65. § 23 Abs. 4 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Öffnen einer Fahrzeugtür, obwohl dadurch andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden 70 Euro
- 66. § 23 Abs. 5 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Abstellen des Fahrzeuges, ohne dieses gegen Abrollen zu sichern 80 Euro
- 67. § 23 Abs. 6 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Stehen lassen des unbespannten Fuhrwerks, des Anhängers ohne Zugfahrzeug sowie des Transportbehälters zur Güterbeförderung außerhalb der Zeit des Be- und Entladens 80 Euro
- 68. § 24 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Im Bereich des Vorschriftszeichens „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN“ gehalten bzw. geparkt 60 Euro
Im Bereich des Vorschriftszeichens „HALTEN UND PARKEN VERBOTEN – ausgenommen dauernd stark gehbehinderte Personen“ gehalten bzw. geparkt 120 Euro
Auf einer engen Stelle der Fahrbahn, im Bereich einer Fahrbahnkuppe, im Bereich einer unübersichtlichen Kurve, auf einer Brücke, in einer Unterführung oder in einem Straßentunnel gehalten bzw. geparkt 70 Euro
Auf einem Schutzweg, auf einer Radfahrerüberfahrt, oder innerhalb von 5 m vor einem/einer nicht geregelten Schutzweg/Radfahrerüberfahrt gehalten bzw. geparkt 75 Euro
Im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder gehalten bzw. geparkt 70 Euro
Im Haltestellenbereich eines Massenbeförderungsmittels innerhalb von 15 m vor und nach der Haltestellentafel während der Betriebszeit gehalten bzw. geparkt 80 Euro
Ein Fahrzeug auf einer Hauptfahrbahn im Ortsgebiet gehalten bzw. geparkt, obwohl das Aufstellen auf einer Nebenfahrbahn ohne Verkehrsbehinderung möglich gewesen wäre 70 Euro
Das Fahrzeug so gehalten bzw. geparkt, dass dadurch Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs nicht rechtzeitig wahrgenommen werden konnten 60 Euro
Auf einer Vorrangstraße außerhalb des Ortsgebietes bei Sichtbehinderung gehalten bzw. geparkt und es sich um einen Straßenteil gehandelt hat, der für das Abstellen von Fahrzeugen nicht bestimmt war 40 Euro
In einer Fußgängerzone gehalten und nicht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 lit. i Z 1 bis 4 StVO gegeben waren 60 Euro
Auf einer Straße für Omnibusse gehalten bzw. geparkt 70 Euro
Auf einem Radfahrstreifen, einem Gehweg oder einem Rad- und Gehweg gehalten bzw. geparkt 60 Euro
Vor einer Rampe zur barrierefreien Erschließung oder so, dass Leiteinrichtung für Menschen mit Sehbehinderung nicht bestimmungsgemäß genutzt werden konnten, gehalten bzw. geparkt 120 Euro
Auf einer Sperrfläche gehalten bzw. geparkt 70 Euro
Auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden kann, gehalten 60 Euro
Ein Fahrzeug auf einem Gehsteig abgestellt und dadurch Fußgänger, insbesondere auch Personen mit Kinderwagen oder Behinderte mit Rollstuhl, an der Benützung des Gehsteiges erheblich behindert 90 Euro
Entlang von nicht unterbrochenen, am Fahrbahnrand angebrachten gelben Linien gemäß § 55 Abs. 8 StVO gehalten bzw. geparkt 60 Euro
- 69. § 24 Abs. 3 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Im Bereich des Vorschriftszeichen „PARKEN VERBOTEN“ geparkt 60 Euro
Auf einer Straßenstelle, die mit einer Zickzacklinie gekennzeichnet war, geparkt 60 Euro
Entlang von unterbrochenen, am Fahrbahnrand angebrachten gelben Linien gemäß § 55 Abs. 8 StVO geparkt 60 Euro
Vor einer Haus- bzw. Grundstückseinfahrt geparkt 70 Euro
Auf Gleisen von Schienenfahrzeugen oder auf einem Fahrstreifen für Omnibusse geparkt 110 Euro
Auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr, auf der nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr frei geblieben sind, geparkt 90 Euro
Auf der linken Seite einer Einbahnstraße geparkt, auf der nicht mindestens ein Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freigeblieben sind 90 Euro
Ein Fahrzeug, welches ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufweist, im Ortsgebiet weniger als 25 m von Häusern entfernt, die ausschließlich oder überwiegend Wohnzwecken dienen, oder Krankenanstalten, Kuranstalten oder Altersheimen geparkt, obwohl dies in der Zeit des Fahrverbotes gemäß § 42 Abs. 1 StVO sowie sonst von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr verboten ist 70 Euro
Während der Dunkelheit auf einer Vorrangstraße außerhalb des Ortsgebietes geparkt 35 Euro
Vor einer Tankstelle geparkt, obwohl diese nicht durch bauliche Einrichtungen von der Fahrbahn getrennt gewesen ist 60 Euro
Ein Fahrzeug, welches ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t aufweist, im Ortsgebiet weniger als 25 m von Häusern entfernt, die ausschließlich oder überwiegend Wohnzwecken dienen, oder Krankenanstalten, Kuranstalten oder Altersheimen geparkt, obwohl dies in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr verboten ist und es sich auch nicht um einen Parkstreifen oder Parkfläche für Omnibusse gehandelt hat 70 Euro
- 70. § 24 Abs. 5 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Abstellen und Kennzeichnen des Fahrzeuges mit einer Tafel „Arzt im Dienst“, obwohl die Voraussetzungen nicht vorlagen 90 Euro
- 71. § 24 Abs. 5a i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. c
Abstellen und Kennzeichnen des Fahrzeuges mit einer Tafel „Mobile Hauskrankenpflege“, obwohl die Voraussetzungen nicht vorlagen 90 Euro
- 72. § 24 Abs. 5b i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. c
Abstellen und Kennzeichnen des Fahrzeuges mit einer Tafel „Feuerwehr“ und dem Dienstsiegel des Landesfeuerwehrverbandes, obwohl die Voraussetzungen nicht vorlagen 50 Euro
- 73. § 24 Abs. 5c i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. c
Abstellen und Kennzeichnen des Fahrzeuges mit einer Tafel „Hebamme im Dienst“ und dem Amtssiegel des Österreichischen Hebammengremiums, obwohl die Voraussetzungen nicht vorlagen 90 Euro
- 74. § 26 Abs. 5 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Behindern eines Einsatzfahrzeuges oder Nachfahren unmittelbar hinter einem solchen 115 Euro
- 75. § 26a Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Einen Linienbus beim Wegfahren von einer Haltestelle im Ortsgebiet behindert 65 Euro
- 76. § 26a Abs. 3 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Auf einem Fahrstreifen für Omnibusse gehalten, ohne im Fahrzeug zu verbleiben oder beim Herannahen eines Fahrzeugs des Kraftfahrlinienverkehrs den Fahrstreifen nicht so rasch wie möglich verlassen 120 Euro
- 77. § 27 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Vorschriftswidriges Verhalten gegenüber einem auf einer Arbeitsfahrt befindlichen Fahrzeuges des Straßendienstes 55 Euro
- 78. § 28 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Beim Herannahen eines Schienenfahrzeuges die Gleise nicht so rasch wie möglich verlassen, um dem Schienenfahrzeug Platz zu machen 65 Euro
Beim Halten auf Gleisen von Schienenfahrzeugen nicht im Fahrzeug verblieben, um die Gleise so rasch wie möglich verlassen zu können, um einem Schienenfahrzeug Platz zu machen 65 Euro
Entlang von Gleisen angebrachte Bodenschwellen oder ähnliche bauliche Einrichtungen überfahren 65 Euro
- 79. § 29 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Geschlossene Züge von Straßenbenützern unterbrochen bzw. an der Fortbewegung behindert 25 Euro
- 80. § 29a Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Einem Kind, das die Fahrbahn überqueren wollte, nicht das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn ermöglicht 85 Euro
- 81. § 37 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Das Armzeichen „HALT“ (ein Arm senkrecht nach oben) des auf der Fahrbahn stehenden Verkehrspostens nicht beachtet und das Fahrzeug nicht vor dem Verkehrsposten angehalten 70 Euro
Bei einer Kreuzung das Armzeichen „HALT“ (ein Arm senkrecht nach oben) nicht beachtet und das Fahrzeug nicht vor dem Schutzweg, vor der Radfahrerüberfahrt, vor der Haltelinie oder vor der Kreuzung angehalten 70 Euro
- 82. § 37 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Das Armzeichen „HALT“ (ein Arm quer zur Fahrtrichtung) des auf der Fahrbahn stehenden Verkehrspostens nicht beachtet und das Fahrzeug nicht vor dem Verkehrsposten bzw. vor der Kreuzung angehalten 90 Euro
- 83. § 37 Abs. 3 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Das Armzeichen „HALT“ (beide Arme quer zur Fahrtrichtung) des auf der Fahrbahn stehenden Verkehrspostens nicht beachtet und das Fahrzeug nicht vor dem Verkehrsposten bzw. vor der Kreuzung angehalten 80 Euro
- 84. § 37 Abs. 7 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Die Fahrgeschwindigkeit nicht verringert, obwohl ein Verkehrsposten einen Arm auf und ab bewegte 80 Euro
- 85. § 38 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Nichtanhalten des Fahrzeuges, obwohl die Verkehrsampel gelbes nicht blinkendes Licht ausstrahlt,
- wenn eine Haltelinie vorhanden ist, vor der Haltelinie,
- wenn ein Schutzweg oder eine Radfahrüberfahrt ohne Haltelinie vorhanden ist, vor der ersten Querungshilfe,
- wenn eine Kreuzung ohne Schutzweg und ohne Haltelinie vorhanden ist, vor der Kreuzung,
- ansonsten vor dem Lichtzeichen 70 Euro
- 86. § 38 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Bei gelbem nicht blinkendem Licht der Verkehrssignalanlage sich auf der Kreuzung vorschriftswidrig verhalten 50 Euro
- 87. § 38 Abs. 4 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren, obwohl es die Verkehrslage nicht zugelassen hat 80 Euro
Beim Einbiegen nach links und Grünlicht entgegenkommenden geradeausfahrenden bzw. nach rechts einbiegenden Fahrzeugen den Vorrang nicht gegeben und diese zum Abbremsen und Auslenken genötigt 100 Euro
- 88. § 38 Abs. 5 i.V.m. § 38 Abs. 1 lit. a, b, c, d i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Bei rotem Licht in die Kreuzung eingefahren und nicht an der hierfür vorgesehenen Stelle vor der Kreuzung angehalten 100 Euro
- 89. § 38 Abs. 7 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Nichtbeachten der Spurensignalisation bei gelbem nicht blinkendem Licht bzw. bei Grünlicht bezüglich der Verpflichtung zu Weiterfahrt in die angezeigte Richtung 55 Euro
- 90. § 38 Abs. 10 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Nichtbeachten der Fahrstreifensignalisierung bei Rotlicht bzw. bei gelben Blinklicht 90 Euro
- 91. § 42 Abs. 8 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr
- bis 10 km/h 90 Euro
- um mehr als 10 km/h bis 20 km/h 110 Euro
- um mehr als 20 km/h bis 25 km/h 120 Euro
- um mehr als 25 km/h bis 30 km/h 130 Euro
- 92. § 46 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Die Autobahn mit einem Kraftfahrzeug benützt, das nicht mindestens eine Bauartgeschwindigkeit von 60 km/h aufgewiesen hat 100 Euro
- 93. § 46 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Zufahren zur oder Abfahren von der Autobahn außerhalb einer durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Zufahrt- oder Abfahrtsstraße 100 Euro
- 94. § 46 Abs. 4 und § 47 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Vorschriftswidrig auf der Autobahn
- umgekehrt 130 Euro
- eine Betriebsumkehr mit einem Fahrzeug befahren, das nicht ein solches des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes ist 130 Euro
- den Pannenstreifen befahren, ohne dass damit eine Behinderung von Einsatzfahrzeugen, Fahrzeugen des Straßendienstes, der Straßenaufsicht oder des Pannendienstes verbunden war 130 Euro
- außerhalb der durch Hinweiszeichen gekennzeichneten Stellen gehalten oder geparkt 130 Euro
- rückwärts gefahren 130 Euro
- 95. § 46 Abs. 6 und § 47 i.V.m. § 99 Abs. 2c Z 9 bzw. Z 10
Trotz Vorliegens der Voraussetzungen keine Rettungsgasse gebildet 200 Euro
Verbotenerweise eine Rettungsgasse befahren 200 Euro
- 96. § 52 lit. a i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Z 1 das Verbotszeichen „Fahrverbot (in beiden Richtungen)“ nicht beachtet 80 Euro
Z 2 das Verbotszeichen „Einfahrt verboten“ nicht beachtet 110 Euro
Z 3a das Verbotszeichen „Einbiegen nach links verboten“ nicht beachtet 70 Euro
Z 3b das Verbotszeichen „Einbiegen nach rechts verboten“ nicht beachtet 55 Euro
Z 3c das Verbotszeichen „Umkehren verboten“ nicht beachtet 55 Euro
Z 4a das Verbotszeichen „Überholen verboten“ nicht beachtet 55 Euro
Z 4c das Verbotszeichen „Überholen für Lastkraftfahrzeuge verboten“ nicht beachtet 110 Euro
Z 5 das Verbotszeichen „Wartepflicht bei Gegenverkehr“ nicht beachtet 55 Euro
Z 6a das Verbotszeichen „Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge außer einspurigen Motorrädern“ nicht beachtet 70 Euro
Z 6b das Verbotszeichen „Fahrverbot für Motorräder“ nicht beachtet 70 Euro
Z 6c das Verbotszeichen „Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge“ nicht beachtet 70 Euro
Z 6d das Verbotszeichen „Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit Anhängern“ nicht beachtet 70 Euro
Z 7a das Verbotszeichen „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge“ nicht beachtet 70 Euro
Z 7b das Verbotszeichen „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge mit Anhänger“ nicht beachtet 200 Euro
Z 7e das Verbotszeichen „Fahrverbot für Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern“ außerhalb eines Tunnels nicht beachtet 50 Euro
Z 7f das Verbotszeichen „Fahrverbot für Omnibusse“ nicht beachtet 145 Euro
Z 8a das Verbotszeichen „Fahrverbot für Fahrräder und Motorfahrräder“ nicht beachtet 70 Euro
Z 8b das Verbotszeichen „Fahrverbot für Motorfahrräder“ nicht beachtet 70 Euro
Z 9a das Verbotszeichen „Fahrverbot für über …m Breite Fahrzeuge“ nicht beachtet 50 Euro
Z 9b das Verbotszeichen „Fahrverbot für über …m hohe Fahrzeuge“ nicht beachtet 50 Euro
Z 9c das Verbotszeichen „Fahrverbot für Fahrzeuge mit über …t Gesamtgewicht“ nicht beachtet 50 Euro
Z 9d das Verbotszeichen „Fahrverbot für alle Fahrzeuge mit über t Achslast“ nicht beachtet 50 Euro
Z 10a die durch Straßenverkehrskennzeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet überschritten
- bis 10 km/h 50 Euro
- um mehr als 10 km/h bis 20 km/h 75 Euro
- um mehr als 20 km/h bis 25 km/h 95 Euro
- um mehr als 25 km/h bis 30 km/h 120 Euro
Z 10a die durch Straßenverkehrskennzeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Freilandstraßen überschritten
- bis 10 km/h 50 Euro
- um mehr als 10 km/h bis 20 km/h 65 Euro
- um mehr als 20 km/h bis 25 km/h 95 Euro
- um mehr als 25 km/h bis 30 km/h 120 Euro
Z 10a die durch Straßenverkehrskennzeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen überschritten
- bis 10 km/h 50 Euro
- um mehr als 10 km/h bis 20 km/h 65 Euro
- um mehr als 20 km/h bis 25 km/h 95 Euro
- um mehr als 25 km/h bis 30 km/h 120 Euro
Z 11a die durch Zonenbeschränkungen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten
- bis 10 km/h 50 Euro
- um mehr als 10 km/h bis 20 km/h 75 Euro
- um mehr als 20 km/h bis 25 km/h 95 Euro
- um mehr als 25 km/h bis 30 km/h 120 Euro
Z 14 das Verbotszeichen „Hupverbot“ nicht beachtet 55 Euro
- 97. § 52 lit. b i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Z 15 das Gebotszeichen „vorgeschriebene Fahrtrichtung“ nicht beachtet 70 Euro
Z 19 das Gebotszeichen „vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit“ nicht beachtet 55 Euro
Z 21 das Gebotszeichen „Umkehrgebot“ nicht beachtet 70 Euro
Z 22 das Gebotszeichen „Schneeketten vorgeschrieben“ nicht beachtet 90 Euro
- 98. § 52 lit. c i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Z 24 das Vorrangzeichen „Halt“ nicht beachtet 80 Euro
- 99. § 53 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Z 24 die durch das Hinweiszeichen „Straße für Omnibusse“ gekennzeichnete Straße vorschriftswidrig benützt 55 Euro
Z 25 den durch das Hinweiszeichen „Fahrstreifen für Omnibusse“ gekennzeichneten Fahrstreifen vorschriftswidrig benützt 70 Euro
- 100. § 60 Abs. 3 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Nichtbeleuchten eines Fahrzeuges – ausgenommen Fahrräder, die geschoben werden – auf der Fahrbahn während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert 50 Euro
- 101. § 61 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Die Ladung am Fahrzeug nicht vorschriftsgemäß verwahrt 50 Euro
- 102. § 61 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Das hintere Ende der Ladung, die das Fahrzeug um mehr als 1 m überragt, nicht vorschriftsgemäß gekennzeichnet 50 Euro
- 103. § 61 Abs. 3 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Ladung, die abgeweht werden kann, nicht durch Plachen oder dergleichen überdeckt 50 Euro
- 104. § 61 Abs. 6 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Nachdem die Ladung auf die Straße gefallen war, die erforderlichen Maßnahmen zur Verhinderung von Verkehrsstörungen nicht getroffen, das Beförderungsgut nicht von der Straße entfernt und die Straße nicht gereinigt 70 Euro
- 105. § 69 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Mit einem Motorfahrrad nicht ausschließlich die Fahrbahn benützt 55 Euro
- 106. § 69 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Mit einem Motorfahrrad neben einem anderen Motorfahrrad oder Fahrrad gefahren 55 Euro
- 107. § 69 Abs. 2 und § 68 Abs. 3 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Mit einem Motorfahrrad freihändig gefahren 70 Euro
Während der Fahrt die Füße von der Treteinrichtung entfernt 70 Euro
Mit einem Motorfahrrad an ein anderes Fahrzeug angehängt, um sich ziehen zu lassen 70 Euro
Das Motorfahrrad in einer nicht verkehrsgemäßen Art gebraucht, zum Beispiel zum Karussellfahren, Wettfahren und dergleichen 70 Euro
- 108. § 76a Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Die Fußgängerzone befahren, obwohl dies verboten ist 60 Euro
- 109. § 76a Abs. 6 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Die Fußgängerzone schneller als mit Schrittgeschwindigkeit befahren 70 Euro
- 110. § 76b Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Die Wohnstraße befahren bzw. durchfahren, obwohl dies verboten ist 70 Euro
- 111. § 76b Abs. 3 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Beim Befahren der Wohnstraße Fußgänger oder Radfahrer behindert oder gefährdet 70 Euro
In der Wohnstraße schneller als mit Schrittgeschwindigkeit gefahren 70 Euro
Keinen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Sicherheitsabstand zu ortgebundenen Gegenständen/Einrichtungen in der Wohnstraße eingehalten 70 Euro
- 112. § 76c Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Die in der Begegnungszone zulässige Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h überschritten
- bis 10 km/h 40 Euro
- um mehr als 10 km/h bis 20 km/h 70 Euro
Beim Befahren der Begegnungszone Fußgänger oder Radfahrer behindert oder gefährdet 60 Euro
Keinen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Sicherheitsabstand zu ortgebundenen Gegenständen/Einrichtungen in der Begegnungszone eingehalten 70 Euro
- 113. § 76d Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Die Schulstraße befahren, obwohl dies verboten ist 60 Euro
- 114. § 76d Abs. 4 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Beim Befahren der Schulstraße Fußgänger oder Radfahrer behindert oder gefährdet 60 Euro
In der Schulstraße schneller als mit Schrittgeschwindigkeit gefahren 70 Euro
Keinen der Verkehrssicherheit entsprechenden seitlichen Sicherheitsabstand zu ortgebundenen Gegenständen/Einrichtungen in der Wohnstraße eingehalten 70 Euro
- 115. § 89 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Nichtaufstellen oder nicht entsprechendes Aufstellen einer Warneinrichtung beim „Zum-Stillstand-Gelangen“ mehrspuriger Fahrzeuge auf einer Freilandstraße, auf einer unübersichtlichen Straßenstelle oder bei durch Witterung bedingter schlechter Sicht, Dämmerung oder Dunkelheit (sofern nicht § 99 Abs. 2 lit. d zur Anwendung kommt) 55 Euro
- 116. § 89a Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. a
Nichtentfernen von Abrollsicherungen; nicht eheste Entfernung eines defekten Fahrzeuges von der Fahrbahn, obwohl dieses ein Hindernis bildete 55 Euro
- 117. § 92 Abs. 1 i.V.m. § 99 Abs. 4 lit. g
Gröbliches Verunreinigen der Straße; Nichtentfernen gröberer Erdmengen von den Fahrzeugrädern vor dem Einfahren auf eine staubfreie Straße 70 Euro
- 118. § 97 Abs. 4 i.V.m. § 99 Abs. 3 lit. j
Die Anordnung eines Straßenaufsichtsorganes nicht befolgt 60 Euro
Anlage 2
- 1. § 2 Abs. 1
Nichtkennzeichnung des Fahrzeuges in einer Kurzparkzone durch den entsprechenden Kurzparknachweis 60 Euro
Nichtentfernen des Fahrzeuges spätestens mit Ablauf der höchsten zulässigen Parkzeit 60 Euro
- 2. § 2 Abs. 2
Unrichtiges Anbringen des Kurzparknachweises am Fahrzeug 60 Euro
- 3. § 2 Abs. 3
Versuch durch Änderungen am oder des Kurzparknachweises die höchste zulässige Parkdauer zu überschreiten 60 Euro
- 4. § 3
Verwendung eines anderen als des vorgeschriebenen Kurzparknachweises 60 Euro
- 5. § 4 Abs. 2
Vorschriftswidriges Aufrunden beim Einstellen des die Ankunftszeit anzeigenden Zeigers der Parkscheibe 60 Euro
- 6. § 5 Abs. 4
Vorschriftswidriges Aufrunden beim Markieren des Zeitpunktes des Abstellens des Fahrzeuges auf einem Parkschein 60 Euro
Hanke
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