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BGBl II 198/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

198. Verordnung: Glasformung und Glasveredelung-Ausbildungsordnung

198. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus über die Berufsausbildung im Lehrberuf Glasformung und Glasveredelung (Glasformung und Glasveredelung-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2023, und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 10/2025, wird verordnet:

Lehrberuf Glasformung und Glasveredelung

§ 1. (1) Der Lehrberuf Glasformung und Glasveredelung ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von drei Lehrjahren eingerichtet.

(2) Neben den für alle Lehrlinge gemeinsamen fachlichen Kompetenzbereichen ist einer der folgenden Schwerpunkte auszubilden:

  1. 1. Glasbläserei,
  2. 2. Glasmacherei,
  3. 3. Glasmalerei,
  4. 4. Glasschliff und Glasgravur.

(3) Eine Kombination der Schwerpunkte ist nicht möglich, es können aber einzelne Inhalte der nicht auszubildenden Schwerpunkte ergänzend ausgebildet werden.

(4) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.

(5) Die Schwerpunktausbildung ist im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Berufsprofil

§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die Fachkraft im Lehrberuf Glasformung und Glasveredelung über die in den Abs. 2 bis 4 definierten beruflichen Kompetenzen.

(2) Gemeinsame fachliche Kompetenzbereiche:

  1. 1. Glastechnische Grundlagen
  2. a) Die Fachkraft im Lehrberuf Glasformung und Glasveredelung arbeitet mit einem der wichtigsten Werkstoffe der heutigen Zeit: Glas. Dies beruht auf der Nachhaltigkeit des Werkstoffes Glas hinsichtlich Lebenszyklus und Recyclingfähigkeit. Sie arbeitet dabei mit einer Vielfalt an Glasarten (zB Natron-Kalk-Glas, Borosilikatglas, Bleiglas) sowie mit Hilfsstoffen (zB Trennmittel, Schleifmittel, Glasfarben, Klebstoffe). Darunter befinden sich auch Chemikalien, welche die Fachkraft unter Anwendung von Sicherheitsdatenblättern sicher handhaben muss. Die passenden Bearbeitungs- und Veredelungstechniken leitet die Fachkraft aus den zur Herstellung von Glas verwendeten Rohstoffen und deren Auswirkungen auf die Struktur des Glases, das Schmelzverfahren und die entstehenden Glaseigenschaften ab. Ausgangspunkt für die Arbeiten der Fachkraft sind technische Unterlagen jeder Art, aus denen sie benötigte Informationen entnimmt und anwendet. Skizzen, Schablonen und Zeichnungen erstellt die Fachkraft, auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme, selbst. Damit Maße auch passen, ist der Einsatz von unterschiedlichen Messgeräten (zB Winkel, Lineal, Maßband, Glasmessgerät, analoge und digitale Glasdickenmesser, optische Spannungsprüfer) zur Messung berufstypischer Größen notwendig, welche die Fachkraft auswählt, Größen misst, diese auf Plausibilität prüft und ermittelte Daten dokumentiert.
  3. b) Bevor sie mit ihren Arbeiten beginnt, plant, entwirft und gestaltet die Fachkraft Glasprodukte oder Glasveredelungen unter Beachtung der Zusammenhänge von Form, Farbe und Glasart kreativ nach Kundenanforderungen, eigenen Ideen oder nach Designvorgaben oder Trends händisch und unter Anwendung unterschiedlicher innerbetrieblicher Software (CAD) oder anderer digitaler Tools und präsentiert Kundinnen und Kunden ihre Entwürfe. Danach plant sie den zeitlichen Ablauf und die notwendigen Arbeitsschritte und legt Dokumentationen über die Arbeitsabläufe sowie über Arbeitsstunden und Materialverbrauch an. Danach bereitet sie je nach Auftrag unterschiedlichste Handwerkzeuge (zB Pinzetten, Zangen, Glasschneider, Glasermesser, Gravierspitzen, Strukturzangen, Glasmacherpfeife, Nabeleisen, Motzklotz, Löffel, Scheren, Zwackeisen, Model, Optische) und Geräte bzw. Maschinen (zB Graviergeräte, Schleif- und Poliermaschinen, Sandstrahlgeräte, Tisch-, Hand- oder Langbrenner, Glasdrehmaschine, Diamant-Sägemaschine) vor, wendet diese an und hält sie anschließend in Stand. Zu den grundlegenden Bearbeitungstechniken der Fachkraft gehört das Bearbeiten von Glaswerkstoffen oder Glasprodukten mit Handwerkzeugen und handgeführte Maschinen durch Schneiden, Brechen, Sägen oder Bohren. Bearbeitete oder veredelte Glasprodukte prüft sie durch Funktions- oder Mängelkontrollen anhand vorgegebener Kriterien (zB Maße, Sauberkeit) und leitet eventuelle Korrekturmaßnahmen (zB Nachbearbeitung) ein bzw. verpackt sie die hergestellten Glasprodukte material- und transportgerecht und schützt diese somit gegen Beschädigungen.

(3) Schwerpunktbezogene fachliche Kompetenzbereiche:

  1. 1. Schwerpunkt Glasbläserei: Die Fachkraft im Lehrberuf Glasformung und Glasveredelung mit dem Schwerpunkt Glasbläserei nimmt Glaswerk- und Hilfsstoffe an, lagert diese sachgerecht, wählt sie gemäß Auftrag und ihren Verwendungs-, Bearbeitungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten aus und prüft sie auf Verwendbarkeit (zB Erkennen von Fabrikations- oder Verarbeitungsfehler wie Blasen, Einschlüsse, Schlieren, Streifen, Dickenabweichung). Um Glasprodukte (zB Apparate, Instrumente, Gefäße, Schalen, Vasen, Raumschmuck, Kerzenhalter, Plastiken) herzustellen, wendet die Fachkraft Arbeitsschritte an (zB Trennen, Spitzen ziehen, Herstellen von Vollglaskugeln aus Glasstäben, Herstellen von Hohlglaskugeln aus Glasröhren, Mischen von Farbglasstäben zu neuen Farben, Zusammensetzen, Verformen und Ansetzen, Aufblasen, Verbinden, Biegen, Verschmelzen, Abkühlen, Entspannen, Abdrehen, Löten, Kleben), mit denen sie Glasröhren und Glasstäbe trennt, umformt, fügt und formt. Darüber hinaus fertigt sie unterschiedliche Glasdekortechniken (zB Faden- und Noppendekor) mit den notwendigen Hilfsmitteln (zB Farbglasstäbe) an und stellt Überfanggläser (Ein- oder Mehrschicht) her. Werden für Arbeiten Formen benötigt, bereitet die Fachkraft diese vor und nach und führt auch die Formenpflege durch.
  2. 2. Schwerpunkt Glasmacherei: Die Fachkraft im Lehrberuf Glasformung und Glasveredelung mit dem Schwerpunkt Glasmacherei nimmt Glasroh- und Hilfsstoffe an, lagert diese sachgerecht, wählt sie aus und prüft sie auf Verwendbarkeit. Damit sie nach der Glasherstellung einfache Wartungsarbeiten an den Öfen (Schmelz-, Hilfs- bzw. Kühlöfen) und Kühlbändern unter Einhaltung der rechtlichen Vorschriften durchführen kann, ist die Fachkraft mit dem Aufbau, der Funktion und Bedienung von in der Glasmacherei verwendeten Öfen (Schmelz-, Hilfs- bzw. Kühlöfen) und Kühlbänder sowie mit den darin ablaufenden Arbeitsschritten und den dafür nötigen Geräten bzw. Maschinen (zB Schmelzwanne mit Einlegemaschine, Abstehwanne, Arbeitswanne) zum effizienten und umweltfreundlichen Herstellen von Glas, vertraut. Um Glasprodukte herzustellen, wendet die Fachkraft Arbeitsschritte an (zB Abfehmen, Wälzen, Aufblasen, Vorstreichen, Bearbeiten mit Löffel, Formen durch Gießen, Wulgern, Formen, Einblasen, Ansetzen an Glasrohling, Festblasen, Eindrücken, Ausschwenken, Ausziehen, Ausschneiden, Schleudern, Entspannen, Kühlen, Abschlagen von der Glasmacherpfeife), mit denen sie Glas anfängt, einen Kölbel anfertigt Glasposten vorformt, über Kölbel oder Nabel verarbeitet, fertigformt sowie Glasposten freiformt. Darüber hinaus überfängt sie Glasposten unter Beachtung der notwendigen Arbeitsschritte (zB Überfangen mit Farbglas, Farbzapfen, Überfangmäntel oder Trichter) mit den dafür benötigten Handwerkzeugen. Glasrohlinge bearbeitet die Fachkraft zB durch Aufsetzen und Abschneiden von Glasmassen, Formen, Zieher oder Pressen von Stielen, Ausformen oder Pressen von Bodenplatten, um Glasprodukte zu finishen. Werden für Arbeiten Formen benötigt, bereitet die Fachkraft diese vor und nach und führt auch die Formenpflege durch.
  3. 3. Schwerpunkt Glasmalerei: Die Fachkraft im Lehrberuf Glasformung und Glasveredelung mit dem Schwerpunkt Glasmalerei nimmt Rohgläser, Glasprodukte und Hilfsstoffe (Glasmalfarben, Edelmetallpräparate, Lüster sowie anderer Mal- und Bindemittel) an, lagert diese sachgerecht, wählt sie gemäß Auftrag und ihren Verwendungs-, Bearbeitungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten aus und prüft sie auf Bearbeitbarkeit. Bevor die Arbeit beginnt, entwirft sie Muster, Formen und Dekore, fertigt die dazu entsprechenden Vorlagen und Schablonen an und bereitet Rohgläser und Glasprodukte mittels Vorlagen und Schablonen für die weitere Bearbeitung vor (einteilen und anzeichnen). Um Dekore auf Rohgläsern und Glasprodukten anzufertigen, wendet die Fachkraft unterschiedliche Techniken an (zB Maltechniken, Pinseltechniken, Pinseldrucktechniken, Federtechniken, Drucktechnik wie Siebdruckverfahren, Radieren, Damaszieren, Ätztechnik, Sandstrahlen) mit den dafür benötigten Handwerkzeugen bzw. Geräten (zB Pinsel, Feder, Druck- und Spritzwerkzeuge), mit denen sie substanzauftragend- oder abtragend malt. Darüber hinaus veredelt sie Glasoberflächen durch verschiedene Arbeitsschritte wie zB Vorbereiten, Durchführen und Überwachen des Einbrennens von Schmelzfarben, Lüster, Beizen, Edelmetallpräparaten. Blei- und Messingverglasungen und Glasmosaike stellt die Fachkraft mit den dafür benötigten Handwerkzeugen bzw. Geräten (zB Bleimesser, Bleiaufreiber, Messingbürste, Lötkolben, Mosaikzange) her oder repariert diese.
  4. 4. Schwerpunkt Glasschliff und Glasgravur: Die Fachkraft im Lehrberuf Glasformung und Glasveredelung mit dem Schwerpunkt Glasschliff und Glasgravur nimmt Rohgläser, Glasprodukte und Hilfsstoffe (Schleif- und Poliermittel) an, lagert diese sachgerecht, wählt sie gemäß Auftrag und ihren Verwendungs-, Bearbeitungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten aus und prüft sie auf Bearbeitbarkeit. Bevor die Arbeit beginnt, bereitet sie Rohgläser und Glasprodukte für die weitere Bearbeitung vor (vorreißen, schlichten und feinmachen). Um Schliffe und Gravuren auf Rohgläsern und Glasprodukten anzufertigen, wendet die Fachkraft unterschiedliche Arbeitsschritte (zB Mattieren, Schattieren, Karieren, Ausführen von Keil- und Scharfschnitten, Kugel- und Olivschliffen, Erarbeiten von Dekoren mit unterschiedlichen Schleifkörperprofilen, Ausführen von Polituren, Ätzen) mit den dafür benötigten Handwerkzeugen, Geräten bzw. Maschinen an. Als darüber hinaus gehende Arbeitsschritte wendet die Fachkraft noch Techniken an wie zB Gravieren, Ausführen von Rutschtechniken, Schneiden, Herstellen von Ecken-, Flächen-, Kanten- und Facettenschliffen, Hoch- und Tiefschnitte mit den dafür benötigten Handwerkzeugen, Geräten bzw. Maschinen (zB Vibrograph, Diamantstipper, Bandschleifmaschine, Horizontalschleifmaschine). Formveränderungen und Ausbruchsarbeiten führt sie durch zB Grobabtrag, Feinabtrag, Oberflächenabtrag, Randveränderungen oder Durchbrüche aus.

(4) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:

  1. 1. Berufliches und betriebliches Umfeld: Im Rahmen des betrieblichen Leistungsspektrums führt die Fachkraft im Lehrberuf Glasformung und Glasveredelung ihre Aufgaben effizient aus und berücksichtigt dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge sowie rechtliche und technische Standards. Sie agiert aus Basis der gesetzlichen Rechte und Pflichten innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation und hält Arbeitsgrundsätze wie Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit ein.
  2. 2. Sozial- und Methodenkompetenz: Die Fachkraft im Lehrberuf Glasformung und Glasveredelung agiert innerhalb der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation sozial- und methodenkompetent und bearbeitet die ihr übertragenen Aufgaben lösungsorientiert sowie situationsgerecht auf Basis ihres Verständnisses für Entrepreneurship und Teamarbeit. Darüber hinaus kommuniziert sie zielgruppenorientiert und berufsadäquat, auch auf Englisch, und agiert kundenorientiert.
  3. 3. Qualität, Sicherheit und Nachhaltigkeit: Die Fachkraft im Lehrberuf Glasformung und Glasveredelung wendet die Grundsätze des betrieblichen Qualitätsmanagements an und bringt sich in den innerbetrieblichen Verbesserungsprozess ein. Sie reflektiert ihr eigenes Vorgehen und nutzt die daraus gewonnenen Erkenntnisse in ihrem Aufgabenbereich. Die Fachkraft beachtet die rechtlichen und betrieblichen Regelungen für ihre persönliche Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz. Bei Unfällen und Verletzungen handelt sie situationsgerecht. Darüber hinaus agiert die Fachkraft nachhaltig und ressourcenschonend.
  4. 4. Digitales Arbeiten: Die Fachkraft im Lehrberuf Glasformung und Glasveredelung verwendet im Rahmen der rechtlichen und betrieblichen Vorgaben für ihre auszuführenden Aufgaben die am besten geeignete/n digitalen Geräte, betriebliche Software und digitalen Kommunikationsformen und nutzt diese effizient. Sie beschafft auf digitalem Weg die für die Aufgabenbearbeitung erforderlichen betriebsinternen und -externen Informationen. Die Fachkraft agiert auf Basis ihrer digitalen Kompetenz zielgerichtet und verantwortungsbewusst. Dazu zählt vor allem der sensible und sichere Umgang mit Daten unter Berücksichtigung der betrieblichen und rechtlichen Vorgaben (zB Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG – Datenschutz-Grundverordnung).

Berufsbild

§ 3. (1) Zum Erwerb der im Berufsprofil angeführten beruflichen Kompetenzen wird das folgende Berufsbild in Form von Ausbildungszielen festgelegt.

(2) Das Berufsbild gliedert sich in fachübergreifende und fachliche Kompetenzbereiche.

(3) Die fachlichen Kompetenzbereiche sind nach Lehrjahren gegliedert. Um die in den fachlichen Kompetenzbereichen angeführten Ausbildungsziele zu erreichen, sind die dazu notwendigen Ausbildungsinhalte spätestens bis zum Ende des jeweilig angeführten Lehrjahres zu vermitteln.

(4) Die Ausbildungsinhalte der fachübergreifenden Kompetenzbereiche sind während der gesamten Lehrzeit zu berücksichtigen und zu vermitteln.

(5) Die Vermittlung sämtlicher Berufsbildpositionen hat den Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 – KJBG, BGBl. Nr. 599/1987, in der jeweils geltenden Fassung, und der Verordnung über Beschäftigungsverbote und –beschränkungen für Jugendliche (KJBG-VO), BGBl. II Nr. 436/1998, in der jeweils geltenden Fassung, zu entsprechen.

(6) Fachübergreifende Kompetenzbereiche:

1. Kompetenzbereich: Berufliches und betriebliches Umfeld

1.1 Lehrbetrieb

Die auszubildende Person kann

  1. 1.1.1 sich im Lehrbetrieb zurechtfinden (zB Sammelplätze, Fluchtwege, Gefahrenbereiche).
  1. 1.1.2 die wesentlichen Aufgaben der verschiedenen Bereiche des Lehrbetriebs erklären, die Zusammenhänge der einzelnen Betriebsbereiche und der betrieblichen Arbeits- und Geschäftsprozesse (zB betriebliche Kosten, Warenfluss) darstellen sowie die wichtigsten Verantwortlichen (zB Geschäftsführerin oder Geschäftsführer) nennen.
  1. 1.1.3 das betriebliche Leistungsangebot (zB Dienstleistungen, Produkte) und das betriebliche Umfeld, insbesondere Branche, Kundinnen und Kunden, Lieferantinnen und Lieferanten, beschreiben.
  1. 1.1.4 die für die Branche des Lehrbetriebes geltenden rechtlichen und technischen Standards bei ihrer Tätigkeit grundlegend erläutern.

1.2 Duale Ausbildung und lebenslanges Lernen

Die auszubildende Person kann

  1. 1.2.1 die Grundlagen der Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule sowie der Lehrabschlussprüfung (zB Inhalte, Ausbildungsfortschritte, Ausbildungsplan) erklären.
  1. 1.2.2 die Bedeutung von beruflicher Weiterbildung im Sinne des lebenslangen Lernens verstehen und Beispiele konkreter Weiterbildungsangebote nennen.
  1. 1.2.3 Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden sowie digitale Lernmedien nutzen.

1.3 Rechte, Pflichten und Arbeitsverhalten

Die auszubildende Person kann

  1. 1.3.1 ihre Aufgaben auf Basis der gesetzlichen Rechte und Pflichten erfüllen sowie Arbeitsgrundsätze wie Sorgfalt, Zuverlässigkeit, Verantwortungsbewusstsein, Pünktlichkeit einhalten, sich mit ihren Aufgaben im Lehrbetrieb identifizieren und sich gemäß den innerbetrieblichen Vorgaben verhalten.
  1. 1.3.2 die Abrechnung ihres Lehrlingseinkommens nachvollziehen (zB Bruttobezug, Nettobezug, Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge).
  1. 1.3.3 die Aufgaben von behördlichen Aufsichtsorganen, Sozialversicherungen und Interessenvertretungen erklären.
 
  1. 1.3.4 einen grundlegenden Überblick über die für sie relevanten Bestimmungen des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG) (minderjährige Lehrlinge) bzw. des Arbeitszeitgesetzes (AZG) und Arbeitsruhegesetzes (ARG) (erwachsene Lehrlinge) und des Gleichbehandlungsgesetzes (GlBG) geben.

2. Kompetenzbereich: Sozial- und Methodenkompetenz

2.1 Selbstorganisation und Aufgabenbearbeitung

Die auszubildende Person kann

  1. 2.1.1 den Zeitaufwand für ihre Aufgaben abschätzen, diese nach Prioritäten reihen, selbst organisieren und zeitgerecht durchführen (zB für einen effizienten Arbeitsablauf sorgen).
  1. 2.1.2 sich auf wechselnde Situationen einstellen und auf geänderte Herausforderungen mit der notwendigen Flexibilität (zB Lösungen für auftretende Problemstellungen entwickeln und Entscheidungen im vorgegebenen betrieblichen Rahmen eigenständig treffen) reagieren.
  1. 2.1.3 sich zur Aufgabenbearbeitung notwendige Informationen unter Einhaltung innerbetrieblicher Vorgaben (auch aus branchenspezifischen englischsprachigen Dokumenten) selbstständig beschaffen.

2.2 Team- und Projektarbeit

Die auszubildende Person kann

  1. 2.2.1 in unterschiedlich zusammengesetzten Teams (zB heterogen, divers) arbeiten, kommunizieren und teamorientiert Aufgaben übernehmen.
  1. 2.2.2 die wesentlichen Anforderungen für die Zusammenarbeit in Projekten (zB Zeitplan, Projektfortschritt, Verantwortungen) erläutern.

2.3 Zielgruppenorientiertes Verhalten und Entrepreneurship

Die auszubildende Person kann

  1. 2.3.1 erklären, warum Kundinnen und Kunden für den Lehrbetrieb im Mittelpunkt stehen und diesen Fokus bei der Erfüllung aller ihrer Aufgaben berücksichtigen.
  1. 2.3.2 mit verschiedenen Personengruppen (zB Ausbilderinnen und Ausbildern, Führungskräften, Kolleginnen und Kollegen, Kundinnen und Kunden, Lieferantinnen und Lieferanten) unter besonderer Bedachtnahme auf Menschen mit Behinderungen, bedarfsgerecht und angemessen kommunizieren, sich dabei betriebsadäquat verhalten und kulturelle und branchenspezifische Geschäftsgepflogenheiten berücksichtigen.
  1. 2.3.3 die Grundsätze unternehmerischen Denkens bei ihren Aufgaben berücksichtigen und kostenbewusst handeln.

2.4 Berufsethik

Die auszubildende Person kann

  1. 2.4.1 Diskriminierungen, insbesondere im Hinblick auf Diversität und Gleichstellung der Geschlechter, im betrieblichen Umfeld erkennen und entsprechend den vorgesehenen Instrumenten handeln.
  1. 2.4.2 rechtliche Vorgaben bzgl. Korruption und Compliance-Regelungen des Lehrbetriebs berücksichtigen.

3. Kompetenzbereich: Qualität, Sicherheit und Nachhaltigkeit

3.1 Betriebliches Qualitätsmanagement

Die auszubildende Person kann

  1. 3.1.1 die eigene Tätigkeit hinsichtlich der Einhaltung der innerbetrieblichen Qualitätsstandards ausrichten.
  1. 3.1.2 am innerbetrieblichen Verbesserungsprozess (zB betreffend Sicherheit, Effizienz, Qualität) mitwirken.
  1. 3.1.3 die für den Betrieb relevanten Standards bewusst anwenden.

3.2 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Die auszubildende Person kann

  1. 3.2.1 funktionstüchtige und sichere Betriebs- und Hilfsmittel verantwortungsbewusst anwenden bzw. einsetzen.
  1. 3.2.2 gesetzliche und innerbetriebliche Sicherheitsvorschriften, insbesondere in Bezug auf die persönliche Schutzausrüstung (PSA), einhalten sowie Gefahren in ihrem Arbeitsbereich und am Arbeitsweg erkennen und sich entsprechend verhalten.
  1. 3.2.3 für Ordnung und Sauberkeit in ihrem Arbeitsbereich sorgen.
  1. 3.2.4 die Grundlagen des ergonomischen Arbeitens (zB richtiges Sitzen, Heben und Tragen) anwenden
  1. 3.2.5 sich im Notfall richtig verhalten und bei Unfällen geeignete Erste-Hilfe-Maßnahmen (zB Hilfe holen) ergreifen.
  1. 3.2.6 gesetzliche und betriebliche Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen.

3.3 Nachhaltiges und ressourcenschonendes Handeln

Die auszubildende Person kann

  1. 3.3.1 die Bedeutung des Umwelt- und Klimaschutzes für den Lehrbetrieb darstellen.
  1. 3.3.2 die relevanten gesetzlichen und innerbetrieblichen Umweltschutzvorschriften verstehen und auf deren Einhaltung achten.
  1. 3.3.3 Ressourcen (zB Energie, Material) sparsam, nachhaltig und effizient verwenden sowie Abfall vermeiden und die Mülltrennung, -verwertung und -entsorgung nach gesetzlichen und betrieblichen Vorgaben umsetzen.

4. Kompetenzbereich: Digitales Arbeiten

4.1 Datensicherheit und Datenschutz

Die auszubildende Person kann

  1. 4.1.1 die rechtlichen und betriebsinternen Vorgaben (zB Betriebsgeheimnisse wahren, Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung berücksichtigen, zur Datenanwendung und Datenspeicherung) einhalten.
  1. 4.1.2 potenzielle Gefahren und Risiken erkennen (zB Phishing-E-Mails, Viren).
  1. 4.1.3 Maßnahmen unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben ergreifen, um Daten, Dateien, Geräte und Anwendungen vor Fremdzugriff zu schützen (zB sorgsamer Umgang mit Software, Hardware, Passwörtern).

4.2 Digitale Anwendungen

Die auszubildende Person kann

  1. 4.2.1 betriebsspezifische Software oder digitale Tools selbständig verwenden.
  1. 4.2.2 sich in der betriebsspezifischen Datei- bzw. Ablagestruktur zurechtfinden und darin relevante Informationen (zB gespeicherte Dateien) finden.
  1. 4.2.3 die grundlegende Funktionsweise von Künstlicher Intelligenz sowie deren verantwortungsvollen Einsatz (Transparenz, Verantwortlichkeit, Datenschutz und Sicherheit) in unterschiedlichen, betrieblichen Anwendungen erläutern.
  1. 4.2.4 Suchmaschinen oder Künstliche Intelligenz für die Recherche nutzen und dabei die Zuverlässigkeit von Informationsquellen und die Glaubwürdigkeit von Daten und Informationen sowie von Empfehlungen einschätzen.

4.3 Digitale Kommunikation

Die auszubildende Person kann

  1. 4.3.1 unterschiedliche im Lehrbetrieb verwendete digitale Kommunikationsformen anlassbezogen verwenden.
  1. 4.3.2 verantwortungsbewusst und unter Einhaltung der betrieblichen Vorgaben in sozialen Netzwerken agieren.
  

(7) Berufsbezogene fachübergreifende Kompetenzbereiche:

5. Kompetenzbereich: Ergänzende fachübergreifende Kompetenzen

5.1 Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz

Die auszubildende Person kann

  1. 5.1.1 bei Unfällen geeignete Erste-Hilfe-Maßnahmen ergreifen.
 

(8) Gemeinsame fachliche Kompetenzbereiche:

6. Kompetenzbereich: Glastechnische Grundlagen

6.1 Glaswerkstoffe und Hilfsstoffe

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 6.1.1 die physikalischen Grundlagen und Vorgänge, die für die Glasformung und Glasveredelung bedeutend sind, beschreiben.

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  1. 6.1.2 die Entwicklung der Glasherstellung, Glasgestaltung und Glasveredelung sowie aktuelle Trends in ihrem Berufsfeld erläutern.
 

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  1. 6.1.3 die Nachhaltigkeit des Werkstoffes Glas hinsichtlich Lebenszyklus und Recycling (nahezu unbegrenzt recycelbar, problemlose Wiederverwendung) grundlegend erläutern.

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  1. 6.1.4 Glasrohstoffe hinsichtlich Zusammensetzung und Eigenschaften beschreiben sowie deren Auswirkungen auf die Struktur des Glases, das Schmelzverfahren und die entstehenden Glaseigenschaften erläutern.

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  1. 6.1.5 die Arbeitsschritte (zB Schmelzbereich, Schmelzführung, Läuterbereich, Entnahme) zum effizienten und umweltfreundlichen Herstellen von Glas samt den dazu notwendigen Geräten bzw. Maschinen (zB Schmelzwanne mit Einlegemaschine, Abstehwanne, Arbeitswanne) grundlegend darstellen.

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  1. 6.1.6 die Verwendungs-, Bearbeitungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten sowie die optischen, thermischen, mechanischen und chemischen Eigenschaften unterschiedlicher, in der Glasformung und Glasveredelung eingesetzten, Glasarten (zB Natron-Kalk-Glas, Borosilikatglas, Bleiglas) beschreiben.

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  1. 6.1.7 die Verwendungs-, Bearbeitungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten sowie die Eigenschaften unterschiedlicher, in der Glasformung und Glasveredelung eingesetzten, Hilfsstoffe (zB Trennmittel, Schleifmittel, Glasfarben, Klebstoffe) beschreiben und deren berufsspezifischen Einsatz erklären.
 

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  1. 6.1.8 die im Betrieb eingesetzten Chemikalien (zB Säuren, Klebstoffe, Schleifmittel) unter Anwendung der Sicherheitsdatenblätter und den daraus abzuleitenden Maßnahmen und Verhaltensweisen sicher handhaben.
 

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6.2 Technische Unterlagen und Qualitätsmanagement

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 6.2.1 technische Unterlagen (zB Skizzen, Zeichnungen, Pläne, Normen), auch unter Nutzung von mobilen Endgeräten, lesen und daraus benötigte Informationen entnehmen und anwenden.

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  1. 6.2.2 Skizzen, Schablonen und Zeichnungen (zB von Glaskörpern, Hohlglaskörpern, Dekorgläsern, Gebrauchsgläsern, Apparaten, Instrumenten) auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme, erstellen.

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  1. 6.2.3 Funktions- oder Mängelkontrollen an bearbeiteten oder veredelten Glasprodukten anhand vorgegebener Kriterien (zB Maße, Sauberkeit) durchführen und eventuelle Korrekturmaßnahmen (zB Nachbearbeitung) einleiten.
  

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  1. 6.2.4 Dokumentationen über die Arbeitsabläufe sowie über Arbeitsstunden und Materialverbrauch anlegen.

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6.3 Messtechnik

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 6.3.1 die Anwendungen, Einsatzgebiete sowie Handhabung von unterschiedlichen Messgeräten (zB Winkel, Lineal, Maßband, Glasmessgerät, analoge und digitale Glasdickenmesser, optische Spannungsprüfer) zur Messung optischer, thermischer, mechanischer und chemischer Größen (zB Maße, Glasdicke, Glasarten, Beschichtungen, Glasspannung) erklären.

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  1. 6.3.2 unterschiedliche Messgeräte zur Messung optischer, thermischer, mechanischer und chemischer Größen auswählen sowie bei Messungen äußere Einflüsse berück-sichtigen und Handhabungsfehler vermeiden.

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  1. 6.3.3 optische, thermische, mechanische und chemische Größen unter Anwendung unterschiedliche Messgeräte messen und ermittelte Daten dokumentieren.

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  1. 6.3.4 die bei der Messung von optischen, thermischen, mechanischen und chemischen Größen ermittelten Daten auf Plausibilität prüfen, beurteilen und interpretieren.
 

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  1. 6.3.5 berufsspezifische Berechnungen (zB Flächen- und Volumsberechnungen für Materialbedarf) durchführen.

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6.4 Gestaltung von Glasprodukten oder Glasveredelungen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 6.4.1 Glasprodukte oder Glasveredelungen unter Beachtung der Zusammenhänge von Form, Farbe und Glasart kreativ nach Kundenanforderungen, eigenen Ideen oder nach Designvorgaben oder Trends händisch und unter Anwendung unterschiedlicher innerbetrieblicher Software (CAD) oder anderer digitale Tools planen, entwerfen und gestalten.
 

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  1. 6.4.2 Kundinnen und Kunden ihre Entwürfe für Glasprodukte oder Glasveredelungen präsentieren.
  

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6.5 GrundlagenderGlasformungund Glasveredelung

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 6.5.1 den zeitlichen Ablauf und die notwendigen Arbeitsschritte gemäß den abzuarbeitenden Aufträgen planen.

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  1. 6.5.2 die Anwendung, den Einsatz und die Handhabung der verschiedenen Handwerk- zeuge (zB Pinzetten, Zangen, Glasschneider, Glasermesser, Gravierspitzen, Strukturzangen, Glasmacherpfeife, Nabeleisen, Motzklotz, Löffel, Scheren, Zwackeisen, Model, Optische) und Geräte bzw. Maschinen (zB Graviergeräte, Schleif- und Poliermaschinen, Sandstrahlgeräte, Tisch-, Hand- oder Langbrenner, Glasdrehmaschine, Diamant-Sägemaschine) welche in der Glasformung und Glasveredelung ein- gesetzt werden, beschreiben.

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  1. 6.5.3 verschiedene Handwerkzeuge (zB Glasschneider, Glasermesser, Gravierspitzen, Glasmacherpfeife, Wulgerholz, Scheren, Zwackeisen, Model, Optische) bei unter- schiedlichen Arbeiten anwenden und anschließend in Stand halten.

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  1. 6.5.4 verschiedene Geräte bzw. Maschinen (zB Graviergeräte, Schleif- und Poliermaschinen, Sandstrahlgeräte, Tisch-, Hand- oder Langbrenner, Glasdrehmaschine, Diamant-Sägemaschine) bei unterschiedlichen Arbeiten anwenden und anschließend in Stand halten.

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  1. 6.5.5 Handwerkzeuge und Geräte bzw. Maschinen im Rahmen der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung auftragsbezogen vorbereiten.

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  1. 6.5.6 Glaswerkstoffe oder Glasprodukte mit Handwerkzeugen und handgeführte Maschinen durch Schneiden, Brechen, Sägen oder Bohren grundlegend bearbeiten.

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  1. 6.5.7 die Arbeitsschritte (Erhitzungsphase, Erweichungspunkt, Verformungsphase, Kontrolle der Verformung, Abkühlung) und die dafür nötigen Handwerkzeuge, Geräte bzw. Maschinen zum Verformen von Glas beschreiben.

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  1. 6.5.8 die Grundlagen der Glasbläserei und Glasmacherei samt den dazu notwendigen Handwerkzeugen, Geräten bzw. Maschinen beschreiben.

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  1. 6.5.9 die Grundlagen der Glasveredelungstechniken (zB Malerei, Glasschliff, Glasgravur) samt den notwendigen Hilfsmitteln (zB Glasfarbe, Schleifmittel, Steingravur, Diamantgravur) und Handwerkzeugen, Geräten bzw. Maschinen beschreiben.

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  1. 6.5.10 hergestellte Glasprodukte material- und transportgerecht verpacken und gegen Beschädigung schützen.

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(9) Fachliche Kompetenzbereiche im Schwerpunkt Glasbläserei:

7. Kompetenzbereich: Prozesse in der Glasbläserei

7.1 Grundlagen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 7.1.1 die Verwendungs-, Bearbeitungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten unterschiedlicher, in der Glasbläserei eingesetzter Gläser, insbesondere von Glasröhren und Glasstäben in Normal- und Hartglas beschreiben.

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  1. 7.1.2 Glaswerk- und Hilfsstoffe annehmen, sachgerecht lagern, auswählen und auf Verwendbarkeit (zB Erkennen von Fabrikations- oder Verarbeitungsfehler wie Blasen, Einschlüsse, Schlieren, Streifen, Dickenabweichung) prüfen.
 

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  1. 7.1.3 den Aufbau und die Anwendung betriebsspezifischer Formen (zB aus Holz oder Metall) bei der Herstellung von Glasprodukten erläutern.

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  1. 7.1.4 betriebsspezifische Formen für die Glasbläserei vor- und nachbereiten sowie die Formenpflege durchführen.

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7.2 HerstellenvonProdukteninder Glasbläserei

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 7.2.1 die Arbeitsverfahren (frei geblasen, formgeblasen, geformt) zur Herstellung der betrieblichen Glasprodukte beschreiben.

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  1. 7.2.2 die notwendigen Arbeitsschritte zum Trennen, Umformen, Fügen und Formen von Glasröhren und Glasstäben (zB Trennen, Spitzen ziehen, Herstellen von Vollglaskugeln aus Glasstäben, Herstellen von Hohlglaskugeln aus Glasröhren, Mischen von Farbglasstäben zu neuen Farben, Zusammensetzen, Verformen und Ansetzen, Aufblasen, Verbinden, Biegen, Verschmelzen, Abkühlen, Entspannen, Abdrehen, Löten, Kleben) und die dafür benötigten Handwerkzeuge, Geräte bzw. Maschinen (zB Pinzetten, Zangen, Tisch-, Hand- oder Langbrenner, Glasdrehmaschine, Diamant-Sägemaschine) beschreiben.

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  1. 7.2.3 beim Trennen, Umformen, Fügen und Formen von Glasröhren und Glasstäben unter Beachtung der notwendigen Arbeitsschritte (zB Trennen, Spitzen ziehen, Herstellen von Vollglaskugeln aus Glasstäben, Herstellen von Hohlglaskugeln aus Glasröhren, Mischen von Farbglasstäben zu neuen Farben, Zusammensetzen, Verformen und Ansetzen, Aufblasen, Verbinden, Biegen, Verschmelzen, Abkühlen, Entspannen, Abdrehen, Löten, Kleben) und Verwendung der dafür benötigten Handwerkzeugen, Geräten bzw. Maschinen (zB Pinzetten, Zangen, Tisch-, Hand- oder Langbrenner, Glasdrehmaschine, Diamant-Sägemaschine) mitarbeiten, um betriebsspezifische Glasprodukte (zB Apparate, Instrumente, Gefäße, Schalen, Vasen, Raumschmuck, Kerzenhalter, Plastiken) herzustellen.

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  1. 7.2.4 Glasröhren und Glasstäbe unter Beachtung der notwendigen Arbeitsschritte (zB Trennen, Spitzen ziehen, Herstellen von Vollglaskugeln aus Glasstäben, Herstellen von Hohlglaskugeln aus Glasröhren, Mischen von Farbglasstäben zu neuen Farben, Zusammensetzen, Verformen und Ansetzen, Aufblasen, Verbinden, Biegen, Verschmelzen, Abkühlen, Entspannen, Abdrehen, Löten, Kleben) mit den dafür benötigten Handwerkzeugen, Geräten bzw. Maschinen (zB Pinzetten, Zangen, Tisch-, Hand- oder Langbrenner, Glasdrehmaschine, Diamant-Sägemaschine) trennen, umformen, fügen und formen, um betriebsspezifische Glasprodukte (zB Apparate, Instrumente, Gefäße, Schalen, Vasen, Raumschmuck, Kerzenhalter, Plastiken) herzustellen.
  

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  1. 7.2.5 beim Anfertigen unterschiedlicher Glasdekortechniken (zB Faden- und Noppendekor) mit den notwendigen Hilfsmitteln (zB Farbglasstäbe) und unter Verwendung der dafür benötigten Handwerkzeuge, Geräte bzw. Maschinen mitarbeiten.

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  1. 7.2.6 unterschiedliche Glasdekortechniken (zB Faden- und Noppendekor) mit den notwendigen Hilfsmitteln (zB Farbglasstäbe) und dafür benötigten Handwerkzeugen, Geräten bzw. Maschinen anfertigen.
  

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  1. 7.2.7 die notwendigen Arbeitsschritte (zB Blas- und Überstechtechnik) und die dafür benötigten Handwerkzeuge, Geräte bzw. Maschinen zum Herstellen von Über fanggläsern beschreiben.

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  1. 7.2.8 beim Herstellen von Überfanggläsern (Ein- oder Mehrschicht) unter Beachtung der notwendigen Arbeitsschritte (zB Blas- und Überstechtechnik) und Verwendung der dafür benötigten Handwerkzeugen, Geräten bzw. Maschinen mitarbeiten.
 

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  1. 7.2.9 Überfanggläser (Ein- oder Mehrschicht) unter Beachtung der notwendigen Arbeitsschritte (zB Blas- und Überstechtechnik) mit den dafür benötigten Handwerkzeugen, Geräten bzw. Maschinen herstellen.
  

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(10) Fachliche Kompetenzbereiche im Schwerpunkt Glasmacherei:

8. Kompetenzbereich:Prozesseinder Glasmacherei

8.1 Grundlagen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 8.1.1 die Bearbeitungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten von flüssigem und festem Glas in der Glasmacherei beschreiben.

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  1. 8.1.2 Glasroh- und Hilfsstoffe annehmen, sachgerecht lagern, auswählen und auf Verwendbarkeit prüfen.
 

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  1. 8.1.3 den Aufbau, die Funktion, Einsatzgebiete und Bedienung von in der Glasmacherei verwendeten Öfen (Schmelz-, Hilfs- bzw. Kühlöfen) und Kühlbänder erläutern.

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  1. 8.1.4 die Arbeitsschritte (zB Schmelzbereich, Schmelzführung, Läuterbereich, Entnahme) und die dafür nötigen Geräten bzw. Maschinen (zB Schmelzwanne mit Einlegemaschine, Abstehwanne, Arbeitswanne) zum effizienten und umweltfreundlichen Herstellen von Glas beschreiben.
 

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  1. 8.1.5 einfache Wartungsarbeiten an betriebsspezifischen Öfen (Schmelz-, Hilfs- bzw. Kühlöfen) und Kühlbändern unter Einhaltung der rechtlichen Vorschriften durchführen.
  

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  1. 8.1.6 den Aufbau und die Anwendung betriebsspezifischer Formen (zB aus Holz oder Metall) bei der Herstellung von Glasprodukten erläutern.

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  1. 8.1.7 betriebsspezifische Formen für die Glasmacherei vor- und nachbereiten sowie die Formenpflege durchführen.

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8.2 HerstellenvonProdukteninder Glasmacherei

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 8.2.1 die Arbeitsverfahren (frei geblasen, formgeblasen, geformt) zur Herstellung der betrieblichen Glasprodukte) beschreiben.

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  1. 8.2.2 die notwendigen Arbeitsschritte zum Anfangen einer Glasmenge, Anfertigen eines Kölbels, Vorformen des Glaspostens, Verarbeiten über Kölbel oder Nabel, Fertigformen sowie Freiformen von Glasposten (zB Abfehmen, Wälzen, Aufblasen, Vorstreichen, Bearbeiten mit Löffel, Formen durch Gießen, Wulgern, Formen, Einblasen, Ansetzen an Glasrohling, Festblasen, Eindrücken, Ausschwenken, Ausziehen, Ausschneiden, Schleudern, Entspannen, Kühlen, Abschlagen von der Glasmacherpfeife) und die dafür benötigten Handwerkzeuge (zB Glasmacherpfeife, Nabeleisen, Motzklotz, Löffel, Scheren, Zwackeisen, Model, Optische) beschreiben.

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  1. 8.2.3 beim Anfangen einer Glasmenge, Anfertigen eines Kölbels, Vorformen des Glas-postens, Verarbeiten über Kölbel oder Nabel, Fertigformen sowie Freiformen von Glasposten unter Beachtung der notwendigen Arbeitsschritte (zB Abfehmen, Wälzen, Aufblasen, Vorstreichen, Bearbeiten mit Löffel, Formen durch Gießen, Wulgern, Formen, Einblasen, Ansetzen an Glasrohling, Festblasen, Eindrücken, Aus- schwenken, Ausziehen, Ausschneiden, Schleudern, Entspannen, Kühlen, Abschlagen von der Glasmacherpfeife) und unter Verwendung der dafür benötigten Handwerkzeuge (zB Glasmacherpfeife, Nabeleisen, Motzklotz, Löffel, Scheren, Zwackeisen, Model, Optische) mitarbeiten, um betriebsspezifische Glasprodukte herzustellen.
 

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  1. 8.2.4 unter Beachtung der notwendigen Arbeitsschritte (zB Abfehmen, Wälzen, Aufblasen, Vorstreichen, Bearbeiten mit Löffel, Formen durch Gießen, Wulgern, Formen, Einblasen, Ansetzen an Glasrohling, Festblasen, Eindrücken, Ausschwenken, Ausziehen, Ausschneiden, Schleudern, Entspannen, Kühlen, Abschlagen von der Glasmacherpfeife) mit den dafür benötigten Handwerkzeugen (zB Glasmacherpfeife, Nabeleisen, Motzklotz, Löffel, Scheren, Zwackeisen, Model, Optische) Glas anfangen, eine Kölbel anfertigen, den Glasposten vorformen, über Kölbel oder Nabel verarbeiten, fertigformen sowie Glasposten freiformen, um betriebsspezifische Glasprodukte herzustellen.
  

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  1. 8.2.5 die notwendigen Arbeitsschritte zum Überfangen von Glasposten (zB Überfangen mit Farbglas, Farbzapfen, Überfangmäntel oder Trichter) und die dafür benötigten Handwerkzeuge beschreiben.

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  1. 8.2.6 beim Überfangen von Glasposten unter Beachtung der notwendigen Arbeitsschritte (zB Überfangen mit Farbglas, Farbzapfen, Überfangmäntel oder Trichter) und unter Verwendung der dafür benötigten Handwerkzeuge mitarbeiten, um betriebsspezifische Glasprodukte herzustellen.
 

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  1. 8.2.7 Glasposten unter Beachtung der notwendigen Arbeitsschritte (zB Überfangen mit Farbglas, Farbzapfen, Überfangmäntel oder Trichter) mit den dafür benötigten Handwerkzeugen überfangen, um betriebsspezifische Glasprodukte herzustellen.
  

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  1. 8.2.8 die Arbeitsschritte zum Formen und Ansetzen von Glasrohlingen (zB Aufsetzen und Abschneiden von Glasmassen, Formen, Zieher oder Pressen von Stielen, Ausformen oder Pressen von Bodenplatten) mit den dafür benötigten Handwerkzeugen beschreiben.

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  1. 8.2.9 beim Formen und Ansetzen von Glasrohlingen unter Beachtung der notwendigen Arbeitsschritte (zB Aufsetzen und Abschneiden von Glasmassen, Formen, Zieher oder Pressen von Stielen, Ausformen oder Pressen von Bodenplatten) und unter Verwendung der dafür benötigten Handwerkzeuge mitarbeiten, um betriebsspezifische Glasprodukte herzustellen.
 

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  1. 8.2.10 Glasrohlinge unter Beachtung der nötigen Arbeitsschritte (zB Aufsetzen und Abschneiden von Glasmassen, Formen, Zieher oder Pressen von Stielen, Ausformen oder Pressen von Bodenplatten) mit den dafür benötigten Handwerkzeugen formen und ansetzen, um betriebsspezifische Glasprodukte herzustellen.
  

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(11) Fachliche Kompetenzbereiche im Schwerpunkt Glasmalerei:

9. Kompetenzbereich:Prozesseinder Glasmalerei

9.1 Grundlagen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 9.1.1 die Bearbeitungsmöglichkeiten unterschiedlicher, in der Glasmalerei zu bearbeitender Gläser, beschreiben.

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  1. 9.1.2 die Verwendungs-, Bearbeitungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten sowie die Eigenschaften von Hilfsstoffen wie Glasmalfarben, Edelmetallpräparaten, Lüster sowie anderer Mal- und Bindemittel beschreiben und deren berufsspezifischen Einsatz erklären.

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  1. 9.1.3 Rohgläser, Glasprodukte und Hilfsstoffe annehmen, sachgerecht lagern, gemäß Auftrag auswählen und auf Bearbeitbarkeit prüfen.

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  1. 9.1.4 Muster, Formen und Dekore entwerfen sowie dazu entsprechende Vorlagen und Schablonen anfertigen.

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  1. 9.1.5 Rohgläser und Glasprodukte mittels Vorlagen und Schablonen für die weitere Bearbeitung vorbereiten (einteilen und anzeichnen).

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9.2 Anfertigenvon Glasmalerei

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 9.2.1 die unterschiedlichen Techniken (zB Maltechniken, Pinseltechniken, Pinseldrucktechniken, Federtechniken, Drucktechnik wie Siebdruckverfahren, Radieren, Damaszieren, Ätztechnik, Sandstrahlen) und Arbeitsschritte (zB Malen, Ätzen) zum substanzauftragenden und -abtragenden Malen mit den dafür benötigten Handwerkzeugen bzw. Geräten (zB Pinsel, Feder, Druck- und Spritzwerkzeuge) beschreiben.

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  1. 9.2.2 beim substanzauftragenden und -abtragenden Malen mit unterschiedlichen Techniken (zB Maltechniken, Pinseltechniken, Pinseldrucktechniken, Federtechniken, Drucktechnik wie Siebdruckverfahren, Radieren, Damaszieren, Ätztechnik, Sand- strahlen) unter Beachtung der notwendigen Arbeitsschritte (zB Malen, Ätzen) und unter Verwendung der dafür benötigten Handwerkzeuge bzw. Geräte (zB Pinsel, Feder, Druck- und Spritzwerkzeuge) mitarbeiten, um Dekore auf Rohgläsern und Glasprodukten anzufertigen.

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  1. 9.2.3 mit unterschiedlichen Techniken (zB Maltechniken, Pinseltechniken, Pinseldruck-techniken, Federtechniken, Drucktechnik wie Siebdruckverfahren, Radieren, Damaszieren, Ätztechnik, Sandstrahlen) unter Beachtung der notwendigen Arbeitsschritte (zB Malen, Ätzen) mit den dafür benötigten Handwerkzeugen bzw. Geräten (zB Pinsel, Feder, Druck- und Spritzwerkzeuge) substanzauftragend und -abtragend Malen, um Dekore auf Rohgläsern und Glasprodukten anzufertigen.
 

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  1. 9.2.4 die Arbeitsschritte (zB Vorbereiten, Durchführen und Überwachen des Einbrennens von Schmelzfarben, Lüster, Beizen, Edelmetallpräparaten) und die dafür benötigten Handwerkzeuge, Geräte bzw. Maschinen (zB Brennöfen) um Glasoberflächen zu veredeln, beschreiben.

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  1. 9.2.5 beim Veredeln von Glasoberflächen unter Beachtung der notwendigen Arbeitsschritte (zB Vorbereiten, Durchführen und Überwachen des Einbrennens von Schmelzfarben, Lüster, Beizen, Edelmetallpräparaten) und unter Verwendung der dafür benötigten Handwerkzeuge, Geräte bzw. Maschinen (zB Brennöfen) mitarbeiten.

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  1. 9.2.6 Glasoberflächen unter Beachtung der notwendigen Arbeitsschritte (zB Vorbereiten, Durchführen und Überwachen des Einbrennens von Schmelzfarben, Lüster, Beizen, Edelmetallpräparate) mit den dafür benötigten Handwerkzeugen, Geräten bzw. Maschinen (zB Brennöfen) veredeln
 

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  1. 9.2.7 Techniken zum Herstellen oder Reparieren von Blei- und Messingverglasungen und Glasmosaiken samt den notwendigen Arbeitsmitteln (zB Blei, Lötzinn, Bleiprofile, Messingprofile) und den dafür benötigten Handwerkzeugen bzw. Geräten (zB Bleimesser, Bleiaufreiber, Messingbürste, Lötkolben, Mosaikzange) beschreiben.

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  1. 9.2.8 beim Herstellen oder Reparieren von Blei- und Messingverglasungen und Glasmosaiken unter Anwendung der notwendigen Techniken und unter Verwendung der dafür benötigten Handwerkzeuge bzw. Geräte (zB Bleimesser, Bleiaufreiber, Messingbürste, Lötkolben, Mosaikzange) mitarbeiten.

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  1. 9.2.9 Blei- und Messingverglasungen und Glasmosaike unter Anwendung der notwendigen Techniken mit den dafür benötigten Handwerkzeugen bzw. Geräten (zB Bleimesser, Bleiaufreiber, Messingbürste, Lötkolben, Mosaikzange) herstellen oder reparieren.
 

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(12) Fachliche Kompetenzbereiche im Schwerpunkt Glasschliff und Glasgravur:

10. Kompetenzbereich:GlasschliffundGlasgravurprozesse

10.1 Grundlagen

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 10.1.1 die Bearbeitungsmöglichkeiten unterschiedlicher, mit Glasschliffen und Glasgravuren zu bearbeitenden Gläser beschreiben.

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  1. 10.1.2 die Verwendungs-, Bearbeitungs- und Verarbeitungsmöglichkeiten sowie die Eigenschaften von Hilfsstoffen wie Schleif- und Poliermittel in Form von Schleif-scheiben, Schleifwalzen, Polierkörper oder Poliermittel) beschreiben und deren berufsspezifischen Einsatz erklären.

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  1. 10.1.3 Rohgläser, Glasprodukte und Hilfsstoffe annehmen, sachgerecht lagern, gemäß Auftrag auswählen und auf Bearbeitbarkeit prüfen.

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  1. 10.1.4 die unterschiedlichen Grundschliffarten (Kugel-, Keil-, Olivschliff, Scharfschnitt) und deren Anwendung beschrieben und deren berufsspezifischen Einsatz erklären.

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  1. 10.1.5 Rohgläser und Glasprodukte für die weitere Bearbeitung vorbereiten (vorreißen, schlichten und feinmachen).

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10.2 AnfertigenvonGlasschliffenund Glasgravuren

Die auszubildende Person kann

Lehrjahr

1.

2.

3.

  1. 10.2.1 die notwendigen Arbeitsschritte, um abtragende Arbeiten durchzuführen und Glasoberflächen zu behandeln (zB Mattieren, Schattieren, Karieren, Ausführen von Keil- und Scharfschnitten, Kugel- und Olivschliffen, Erarbeiten von Dekoren mit unterschiedlichen Schleifkörperprofilen, Ausführen von Polituren, Ätzen), mit den dafür benötigtem Handwerkzeugen, Geräten bzw. Maschinen beschreiben.

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  1. 10.2.2 beim Durchführen von abtragenden Arbeiten und bei Glasoberflächenbehandlungen unter Beachtung der notwendigen Arbeitsschritte (zB Mattieren, Schattieren, Karieren, Ausführen von Keil- und Scharfschnitten, Kugel- und Olivschliffen, Erarbeiten von Dekoren mit unterschiedlichen Schleifkörperprofilen, Ausführen von Polituren, Ätzen) und unter Verwendung der dafür benötigten Handwerkzeuge, Geräte bzw. Maschinen mitarbeiten.

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  1. 10.2.3 abtragendende Arbeiten und Glasoberflächenbehandlungen unter Beachtung der notwendigen Arbeitsschritte (zB Mattieren, Schattieren, Karieren, Ausführen von Keil- und Scharfschnitten, Kugel- und Olivschliffen, Erarbeiten von Dekoren mit unterschiedlichen Schleifkörperprofilen, Ausführen von Polituren, Ätzen) mit den dafür benötigten Handwerkzeugen, Geräten bzw. Maschinen durchführen.
 

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  1. 10.2.4 die notwendigen Arbeitsschritte, um Glasschliffe und Glasgravuren auszuführen (zB Gravieren, Ausführen von Rutschtechniken, Schneiden, Herstellen von Ecken-, Flächen-, Kanten- und Facettenschliffen, Hoch- und Tiefschnitte) mit den dafür benötigten Handwerkzeugen, Geräten bzw. Maschinen (zB Vibrograph, Diamantstipper, Bandschleifmaschine, Horizontalschleifmaschine), beschreiben.

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  1. 10.2.5 beim Ausführen von Glasschliffen und Glasgravuren unter Beachtung der notwendigen Arbeitsschritte (zB Gravieren, Ausführen von Rutschtechniken, Schneiden, Herstellen von Ecken-, Flächen-, Kanten- und Facettenschliffen, Hoch- und Tiefschnitte) und unter Verwendung der dafür benötigten Handwerkzeuge, Geräte bzw. Maschinen (zB Vibrograph, Diamantstipper, Bandschleifmaschine, Horizontalschleifmaschine) mitarbeiten.

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  1. 10.2.6 Glasschliffe und Glasgravuren unter Beachtung der notwendigen Arbeitsschritte (zB Gravieren, Ausführen von Rutschtechniken, Schneiden, Herstellen von Ecken-, Flächen-, Kanten- und Facettenschliffen, Hoch- und Tiefschnitte) mit den dafür benötigten Handwerkzeugen, Geräten bzw. Maschinen (zB Vibrograph, Diamantstipper, Bandschleifmaschine, Horizontalschleifmaschine) ausführen.
 

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  1. 10.2.7 die notwendigen Arbeitsschritte, um Formveränderungen und Ausbruchsarbeiten auszuführen (zB Grobabtrag, Feinabtrag, Oberflächenabtrag, Randveränderungen, Durchbrüche) mit den dafür benötigten Handwerkzeugen, Geräten bzw. Maschinen beschreiben.

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  1. 10.2.8 beim Ausführen von Formveränderungen und Ausbruchsarbeiten unter Beachtung der notwendigen Arbeitsschritte (zB Grobabtrag, Feinabtrag, Oberflächenabtrag, Randveränderungen, Durchbrüche) und unter Verwendung der dafür benötigten Handwerkzeuge, Geräte bzw. Maschinen mitarbeiten.

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  1. 10.2.9 Formveränderungen und Ausbruchsarbeiten unter Beachtung der notwendigen Arbeitsschritte (zB Grobabtrag, Feinabtrag, Oberflächenabtrag, Randveränderungen, Durchbrüche) mit den dafür benötigten Handwerkzeugen, Geräten bzw. Maschinen ausführen.
 

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Lehrabschlussprüfung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person die letzte Klasse der fachlichen Berufsschule positiv absolviert oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(5) Schriftlich Prüfungsteile können von der Lehrlingsstelle auch in computerunterstützter Form durchgeführt werden.

Theoretische Prüfung

§ 5. Die Prüfung besteht aus den Gegenständen „Fachtechnologie“ und „Fachzeichnen“ und hat schriftlich zu erfolgen.

Gegenstand „Fachtechnologie“

§ 6. (1) Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:

  1. 1. Glasrohstoffe, deren Zusammensetzung und Eigenschaften, deren Auswirkungen auf die Struktur des Glases, das Schmelzverfahren und die Glaseigenschaften,
  2. 2. optische, thermische, mechanische und chemische Eigenschaften von Glas,
  3. 3. Herstellungsverfahren von Glas und Einsatzgebiete von Glas,
  4. 4. Verformungsmöglichkeiten von Glas,
  5. 5. berufsspezifische Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Arbeitsbehelfe, deren Einsatzgebiete und Pflegeerfordernisse,
  6. 6. Materialbedarfsberechnungen, Volumsberechnungen und Masseberechnungen sowie branchenspezifische Berechnungen,
  7. 7. Trends und neue Entwicklungen im Berufsfeld,
  8. 8. Anforderungen an berufsspezifische Produkte, Gestaltungskonzepte und deren Umsetzung,
  9. 9. berufseinschlägige Dekore und deren Herstellung.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. rechnerische Richtigkeit,
  3. 3. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in der Regel in einer Stunde bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach einer Stunde und 20 Minuten zu beenden.

Gegenstand „Fachzeichnen“

§ 7. (1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer Zeichnung eines Glaskörpers nach vorgegebenen Angaben zu umfassen.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche und zeichnerische Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit.

(3) Die Aufgabe ist so zu konzipieren, dass sie in der Regel in 40 Minuten bearbeitet werden kann. Die Prüfung ist nach einer Stunde zu beenden.

Praktische Prüfung

§ 8. Die praktische Prüfung besteht aus den Gegenständen „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“.

Gegenstand „Prüfarbeit“

§ 9. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages, unter Einschluss von Arbeitsplanung sowie Maßnahmen zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätskontrolle, in Form von zusammenhängenden Arbeitsabläufen durchzuführen, um die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen.

  1. 1. Schwerpunkt „Glasbläserei“:

    Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung

    1. a) technische Unterlagen (zB Skizzen, Zeichnungen, Pläne, Normen) zu lesen und daraus benötigte Informationen zu entnehmen und anzuwenden,
    2. b) optische, thermische, mechanische oder chemische Größen unter Anwendung unterschiedlicher Messgeräte zu messen und ermittelte Daten zu dokumentieren,
    3. c) den zeitlichen Ablauf und die notwendigen Arbeitsschritte gemäß den abzuarbeitenden Aufträgen zu planen,
    4. d) Handwerkzeuge oder Geräte bzw. Maschinen im Rahmen der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung auftragsbezogen vorzubereiten,
    5. e) Glasröhren und Glasstäbe unter Beachtung der notwendigen Arbeitsschritte mit den dafür benötigten Handwerkzeugen, Geräten bzw. Maschinen zu trennen, umformen, fügen oder formen, um Glasprodukte (zB Apparate, Instrumente, Gefäße, Schalen, Vasen, Raumschmuck, Kerzenhalter, Plastiken) herzustellen,
    6. f) Funktions- oder Mängelkontrollen an bearbeiteten oder veredelten Glasprodukten anhand vorgegebener Kriterien (zB Maße, Sauberkeit) durchzuführen und eventuelle Korrekturmaßnahmen (zB Nachbearbeitung) einzuleiten.
  1. 2. Schwerpunkt „Glasmacherei“:

    Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung

    1. a) technische Unterlagen (zB Skizzen, Zeichnungen, Pläne, Normen) zu lesen und daraus benötigte Informationen zu entnehmen und anzuwenden,
    2. b) optische, thermische, mechanische oder chemische Größen unter Anwendung unterschiedlicher Messgeräte zu messen und ermittelte Daten zu dokumentieren,
    3. c) den zeitlichen Ablauf und die notwendigen Arbeitsschritte gemäß den abzuarbeitenden Aufträgen zu planen,
    4. d) Handwerkzeuge oder Geräte bzw. Maschinen im Rahmen der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung auftragsbezogen vorzubereiten,
    5. e) unter Beachtung der notwendigen Arbeitsschritte mit den dafür benötigten Handwerkzeugen Glas anzufangen, einen Kölbel anzufertigen, den Glasposten vorzuformen, über Kölbel oder Nabel zu verarbeiten, fertig zu formen sowie Glasposten frei zu formen, um Glasprodukte herzustellen,
    6. f) Funktions- oder Mängelkontrollen an bearbeiteten oder veredelten Glasprodukten anhand vorgegebener Kriterien (zB Maße, Sauberkeit) durchzuführen und eventuelle Korrekturmaßnahmen (zB Nachbearbeitung) einzuleiten.
  1. 3. Schwerpunkt „Glasmalerei“:

    Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung

    1. a) technische Unterlagen (zB Skizzen, Zeichnungen, Pläne, Normen) zu lesen und daraus benötigte Informationen zu entnehmen und anzuwenden,
    2. b) optische, thermische, mechanische oder chemische Größen unter Anwendung unterschiedlicher Messgeräte zu messen und ermittelte Daten zu dokumentieren,
    3. c) den zeitlichen Ablauf und die notwendigen Arbeitsschritte gemäß den abzuarbeitenden Aufträgen zu planen,
    4. d) Handwerkzeuge oder Geräte bzw. Maschinen im Rahmen der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung auftragsbezogen vorzubereiten,
    5. e) mit unterschiedlichen Techniken unter Beachtung der notwendigen Arbeitsschritte mit den dafür benötigten Handwerkzeugen bzw. Geräten substanzauftragend oder -abtragend zu malen, um Dekore auf Rohgläsern und Glasprodukten anzufertigen,
    6. f) Funktions- oder Mängelkontrollen an bearbeiteten oder veredelten Glasprodukten anhand vorgegebener Kriterien (zB Maße, Sauberkeit) durchzuführen und eventuelle Korrekturmaßnahmen (zB Nachbearbeitung) einzuleiten.
  1. 4. Schwerpunkt „Glasschliff und Glasgravur“:

    Die zur Prüfung antretende Person hat bei der Aufgabenstellung

    1. a) technische Unterlagen (zB Skizzen, Zeichnungen, Pläne, Normen) zu lesen und daraus benötigte Informationen zu entnehmen und anzuwenden,
    2. b) optische, thermische, mechanische oder chemische Größen unter Anwendung unterschiedlicher Messgeräte zu messen und ermittelte Daten zu dokumentieren,
    3. c) den zeitlichen Ablauf und die notwendigen Arbeitsschritte gemäß den abzuarbeitenden Aufträgen zu planen,
    4. d) Handwerkzeuge oder Geräte bzw. Maschinen im Rahmen der Arbeitsplanung und Arbeitsvorbereitung auftragsbezogen vorzubereiten,
    5. e) Glasschliffe und Glasgravuren unter Beachtung der notwendigen Arbeitsschritte mit den dafür benötigten Handwerkzeugen, Geräten bzw. Maschinen auszuführen,
    6. f) Funktions- oder Mängelkontrollen an bearbeiteten oder veredelten Glasprodukten anhand vorgegebener Kriterien (zB Maße, Sauberkeit) durchzuführen und eventuelle Korrekturmaßnahmen (zB Nachbearbeitung) einzuleiten.

(2) Die Prüfungskommission hat jeder zur Prüfung antretenden Person Aufgaben zu stellen, die in der Regel in fünf Stunden ausgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. Fachgerechte Ausführung,
  2. 2. Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
  3. 3. Verwenden der richtigen Handwerkzeuge oder Geräte bzw. Maschinen.

Gegenstand „Fachgespräch“

§ 10. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Im Fachgespräch ist im Rahmen eines Gesprächs, das sich auf konkrete Situationen aus dem beruflichen Alltag bezieht, die berufliche Kompetenz der zur Prüfung antretenden Person festzustellen. Inhalte aus den Bereichen Hygiene, Sicherheit, Umweltschutz und Qualitätsmanagement sind miteinzubeziehen.

(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit und Praxistauglichkeit,
  2. 2. professionelle Gesprächsführung.

(4) Das Fachgespräch dauert in der Regel für jede zur Prüfung antretende Person 15 Minuten. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Bei der Wiederholung der Lehrabschlussprüfung sind nur die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu prüfen.

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 12. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in einem Schwerpunkt des Lehrberufes Glasformung und Glasveredelung oder in den Lehrberufen Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger, Glasmacher, Hohlglasveredler – Glasmalerei, Hohlglasveredler – Gravur oder Hohlglasveredler – Kugeln kann unter Berücksichtigung von Abs. 2 eine eingeschränkte Zusatzprüfung gemäß § 27 Abs. 2 Berufsausbildungsgesetz (BAG) in einem Schwerpunkt des Lehrberufs Glasformung und Glasveredelung abgelegt werden. Die Zusatzprüfung in einem Schwerpunkt hat sich in diesem Fall auf den Gegenstand „Prüfarbeit“ zu erstrecken. Die §§ 9 und 11 sind anzuwenden.

(2) Eine Zusatzprüfung in dem Schwerpunkt dessen Bezeichnung gemäß § 13 geführt werden darf, ist nicht möglich.

Übergangsbestimmungen

§ 13. Personen, die die Lehrabschlussprüfung in den folgenden Lehrberufen abgelegt haben, sind auf Grund des § 24 Abs. 5 des BAG zur Führung der nachfolgenden Bezeichnung berechtigt:

  1. 1. Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger: Glasformung und Glasveredelung – Schwerpunkt Glasbläserei,
  2. 2. Glasmacher: Glasformung und Glasveredelung – Schwerpunkt Glasmacherei,
  3. 3. Hohlglasveredler – Glasmalerei: Glasformung und Glasveredelung – Schwerpunkt Glasmalerei,
  4. 4. Hohlglasveredler – Gravur: Glasformung und Glasveredelung – Schwerpunkt Glasschliff und Glasgravur,
  5. 5 Hohlglasveredler – Kugeln: Glasformung und Glasveredelung – Schwerpunkt Glasschliff und Glasgravur.

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 13 mit 1. Juli 2026 in Kraft.

(2) Die §§ 4 bis 13 treten mit 1. Juli 2027 in Kraft.

(3) Die Verordnung mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden, BGBl. Nr. 533/1976, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 128/2015, tritt mit Ausnahme der Anlage 10 mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.

(4) Verordnung mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Glasbläser und Glasinstrumentenerzeuger erlassen wird, BGBl. 462/1976, tritt mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.

(5) Die Glasmacherei-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 104/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 9 mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.

(6) Die §§ 4 bis 9 der Verordnung, BGBl. II Nr. 104/2001, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.

(7) Die Hohlglasveredelung-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 267/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 13, der §§ 18 bis 27 und der §§ 32 bis 41 mit Ablauf des 30. Juni 2026 außer Kraft.

(8) Die §§ 4 bis 13, die §§ 18 bis 27 und die §§ 32 bis 41 der Verordnung BGBl. II Nr. 267/1997, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 30. Juni 2027 außer Kraft.

(9) Diese Verordnung ist nach Maßgabe folgender Übergangsbestimmungen anzuwenden:

  1. 1. Lehrlinge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß der in Abs. 3, gemäß der in Abs. 6, oder gemäß der in Abs. 7 genannten Verordnung ausgebildet werden, sind bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit gemäß der in Abs. 3, gemäß der in Abs. 6, oder gemäß der in Abs. 7 genannten Verordnung auszubilden. Bei Fortsetzung der Ausbildung nach einer Unterbrechung ist die gemäß den in Abs. 3, 6 oder 7 genannten Verordnungen zurückgelegte Lehrzeit auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung im jeweiligen Schwerpunkt gemäß § 13 zur Gänze anzurechnen.
  2. 2. Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Juli 2027 endet, die gemäß der in Abs. 3, gemäß der in Abs. 6, oder gemäß der in Abs. 7 genannten Verordnungen ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der in Abs. 4, gemäß der in Abs. 6, bzw. gemäß der in Abs. 7 genannten Verordnungen im jeweiligen Lehrberuf gemäß § 13 Z 3 bis 5, antreten.

Hattmannsdorfer

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