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BGBl II 110/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

110. Verordnung: Treibstoffpreisabfederungsverordnung Mai 2026

110. Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Umsetzung eines temporären Mechanismus zur Abfederung von übermäßigen Preissteigerungen bei Treibstoffen im Mai 2026 (Treibstoffpreisabfederungsverordnung Mai 2026)

Aufgrund des § 64 Abs. 1 und 4 des Mineralölsteuergesetzes 2022, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2026, wird verordnet:

Allgemeines

§ 1. Gegenstand dieser Verordnung ist die nähere Regelung der temporären Ermäßigung der Steuersätze nach den §§ 3 und 64 des Bundesgesetzes über eine Verbrauchsteuer auf Mineralöl, Kraftstoffe und Heizstoffe (Mineralölsteuergesetz 2022 – MinStG 2022), BGBl. Nr. 630/1994, mit dem Ziel einer Abfederung von übermäßigen Preissteigerungen bei besonders gängigen Treibstoffen.

Steuersätze

§ 2. Die Mineralölsteuer beträgt

  1. a) für 1 000 l Benzin gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. a MinStG 2022, für das die Steuerschuld nach dem 30. April 2026 und vor dem 1. Juni 2026 entsteht, 462 Euro;
  2. b) für 1 000 l Gasöl gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. a MinStG 2022, für das die Steuerschuld nach dem 30. April 2026 und vor dem 1. Juni 2026 entsteht, 377 Euro.

Schlussbestimmungen

§ 3. Unter der Voraussetzung, dass die Bundesregierung eine Verordnung gemäß § 5aa des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145/1992, für den Kalendermonat Mai 2026 erlassen hat, tritt diese Verordnung mit 1. Mai 2026 in Kraft und mit Ablauf des 31. Mai 2026 außer Kraft, bleibt aber weiterhin auf Benzin und Gasöl gemäß § 2 anwendbar, für das die Steuerschuld vor dem 1. Juni 2026 entsteht.

Marterbauer

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