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BGBl II 108/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

108. Verordnung: Änderung der Handelstransparenzausnahmen-Verordnung 2018

108. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Handelstransparenzausnahmen-Verordnung 2018 geändert wird

Auf Grund des § 90 Abs. 11 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/2026, und des § 92 Abs. 4 des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 27/2026, wird verordnet:

Die Handelstransparenzausnahmen-Verordnung 2018 – HTAusV 2018, BGBl. II Nr. 387/2017, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 254/2025, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:

„Ausnahmen von der Handelstransparenz im Hinblick auf öffentliche Schuldtitel, die von der Republik Österreich begeben werden

§ 5. (1) Betreiber eines Handelsplatzes gemäß § 1 Z 26 WAG 2018 und Wertpapierfirmen, die außerhalb eines Handelsplatzes handeln, können Nachhandelsinformationen über abgeschlossene Geschäfte, die in die Kategorie 1 der Tabelle 2.6 des Anhangs III zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 fallen (Geschäfte mittlerer Größe), im Hinblick auf öffentliche Schuldtitel der Republik Österreich, die in die Gruppe 1 der Tabelle 2.2 des Anhangs III zur Delegierten Verordnung (EU) 2017/583 fallen (liquide Instrumente), zeitlich verzögert in Bezug auf den gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 festgelegten Zeitpunkt spätestens mit Ende des Handelstages veröffentlichen. Die zeitlich verzögerte Veröffentlichung hat durch eine zeitlich verzögerte Veröffentlichung des Volumens des Geschäfts gemäß Art. 11 Abs. 3 erster Unterabsatz Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 zu erfolgen.

(2) Öffentlichen Schuldtiteln der Republik Österreich gleichgehalten sind öffentliche Schuldtitel eines oder mehrerer österreichischer Bundesländer.“

2. In § 7 Z 1 wird die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2025“ durch die Wortfolge „in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2026“ ersetzt.

3. In § 7 Z 3 wird die Wortfolge „ABl. Nr. L 173 vom 15.05.2014 S. 84“ durch die Wortfolge „ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84“ ersetzt.

4. In § 7 Z 5 wird die Wortfolge „in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1245“ durch die Wortfolge „in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1246 “ ersetzt.

5. Dem § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 5 samt Überschrift sowie § 7 Z 1, 3 und 5 treten mit 4. Mai 2026 in Kraft.“

Ettl     Kühnel

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