103. Kundmachung des Bundesministers für Finanzen über die Aufhebung der Wortfolge „Auf die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes besteht kein Rechtsanspruch.“ in (i) Punkt 7.4 des Anhanges 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Lock-down-Umsatzersatz), BGBl. II Nr. 503/2020, (ii) Punkt 7.4 des Anhanges 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (3. VO Lockdown-Umsatzersatz), BGBl. II Nr.567/2020, durch den Verfassungsgerichtshof.
Gemäß Artikel 139 Abs. 5 1. Satz B-VG und § 59 Abs. 2 VfGG iVm § 4 Abs. 1 Z 4 BGBlG wird kundgemacht: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 06. März 2026, V 248-249/2025-9, dem Bundesminister für Finanzen zugestellt am 27. März 2026, folgende Wortfolgen, in den als Anhänge zu Verordnungen des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes veröffentlichten Richtlinien als gesetzwidrig aufgehoben:
1. die Die Wortfolge „Auf die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes besteht kein Rechtsanspruch.“ in Punkt 7.4 des Anhanges 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO Lockdown-Umsatzersatz), BGBl. II 503/2020;
2. Die Wortfolge „Auf die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes besteht kein Rechtsanspruch.“ in Punkt 7.4 des Anhanges 1 zur Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (3. VO Lockdown-Umsatzersatz), BGBl. II 567/2020.
Marterbauer
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