70. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) haben folgende weitere Staaten das Mehrseitige Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BGBl. III Nr. 93/2018 idF BGBl. III Nr. 145/2023, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 93/2025) ratifiziert:
Die Ukraine2 hat am 20. Oktober 2025 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:
a) Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert die Ukraine die Liste der gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a Z ii notifizierten Abkommen;
b) Gemäß Art. 29 Abs. 5 und 6 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt die Ukraine zusätzliche Notifikationen nach Art. 6 Abs. 5, Art. 7 Abs. 17, Art. 9 Abs. 7, Art. 12 Abs. 5 und 6, Art. 13 Abs. 7, Art. 14 Abs. 4 sowie Art. 16 Abs. 6 vor.1
Georgien3 hat am 27. November 2025 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:
a) Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Georgien die Liste der nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Z ii notifizierten Abkommen;
b) Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens gibt Georgien die zusätzlichen Abkommen bekannt, die unter den Geltungsbereich seines Vorbehalts nach Art. 17 Abs. 3 fallen;
c) Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Georgien zusätzliche Notifikationen nach Art. 6 Abs. 5 und 6, Art. 7 Abs. 17 sowie Art. 16 Abs. 6 vor.1
Stocker
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