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BGBl III 70/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

70. Kundmachung: Geltungsbereich des Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

70. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) haben folgende weitere Staaten das Mehrseitige Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BGBl. III Nr. 93/2018 idF BGBl. III Nr. 145/2023, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 93/2025) ratifiziert:

Staaten:

Datum des Inkrafttretens

gemäß Art. 34 Abs. 2:

Argentinien11 Vorbehalte und Notifikationen anderer Vertragsstaaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar.

1. Jänner 2026

Montenegro11 Vorbehalte und Notifikationen anderer Vertragsstaaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar.

1. September 2026

   

Die Ukraine22 Ratifikation kundgemacht in BGBl. III Nr. 164/2019. hat am 20. Oktober 2025 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:

a) Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert die Ukraine die Liste der gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a Z ii notifizierten Abkommen;

b) Gemäß Art. 29 Abs. 5 und 6 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt die Ukraine zusätzliche Notifikationen nach Art. 6 Abs. 5, Art. 7 Abs. 17, Art. 9 Abs. 7, Art. 12 Abs. 5 und 6, Art. 13 Abs. 7, Art. 14 Abs. 4 sowie Art. 16 Abs. 6 vor.11 Vorbehalte und Notifikationen anderer Vertragsstaaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar.

Georgien33 Ratifikation kundgemacht in BGBl. III Nr. 93/2019. hat am 27. November 2025 gegenüber dem Generalsekretär der OECD Folgendes notifiziert:

a) Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens erweitert Georgien die Liste der nach Art. 2 Abs. 1 lit. a Z ii notifizierten Abkommen;

b) Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens gibt Georgien die zusätzlichen Abkommen bekannt, die unter den Geltungsbereich seines Vorbehalts nach Art. 17 Abs. 3 fallen;

c) Gemäß Art. 29 Abs. 5 des Mehrseitigen Übereinkommens nimmt Georgien zusätzliche Notifikationen nach Art. 6 Abs. 5 und 6, Art. 7 Abs. 17 sowie Art. 16 Abs. 6 vor.11 Vorbehalte und Notifikationen anderer Vertragsstaaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar.

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