60. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen
[Abkommen in deutscher Sprache siehe Anlagen]
[Abkommen in englischer Sprache siehe Anlagen]
[Abkommen in kasachischer Sprache siehe Anlagen]
[Abkommen in russischer Sprache siehe Anlagen]
[Österreichische Verbalnote zum Anwendungsbereich siehe Anlagen]
[Kasachische Verbalnote zum Anwendungsbereich in englischer Sprache siehe Anlagen]
[Kasachische Verbalnote zum Anwendungsbereich in deutscher Übersetzung siehe Anlagen]
Das Abkommen ist, nachdem die in seinem Art. 10 Abs. 1 vorgesehenen Notifizierungen durchgeführt wurden, gemäß seinem Art. 10 Abs. 2 mit 1. Mai 2026 in Kraft getreten und bezieht sich ausschließlich auf gültige biometrische Diplomatenpässe.
Anlage 1
Anlage 1: Abkommen in deutscher Sprache
Anlage 2
Anlage 2: Abkommen in englischer Sprache
Anlage 3
Anlage 3: Abkommen in kasachischer Sprache
Anlage 4
Anlage 4: Abkommen in russischer Sprache
Anlage 5
Anlage 5: Österreichische Verbalnote zum Anwendungsbereich
Anlage 6
Anlage 6: Kasachische Verbalnote zum Anwendungsbereich in englischer Sprache
Anlage 7
Anlage 7: Kasachische Verbalnote zum Anwendungsbereich in deutscher Übersetzung
Stocker
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