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BGBl III 60/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

60. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen

60. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Kasachstan über die Visumfreiheit für Inhaber von Diplomatenpässen

[Abkommen in deutscher Sprache siehe Anlagen]

[Abkommen in englischer Sprache siehe Anlagen]

[Abkommen in kasachischer Sprache siehe Anlagen]

[Abkommen in russischer Sprache siehe Anlagen]

[Österreichische Verbalnote zum Anwendungsbereich siehe Anlagen]

[Kasachische Verbalnote zum Anwendungsbereich in englischer Sprache siehe Anlagen]

[Kasachische Verbalnote zum Anwendungsbereich in deutscher Übersetzung siehe Anlagen]

Das Abkommen ist, nachdem die in seinem Art. 10 Abs. 1 vorgesehenen Notifizierungen durchgeführt wurden, gemäß seinem Art. 10 Abs. 2 mit 1. Mai 2026 in Kraft getreten und bezieht sich ausschließlich auf gültige biometrische Diplomatenpässe.

Anlage 1

Anlage 1: Abkommen in deutscher Sprache

Anlage 2

Anlage 2: Abkommen in englischer Sprache

Anlage 3

Anlage 3: Abkommen in kasachischer Sprache

Anlage 4

Anlage 4: Abkommen in russischer Sprache

Anlage 5

Anlage 5: Österreichische Verbalnote zum Anwendungsbereich

Anlage 6

Anlage 6: Kasachische Verbalnote zum Anwendungsbereich in englischer Sprache

Anlage 7

Anlage 7: Kasachische Verbalnote zum Anwendungsbereich in deutscher Übersetzung

Stocker

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