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BGBl III 122/2026

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

122. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übertragung der Strafverfolgung

122. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übertragung der Strafverfolgung

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Litauen am 31. Juli 2026 nachstehende zusätzliche Erklärung zum Europäischen Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung (BGBl. Nr. 250/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 228/2014) abgegeben sowie die anlässlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde abgegebenen Erklärungen11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 46/2000. wie folgt abgeändert:

„1. Zusätzliche Erklärung:

Gemäß Art. 13 Abs. 3 des Übereinkommens legt die Republik Litauen für die Übermittlung von Ersuchen folgendes Verfahren fest:

a) Ist die Republik Litauen ersuchender Staat:

  • • Im Stadium des Ermittlungsverfahrens sind Ersuchen von der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Litauen zu übermitteln.
  • • Im Stadium des gerichtlichen Verfahrens sind Ersuchen vom Justizministerium der Republik Litauen zu übermitteln.

b) Ist die Republik Litauen ersuchter Staat, sind sämtliche Ersuchen an die Generalstaatsanwaltschaft zu richten.

2. Aktualisierte Erklärung:

Gemäß Art. 18 Abs. 2 des Übereinkommens behält sich die Republik Litauen das Recht vor, zu verlangen, dass allen an sie gerichteten Ersuchen und Belegen, die in anderen Sprachen als Englisch oder Litauisch abgefasst sind, Übersetzungen zumindest ins Englische oder Litauische beigefügt werden.“

Die Ukraine hat am 11. Juli 2019 erklärt, dass das Justizministerium der Ukraine (im Falle von Ersuchen durch Gerichte), die Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine (im Falle von Ersuchen durch Ermittlungsorgane) und ab dem 25. Jänner 2015 das Nationale Antikorruptionsbüro der Ukraine (im Falle von Ersuchen im Rahmen der Vorermittlung bei Straftaten, die in seine Zuständigkeit fallen; Einzelheiten siehe unter https://nabu.gov.ua/en/competence ) die Behörden sind, auf die in Art. 13 Abs. 1 des Übereinkommens Bezug genommen wird.

Weiters hat die Ukraine am 19. April 2022 – in Ausweitung ihrer Erklärung bezüglich der Anwendung und Umsetzung des Übereinkommens in den derzeit nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen ihres Staatsgebiets vom 16. Oktober 2015 – eine allgemeine Erklärung hinsichtlich der Unmöglichkeit der vollen Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine abgegeben.22 Die Erklärungen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Europarats unter https://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 73].

Stocker

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