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BGBl I 78/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

78. Bundesgesetz: Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
78. (NR: GP XXVIII AB 232 S. 46 . BR: AB 11698 S. 982 .)

78. Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988 und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 25/2025, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 Z 5 wird wie folgt geändert:

a) In der lit. d wird nach „§ 27“ die Wortfolge „oder der Schulungszuschlag gemäß § 20 Abs. 6“ eingefügt.

b) In der lit. e wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. f angefügt:

  1. „f. Zuschussleistungen des Arbeitgebers zur Weiterbildungsbeihilfe gemäß § 37e Abs. 7 AMSG und Zuschussleistungen des Arbeitgebers oder des Ausbildungsträgers gemäß § 20 Abs. 6 AlVG.“

2. In § 124b wird nach Z 478 folgende Z 479 angefügt:

  1. „479. § 3 Abs. 1 Z 5 lit. d und f in der Fassung des BGBl. I Nr. 78/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 609/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 47/2025, wird wie folgt geändert:

1. In § 20 Abs. 6 entfällt der Wortlaut „Diese Zuschussleistungen sind einkommensteuerrechtlich wie das Arbeitslosengeld (§ 3 Abs. 1 Z 5 lit. a EStG 1988) zu behandeln, unabhängig davon, ob sie durch die Arbeitslosenversicherung, einen Ausbildungsträger oder einen Betrieb geleistet werden.“.

2. Dem § 79 wird folgender Abs. 191 angefügt:

„(191) § 20 Abs. 6 in der Fassung des BGBl. I Nr. 78/2025 tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

Van der Bellen

Babler

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