55. Verordnung der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Sofortmaßnahmen beim Einbringen von Tieren zur Prävention der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche nach Österreich (MKS-Sofortmaßnahmenverordnung – MKS-SMV)
Aufgrund von § 27 Abs. 1 p.a. des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 53/2024, wird gemäß Art. 258 in Verbindung mit Art. 257 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/429 verordnet:
Lebende Tiere
§ 1. Die Verbringung von Tieren, die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 für die Maul- und Klauenseuche gelistet sind, wenn diese vor der Verbringung seit dem 01. März 2025 in den in der Anlage genannten Gebieten gehalten wurden, nach Österreich, ist verboten.
Erzeugnisse
§ 2. Die Verbringung von
- 1. frischem Fleisch von gehaltenen und wildlebenden Tieren gelisteter Arten,
- 2. Rohmilch und Kolostrum von Tieren gelisteter Arten,
- 3. Schlachtnebenerzeugnissen von gehaltenen Tieren und wildlebenden Tiere gelisteter Arten,
- 4. Gülle und Mist von Tieren gelisteter Arten,
- 5. Jagdtrophäen,
- 6. Wild in der Decke von Tieren gelisteter Arten,
- 7. erlegtem Wild gelisteter Arten
nach Österreich ist verboten, soweit diese Produkte seit dem 1. März 2025 in den in der Anlage genannten Gebieten erzeugt wurden bzw. von wildlebenden Tieren stammen, die seit diesem Zeitpunkt erlegt wurden.
Inkrafttreten
§ 3. Diese Kundmachung tritt mit dem Zeitpunkt der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Anlage 1
Schumann
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