337. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Lohnkontenverordnung 2006 geändert wird
Auf Grund des § 76 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2025, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der Daten, die in ein Lohnkonto einzutragen sind, sowie Erleichterungen bei der Lohnkontenführung ab 2006 festgelegt werden (Lohnkontenverordnung 2006), BGBl. II Nr. 256/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 64/2024, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Z 1 wird nach der Klammer die Wortfolge samt Satzzeichen „, getrennt nach Geld- und Sachbezügen,“ eingefügt.
b) Der bisherige Text der Z 13 wird zu Z 13 lit. b und es wird davor folgende lit. a eingefügt:
- „a) die Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges und der zur Anwendung kommende Prozentsatz gemäß § 4 der Sachbezugswerteverordnung,“
c) Z 17 lautet:
- „17. die Anzahl der Telearbeitstage im Sinne des § 16 Abs. 1 Z 7a lit. a und des § 26 Z 9 lit. a EStG 1988,“
d) Z 19 lit. d lautet:
- „d) der Anschaffung einer Ladeeinrichtung durch den Arbeitnehmer gemäß § 4c Abs. 1 Z 3 der Sachbezugswerteverordnung; als Ersatz für Kosten gilt auch die Anschaffung einer Ladeeinrichtung durch den Arbeitgeber für den Arbeitnehmer,“
e) In Z 21 wird die Wortfolge „sowie die Beendigung des Dienstverhältnisses ohne Zufluss gemäß § 67a Abs. 3 Z 2 EStG 1988“ durch die Wortfolge samt Satzzeichen „, die Beendigung des Dienstverhältnisses ohne Zufluss gemäß § 67a Abs. 3 Z 2 EStG 1988 sowie die mit festen Sätzen versteuerten Bezüge gemäß § 67a Abs. 4 Z 2 EStG 1988“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Text des § 2 wird zu § 2 Abs. 1.
b) In (Abs. 1 neu) Z 1 werden die Verweise am Ende „16c, 16d, 22, 23, 24, 30 und 35 EStG 1988“ durch die Verweise „16c, 16d, 17 lit. b, 22, 23, 24, 30 und 35 EStG 1988“ ersetzt.
c) Es wird folgender Abs. 2 angefügt:
- „(2) Die steuerfreien Bezüge gemäß § 68 Abs. 1 und 2 EStG 1988 sind in das Lohnkonto aufzunehmen.“
3. In § 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) Für das Kalenderjahr 2025 ist zusätzlich zu den Bezügen gemäß § 2 Z 1 die steuerfreie Mitarbeiterprämie gemäß § 124b Z 478 EStG 1988 aufzunehmen.“
Marterbauer
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