vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 331/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

331. Verordnung: Krypto-MPfG-Durchführungsverordnung
331. [CELEX-Nr.: 32023L2226 , 32024L1640 ]

331. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Durchführungsbestimmungen zum Krypto-Meldepflichtgesetz (Krypto-MPfG-Durchführungsverordnung)

Auf Grund der §§ 17 Abs. 4, 19 Abs. 2, 22 Abs. 4 des Krypto-Meldepflichtgesetzes – Krypto-MPfG, BGBl. I Nr. 96/2025, und der §§ 86a sowie 97 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2025, wird verordnet:

1. Abschnitt

Nachweispflichten bei einer Befreiung von der Meldepflicht

§ 1. Das Finanzamt für Großbetriebe hat den meldenden Anbieter [oder den Parteienvertreter] von Krypto-Dienstleistungen darüber zu informieren, dass es sich bei einem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen um einen von der Meldepflicht der Informationen nach § 18 Krypto-MPfG befreiten Anbieter handelt, sofern der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die Mitteilung gemäß § 17 Krypto-MPfG erbringt und die sonstigen Voraussetzungen des § 16 Krypto-MPfG erfüllt sind.

§ 2. (1) Meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, die nach Maßgabe des § 18 Krypto-MPfG grundsätzlich zur Meldung an das zuständige Finanzamt verpflichtet wären, können die Mitteilung gemäß § 16 Krypto-MPfG erbringen.

(2) Die Mitteilung im Sinne des § 16 Krypto-MPfG ist über FinanzOnline im Portal für Krypto-Dienstleistungsanbieter im Weg eines Webservice zu erbringen. Die dafür erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (z. B. XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at ) abrufbar sowie im Portal für Krypto-Dienstleistungsanbieter verfügbar. Die entsprechenden Informationen über die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 16 Krypto-MPfG sind im Portal anzugeben. Die Mitteilung hat zu enthalten:

  1. 1. Information, welcher Tatbestand des § 16 Krypto-MPfG erfüllt ist;
  2. 2. Information, in welchem anderen Mitgliedstaat oder qualifizierten Drittland die Melde- und Sorgfaltspflichten erfüllt werden.

(3) Der Mitteilung gemäß Abs. 2 sind die erforderlichen Unterlagen, insbesondere der Nachweis über die im Ausland erfolgte Meldung gemäß § 17 Abs. 3 Krypto-MPfG, beizufügen.

(4) Die Informationen gemäß Abs. 2 und 3 können in deutscher oder englischer Sprache übermittelt werden.

2. Abschnitt

Verfahren der Registrierung

§ 3. (1) Ein Kryptowert-Betreiber (§ 5 Abs. 3 Krypto-MPfG) oder Parteienvertreter (§ 2 Abs. 2 FOnV 2006) kann beim Finanzamt für Großbetriebe einen Antrag auf erstmalige Registrierung (§ 22 Krypto-MPfG), und auf Registrierung nach Widerruf der Registrierung (§ 27 Krypto-MPfG) stellen. Der Antrag ist elektronisch unter Verwendung des auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung gestellten Web-Formulars „Individuelle Identifikationsnummer Kryptowert-Betreiber“ (IIN-CAO) zu stellen (https://www.bmf.gv.at ).

(2) Der Antrag hat die in § 23 Abs. 1 Krypto-MPfG angeführten Daten zu enthalten. Wurde dem Kryptowert-Betreiber bereits eine individuelle Identifikationsnummer erteilt, ist diese im Antrag anzugeben.

(3) Jede Änderung (§ 23 Abs. 2 Krypto-MPfG) einer in der Registrierung enthaltenen Information im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 1 bis 5 Krypto-MPfG ist elektronisch über FinanzOnline (Grunddaten) mitzuteilen. Jede Änderung einer in der Registrierung enthaltenen Information im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 6 bis 8 Krypto-MPfG ist elektronisch über FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at/fon/ ) im Portal für Krypto-Dienstleistungsanbieter zu stellen.

(4) Der Antrag kann in deutscher oder englischer Sprache übermittelt werden.

3. Abschnitt

Elektronische Übermittlung der Meldung

§ 4. Die gemäß § 15 Krypto-MPfG zur Meldung verpflichteten meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen oder Parteienvertreter (§ 2 Abs. 2 FOnV 2006) haben die elektronische Übermittlung der in § 18 Krypto-MPfG genannten Informationen über FinanzOnline im Portal für Krypto-Dienstleistungsanbieter im Weg eines Webservice durchzuführen. Die dafür erforderlichen organisatorischen und technischen Spezifikationen (z. B. XML-Struktur; WSDL) sind auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen (https://www.bmf.gv.at ) abrufbar sowie im Portal für Krypto-Dienstleistungsanbieter verfügbar.

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

§ 5. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

Marterbauer

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)