284. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verordnung über Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens geändert wird
Auf Grund des § 6 Abs. 4 des Sanktionengesetzes 2024, BGBl. I Nr. 5/2025, zuletzt geändert durch Art. 2 des FATF-Prüfungsanpassungsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 5/2025, wird verordnet:
Die Verordnung über Genehmigungen im Zusammenhang mit Sanktionsmaßnahmen in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, BGBl. II Nr. 375/2022, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 363/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft“.
2. In § 5 Abs. 2 erster Satz wird der Ausdruck „Z 3 tritt“ durch die Wortfolge „und § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 363/2023 treten“ ersetzt; die Wortfolge „außer Kraft; gleichzeitig treten die Ziffernbezeichnungen in § 2 Abs. 3“ entfällt.
3. Dem § 5 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 5 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 284/2025 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
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