268. Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung über die Höhe der Beihilfen für Auslandsstudien
Auf Grund der §§ 56 Abs. 1 und 76 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2024, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:
Monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium
§ 1. (1) Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium wird für die im Folgenden aufgezählten Staaten in folgender Höhe festgelegt:
Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz | 450 Euro |
Bulgarien, Estland, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern | 250 Euro |
andere Staaten | 450 Euro |
(2) Für Studierende, die lediglich eine Studienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 1 StudFG beziehen, erhöhen sich die Sätze gemäß Abs. 1 um einen Betrag in der Höhe von 180 Euro.
In- und Außerkrafttreten
§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2026 in Kraft.
(2) Die Verordnung über die Höhe der Beihilfen für Auslandsstudien, BGBl. II Nr. 170/2001 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2026 außer Kraft.
Holzleitner
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