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BGBl II 268/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

268. Verordnung: Höhe der Beihilfen für Auslandsstudien

268. Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Wissenschaft und Forschung über die Höhe der Beihilfen für Auslandsstudien

Auf Grund der §§ 56 Abs. 1 und 76 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1992 (StudFG), BGBl. Nr. 305/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2024, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium

§ 1. (1) Die monatliche Beihilfe für ein Auslandsstudium wird für die im Folgenden aufgezählten Staaten in folgender Höhe festgelegt:

Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Irland, Island, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz

450 Euro

Bulgarien, Estland, Griechenland, Kroatien, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Zypern

250 Euro

andere Staaten

450 Euro

  

(2) Für Studierende, die lediglich eine Studienbeihilfe gemäß § 26 Abs. 1 StudFG beziehen, erhöhen sich die Sätze gemäß Abs. 1 um einen Betrag in der Höhe von 180 Euro.

In- und Außerkrafttreten

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2026 in Kraft.

(2) Die Verordnung über die Höhe der Beihilfen für Auslandsstudien, BGBl. II Nr. 170/2001 tritt mit Ablauf des 28. Februar 2026 außer Kraft.

Holzleitner

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