24. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Bekämpfung der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit (NCK-Bekämpfungsverordnung – NCK-BV)
Auf Grund des § 4 Abs. 5 sowie des § 8 Abs. 1 und 3 des Tiergesundheitsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 53/2024, wird verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Bekämpfung der Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit.
(2) Hinsichtlich des in Abs. 1 genannten Zieles dient diese Verordnung auch der Durchführung der Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (im Folgenden: AHL) ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2016 S.1, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 , ABl. Nr. L 272 vom 31.10.2018 S. 11, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L vom 15.12.2023 S. 1 inklusive der einschlägigen darauf basierenden Rechtsakten der Europäischen Union insbesondere der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. Nr. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, zuletzt geändert durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/751 , ABl. Nr. L 100 vom 13.04.2021 S. 7, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 096 vom 05.04.2023 S. 90.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Sollte im Folgenden nichts anderes bestimmt sein, gelten im Sinne dieser Verordnung alle Begriffsbestimmungen der anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union, insbesondere der in § 1 Abs. 2 genannten, als Begriffsbestimmungen dieser Verordnung.
(2) Im Sinne dieser Verordnung gelten außerdem folgende Begriffsbestimmungen:
- 1. Newcastle-Krankheit: Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit.
- 2. Tier gelisteter Art: Die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und –bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen, ABl. Nr. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/216 ABl. Nr. L vom 12.01.2024 S. 1, für die Newcastle-Krankheit gelisteten Arten.
- 3. Sperrzone: Sperrzone im Sinne des Art. 21 Abs. 1 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 .
2. Abschnitt
Bekämpfungsmaßnahmen
Sperrzone
§ 3. Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erklärt durch Veröffentlichung in den Amtlichen Verbraucher- und Veterinärnachrichten Gebiete zur Sperrzone, bestehend aus Schutzzone, Überwachungszone und gegebenenfalls weitere Sperrzone.
Probenahme in der Sperrzone
§ 4. Die Genehmigung gemäß Art. 22 Abs. 7 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gilt als erteilt, wenn der Tierarzt bzw. die Tierärztin die beabsichtigte Probenahme binnen zwei Werktagen vor der Probenahme bei der zuständigen Behörde meldet und diese die Probenahme nicht untersagt hat. Diese Meldung hat nachweislich zu erfolgen und mindestens den Betrieb, den Zeitpunkt, die Art und die Begründung für die beabsichtigte Probenahme zu enthalten. Die zuständige Behörde hat die Probenahme zu untersagen, wenn gegen diese rechtliche oder veterinärfachliche Bedenken bestehen..
Maßnahmen in der Sperrzone – Verbringungen von toten Tieren
§ 5. (1) Verbringungen ganzer Körper oder Teilen von toten Tieren gelisteter Arten aus einer Sperrzone dürfen nur nach bescheidmäßiger Zustimmung der zuständigen Behörde in eine Anlage verbracht werden, die im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/1009 , ABl. Nr. L 170 vom 25.06.2019 S. 1, zuletzt berichtigt durch die Berichtigung ABl. Nr. L 137 vom 24.05.2017 S. 40, für diese Zwecke zugelassen wurde. Die Anlage muss sich
- 1. in Österreich befinden oder,
- 2. wenn die Verarbeitung und Beseitigung in Österreich nicht möglich ist, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union befinden. In diesem Fall muss die Verbringung im Einklang mit den Bestimmungen des Art. 48 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erfolgen.
(2) Transportmittel für Verbringungen toter gehaltener Tiere gelisteter Arten aus einer, in eine oder innerhalb einer Sperrzone bzw. durch eine Sperrzone hindurch müssen den Anforderungen des Art. 24 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 entsprechen. Der Transportunternehmer hat die Dokumentation gemäß Art. 24 Abs. 2 Buchstabe b der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bei der der Reinigung und Desinfektion anschließenden Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Behörde vorzuweisen.
Maßnahmen in der Sperrzone – Verbringungen von lebenden Tieren und deren Erzeugnissen
§ 6. Transportmittel für Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten und Erzeugnisse davon aus einer, in eine oder innerhalb einer Sperrzone bzw. durch eine Sperrzone hindurch müssen den Anforderungen des Art. 24 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 entsprechen. Der Transportunternehmer hat die Dokumentation gemäß Art. 24 Abs. 2 Buchstabe b der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 bei der der Reinigung und Desinfektion anschließenden Fahrt mitzuführen und auf Verlangen den Organen der Behörde vorzuweisen.
Maßnahmen in einer Sperrzone – Betriebe in Sperrzonen
§ 7. (1) In Betrieben der Sperrzone, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, gelten folgende Maßnahmen:
- 1. Tiere gelisteter Arten sind von Tieren nicht gelisteter Arten und von wild lebenden Tieren abzusondern.
- 2. Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat jeglichen wesentlichen Anstieg oder Rückgang der Produktionsdaten, der Mortalität sowie der Morbidität unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
- 3. Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat auf Fahrzeuge, die vom Betrieb wegfahren, geeignete Desinfektionsmittel anzuwenden.
- 4. Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat sicherzustellen, dass
- a) Personen, die mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten oder deren Erzeugnissen in Berührung kommen, geeignete Maßnahmen treffen, um das Risiko der Übertragung der Newcastle-Krankheit auf ein Minimum zu reduzieren und
- b) die Anzahl der Personen, die mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten in Berührung kommen, auf ein erforderliches Ausmaß reduziert wird.
- 5. Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat Aufzeichnungen über alle Personen, die den Betrieb besuchen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind jedoch nicht erforderlich, wenn die Besucherinnen und Besucher keinen Zugang zu den Bereichen haben, in denen die Tiere gehalten werden. Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat diese Aufzeichnungen der Behörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
Verbote in der Sperrzone
§ 8. (1) Folgende Tätigkeiten sind innerhalb von Sperrzonen verboten:
- 1. Verbringung gehaltener Tiere gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone,
- 2. Verbringung gehaltener Tiere gelisteter Arten in Betriebe in der Sperrzone,
- 3. Aufstockung von Wild gelisteter Arten,
- 4. Messen, Märkte, Tierschauen und andere Zusammenführungen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten, einschließlich Abholung und Verteilung dieser Arten,
- 5. Verbringung von Bruteiern in Betriebe und aus Betrieben in der Sperrzone
- 6. Verbringung von frischem Fleisch (außer Schlachtnebenerzeugnissen) von gehaltenen und wild lebenden Tieren gelisteter Arten aus Schlachthöfen oder Wildbearbeitungsbetrieben in der Sperrzone,
- 7. Verbringung von Schlachtnebenerzeugnissen gehaltener und wild lebender Tiere gelisteter Arten aus Schlachthöfen oder Wildbearbeitungsbetrieben in der Sperrzone,
- 8. Verbringung von Fleischerzeugnissen aus frischem Fleisch gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone,
- 9. Verbringung von anderen tierischen Nebenprodukten als ganzen Körpern oder Teilen toter Tiere von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone sowie
- 10. Verbringung von Eiern für den menschlichen Verzehr aus Betrieben in der Sperrzone.
(2) Die Verbote gemäß Abs. 1 gelten unbeschadet der durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilenden Ausnahmegenehmigungen im Sinne der Art. 28, 43 und 56 der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 .
(3) Folgende Erzeugnisse sind von den in Abs. 1 vorgesehenen Verboten unbeschadet Abs. 4 ausgenommen:
- 1. Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in Bezug auf die betreffende Seuche im Einklang mit Anhang VII der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 als sichere Ware gelten,
- 2. Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die der entsprechenden Behandlung im Einklang mit Anhang VII der delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen wurden,
- 3. Erzeugnisse oder sonstige Materialien, durch die sich die Seuche ausbreiten dürfte, die vor Beginn des Überwachungszeitraumes von 21 Tagen für die betreffende Seuche angegebenen Überwachungszeitraumes – rückgerechnet ab dem Tag, an dem der Verdacht gemeldet wurde – gewonnen oder erzeugt wurden sowie
- 4. Folgeprodukte.
(4) Abweichend von Abs. 3 sind die in Abs. 3 genannten Erzeugnisse nicht von den in Abs. 1 vorgesehenen Verboten ausgenommen, wenn
- 1. die Erzeugnisse während des Herstellungsprozesses, der Lagerung und des Transports nicht eindeutig von Erzeugnissen getrennt waren, die nicht für eine Versendung außerhalb der Sperrzone zugelassen sind, oder
- 2. die Bezirksverwaltungsbehörde dies aufgrund von epidemiologischen Nachweisen, dass die Seuche auf diese Erzeugnisse, ausgehend von diesen oder durch diese übertragen werden kann, anordnet.
Verbringungen von Erzeugnissen
§ 9. (1) In der Schutzzone hergestellte Erzeugnisse, die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten gewonnen wurden unterliegen nicht den Verboten des § 8 Abs. 1, wenn diese Tiere
- 1. außerhalb der Schutzzone gehalten wurden,
- 2. außerhalb der Schutzzone gehalten und geschlachtet wurden oder
- 3. außerhalb der Schutzzone gehalten und in der Schutzzone geschlachtet wurden.
(2) In der Überwachungszone hergestellte Erzeugnisse, die von gehaltenen Tieren gelisteter Arten gewonnen wurden unterliegen nicht den Verboten des § 8 Abs. 1, wenn diese Tiere
- 1. außerhalb der Überwachungszone gehalten wurden,
- 2. außerhalb der Überwachungszone gehalten und geschlachtet wurden oder
- 3. außerhalb der Überwachungszone gehalten und in der Schutzzone geschlachtet wurden.
3. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 10. Diese Verordnung tritt mit dem der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
Außerkrafttreten
§ 11. Die NCD-Verordnung, BGBl. Nr. 466/1995, tritt mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung außer Kraft.
Zadić
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