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BGBl II 20/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

20. Verordnung: Limit-Verordnung 2025/26

20. Verordnung der Bundesministerin für Frauen, Familie, Integration und Medien über die Höchstbeträge pro Schüler/in und Schulform für die unentgeltliche Abgabe von Schulbüchern im Schuljahr 2025/26 (Limit-Verordnung 2025/26)

Aufgrund des § 31a Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 idgF, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung verordnet:

§ 1. (1) Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler/in betragen in den jeweiligen Schulformen:

  

1

2

3

Profil

Bezeichnung

Schulform-Grundlimit in €

Religions- bzw. Ethik-Limit in €

Digital-Limit in €

100

Volksschulen – Grundschulen

64,00

9,35

100

Vorschulstufe

27,00

9,35

100

Sonderschulen

92,00

9,35

300

Mittelschulen

112,00

15,30

16,00

400

Polytechnische Schulen

119,00

11,80

13,20

1000

Allgemeinbildende höhere Schulen – Unterstufe

112,00

15,30

16,00

1100

Allgemeinbildende höhere Schulen – Oberstufe (Gymnasien, Realgymnasien, Oberstufenrealgymnasien)

190,00

19,40

13,20

2000

Berufsbildende Pflichtschulen – Fachbereiche Elektrotechnik, Elektronik, Metall, sowie kaufmännische Bereiche

66,00

5,70

5,00

2000

Berufsbildende Pflichtschulen – alle anderen Fachbereiche

57,20

5,70

5,00

3100

Mittlere technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Lehranstalten

100,00

13,70

13,20

3600

Mittlere kaufmännische Lehranstalten

166,00

13,70

13,20

3710

Mittlere Lehranstalten für Humanberufe (1- und 2-jährig)

126,00

13,70

13,20

3730

Mittlere Lehranstalten für Humanberufe (3- und mehrjährig; außer FW)

142,00

13,70

13,20

3730

Schulen für Sozialbetreuungsberufe (SOB-Statutschulen)

142,00

13,70

13,20

3730

Dreijährige Fachschulen für wirtschaftliche Berufe (FW)

165,00

13,70

13,20

3730

Fachschulen für Sozialberufe mit Pflegevorbereitung

165,00

13,70

13,20

4100

Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

180,00

17,80

13,20

4600

Höhere kaufmännische Lehranstalten

208,00

17,80

13,20

4600

Handelsakademien für Berufstätige

192,00

17,80

13,20

4600

Kaufmännische Kollegs

181,50

17,80

13,20

4600

Aufbaulehrgänge an Handelsakademien

186,50

17,80

13,20

4710

Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe

208,00

17,80

13,20

4710

Kollegs für wirtschaftliche Berufe

181,50

17,80

13,20

4710

Aufbaulehrgänge an Höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe

186,50

17,80

13,20

4720

Höhere Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik, Höhere Lehranstalten für Kunstgewerbe

172,50

17,80

13,20

4730

Höhere Lehranstalten für Tourismus

197,50

17,80

13,20

4730

Aufbaulehrgänge an Höheren Lehranstalten für Tourismus

183,00

17,80

13,20

4730

Kollegs für Tourismus

175,50

17,80

13,20

4740

Höhere Lehranstalten für Pflege und Sozialbetreuung

208,00

17,80

13,20

5120

Bildungsanstalten für Elementarpädagogik

174,50

17,80

13,20

5120

Bildungsanstalten für Elementarpädagogik – Hortpädagogik

183,50

17,80

13,20

5120

Fachschulen für pädagogische Assistenzberufe

169,00

13,70

13,20

5120

Kollegs für Elementarpädagogik

163,50

17,80

13,20

5130

Bildungsanstalten für Sozialpädagogik

164,00

17,80

13,20

5130

Kollegs für Sozialpädagogik

154,00

17,80

13,20

6100

Land- und forstwirtschaftliche Berufsschulen

70,00

5,70

5,00

6100

Land- und forstwirtschaftliche Fachschulen

139,50

13,70

13,20

6200

Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

170,50

17,80

13,20

     

(2) Die Schulbuchlimits umfassen das Schulform-Grundlimit, das Religions- bzw. Ethik-Limit und das Digital-Limit für das Produkt „E-Book Solo“, das Produkt „E-Book+ Solo“ und den Preisanteil des E-Book+ in einem Kombiprodukt „Buch mit E-Book+“.

(3) Unterrichtsmittel eigener Wahl gem. § 31a Abs. 1 Z 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1976 idgF können bis zu 15 vH der maßgeblichen Höchstbeträge gem. Abs. 1 Schulform-Grundlimit und Religions- bzw. Ethik-Limit (Spalte 1 und Spalte 2) insoweit angeschafft werden, als dadurch die maßgeblichen Höchstbeträge gem. Abs. 1 nicht überschritten werden.

§ 2. Für Schüler/innen in der Übergangsstufe an allgemeinbildenden höheren Schulen als Vorbereitungsjahr für die AHS-Oberstufe beträgt das Schulbuchlimit € 85,00.

§ 3. (1) Die Schulbuchlimits pro Schüler/in an Volksschulen, Mittelschulen, Polytechnischen Schulen sowie allgemeinbildenden höheren Schulen, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen und Berufsschulen betragen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gem. § 1 für außerordentliche und ordentliche Schüler/innen mit nichtdeutscher Erstsprache in Deutschförderklassen, in Deutschförderkursen oder im Förderunterricht Deutsch als Zweitsprache bzw. im Unterrichtsfach Deutsch im Rahmen des Regelunterrichtes für den Lehrplan-Zusatz „Deutsch als Zweitsprache“ € 17,60 und für den Erstsprachenunterricht € 15,30.

(2) Für Schüler/innen mit dem Lehrplan-Zusatz „Deutsch als Zweitsprache“ bzw. mit Erstsprachenunterricht kann neben dem Zusatzlimit in der Volksschule und in der Sekundarstufe I einmal ein Wörterbuch bestellt werden.

§ 4. An Schulen mit zweisprachigem Unterricht in allen Gegenständen (Minderheitensprachen, Volksgruppensprachen) dürfen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gem. § 1 für die deutschsprachigen Schulbücher auch Schulbücher für die Minderheitensprache/Volksgruppensprache in dem Umfang (Anzahl der Titel) pro Schüler/in wie für den vergleichbaren deutschsprachigen Unterricht angeschafft werden.

§ 5. Die Höchstbeträge für die Durchschnittskosten pro Schüler/in, die an einem Sprachheilkurs teilnehmen, betragen zusätzlich € 6,00 zu den jeweils maßgeblichen Höchstbeträgen gem. § 1 für Volksschulen, Mittelschulen und allgemeinbildenden höheren Schulen – Unterstufe.

§ 6. Die Schulbücher für sehbehinderte Schüler/innen dürfen an Sonderschulen und für integrativ unterrichtete Schüler/innen pro Schüler/in und Schulstufe nur in dem Umfang (Anzahl der Titel) abgegeben werden, wie sie vergleichbare Schüler/innen ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erhalten.

§ 7. Die Schulbücher für körperlich und mehrfachbehinderte Schüler/innen dürfen an Sonderschulen und für integrativ unterrichtete Schüler/innen pro Schüler/in und Schulstufe nur in dem Umfang (Anzahl der Titel) abgegeben werden, wie sie vergleichbare Schüler/innen ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erhalten.

Raab

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