12. Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014 geändert wird
Auf Grund des § 43 Abs. 7, des § 44 Abs. 2 und des § 60 Abs. 1 und 2 des Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 – HSG 2014, BGBl. I Nr. 45/2014, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 146/2023, wird verordnet:
Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2014, BGBl. II Nr. 376/2014, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 106/2021, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 5 wird nach der Wort- und Zahlenfolge „gemäß § 1 des Privathochschulgesetzes – PrivHG, BGBl. I Nr. 77/2020“ die Wort- und Zahlenfolge „, das Institute of Digital Sciences Austria (Interdisciplinary Transformation University), BGBl. I Nr. 43/2024“ eingefügt.
2. § 32 Abs. 3 lautet:
„(3) Die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge sind in der gemäß § 23, § 24 Abs. 5 und § 25 Abs. 2 geänderten bzw. in der gemäß § 29 Abs. 3 verbesserten Form spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag zu verlautbaren und auf der Website gemäß § 11 Abs. 1 zu veröffentlichen. Die zugelassenen gültigen Kandidaturen sind in der gemäß § 29 Abs. 3 verbesserten Form spätestens zwei Wochen vor dem ersten Wahltag nach Organen geordnet zu veröffentlichen.“
3. In § 44 Abs. 5 wird die Wortfolge „gleichzeitig mit der Verlautbarung bzw. Veröffentlichung der Wahlvorschläge“ durch die Wortfolge „eine Woche vor dem ersten Wahltag“ ersetzt.
4. In § 52 Abs. 1 wird die Wort- und Zahlenfolge „dem dem Stichtag gemäß § 47 Abs. 5 HSG 2014 folgenden Tag“ durch die Wortfolge „sechs Wochen vor dem letzten Wahltag“ ersetzt.
Polaschek
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