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BGBl III 219/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

219. Änderung des Anhangs zur Anti-Doping-Konvention vom 16. November 1989 sowie der Anlage I zum Internationalen Übereinkommen gegen Doping im Sport vom 19. Oktober 2005

219. Änderung des Anhangs zur Anti-Doping-Konvention vom 16. November 1989 sowie der Anlage I zum Internationalen Übereinkommen gegen Doping im Sport vom 19. Oktober 2005

Das Exekutivkomitee der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) hat am 11. September 2025 die ab 1. Jänner 2026 gültige Liste der verbotenen Substanzen und Methoden (Verbotsliste 202611 Die Verbotsliste 2026 ist in englischer und französischer Sprache auf der Website der WADA unter https://www.wada-ama.org/en/resources/2026-prohibited-list abrufbar.) genehmigt.

Die Beobachtende Begleitgruppe zur Anti-Doping-Konvention vom 16. November 1989 (BGBl. Nr. 451/1991, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 28/2025) hat die Änderung der im Anhang zu dieser Konvention enthaltenen Verbotsliste gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. b der Konvention mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2026 beschlossen.

Die Konferenz der Vertragsparteien des Internationalen Übereinkommens vom 19. Oktober 2005 gegen Doping im Sport (BGBl. III Nr. 108/2007, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 28/2025) hat die Änderung der in Anlage I des Übereinkommens enthaltenen Verbotsliste gemäß Art. 34 Art. 2 des Übereinkommens genehmigt. Diese Änderung tritt ebenfalls mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

Die neue Verbotsliste 2026, die zugleich Anhang zur Anti-Doping-Konvention sowie Anlage I zum Internationalen Übereinkommen gegen Doping im Sport ist, wird in der ab dem 1. Jänner 2026 geltenden Fassung veröffentlicht.

[Verbotsliste 2026 in deutscher Übersetzung siehe Anlagen]

[Verbotsliste 2026 in englischer Sprache siehe Anlagen]

[Verbotsliste 2026 in französischer Sprache siehe Anlagen]

Anlage 1

Anlage 1: Verbotsliste 2026 in deutscher Übersetzung

Anlage 2

Anlage 2: Verbotsliste 2026 in englischer Sprache

Anlage 3

Anlage 3: Verbotsliste 2026 in französischer Sprache

Stocker

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