vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl III 18/2025

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

18. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen

18. Kundmachung der Bundesministerin für EU und Verfassung betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen

Laut Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat Polen am 30. Dezember 2024 seine Ratifikationsurkunde zum Internationalen Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen (BGBl. III Nr. 104/2012, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 142/2024) hinterlegt und dabei den Vorbehalt erklärt, sich durch die Bestimmung des Art. 25 Abs. 4 des Übereinkommens hinsichtlich der in Art. 25 Abs. 1 lit. a genannten Aufhebung der Adoption von Kindern nicht gebunden zu erachten. Überdies hat Polen am gleichen Tag die in den Art. 31 und 32 des Übereinkommens vorgesehenen Erklärungen abgegeben.

Edtstadler

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)