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BGBl I 81/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

81. Bundesgesetz: Änderung des Geschäftsordnungsgesetzes 1975
81. (NR: GP XXVII IA 3847/A AB 2592 S. 274 .)

81. Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 54/2023, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

§ 7a. Die parlamentarischen Klubs machen dem Präsidenten je einen Datenschutzbeauftragten namhaft; diese gelten damit für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode als zu gemeinsamen Datenschutzbeauftragten des Nationalrates und des Bundesrates gewählt.“

2. In § 14 Abs. 8 wird als neuer erster Satz eingefügt:

„Veröffentlichungen nach diesem Bundesgesetz veranlasst der Präsident.“

3. Dem § 14 werden folgende Abs. 9 und 10 angefügt:

„(9) Hegt der Präsident datenschutzrechtliche Bedenken gegen eine Veröffentlichung personenbezogener Daten, die nicht auf Grundlage eines Beschlusses erfolgt, so hat er die gemeinsamen Datenschutzbeauftragten einzubinden. Beziehen sich die datenschutzrechtlichen Bedenken auf die Veröffentlichung personenbezogener Daten in einem parlamentarischen Dokument, das von Abgeordneten erstellt oder im Nationalrat eingebracht wurde, hat der Präsident die betreffenden Abgeordneten und den vom betreffenden parlamentarischen Klub namhaft gemachten Datenschutzbeauftragten einzubinden. Bei einer datenschutzrechtlichen Prüfung sind die schutzwürdigen Interessen an der Geheimhaltung personenbezogener Daten gegenüber anderen Interessen, insbesondere Kontroll- und Transparenzinteressen sowie der Freiheit der Meinungsäußerung, abzuwägen. Der Präsident hat das Ergebnis einer für den Nationalrat vorgenommenen datenschutzrechtlichen Prüfung zu begründen und gegebenenfalls die betreffenden Abgeordneten darüber zu informieren.

(10) Der Präsident entscheidet für den Nationalrat über datenschutzrechtliche Anträge von betroffenen Personen und vertritt den Nationalrat in behördlichen oder gerichtlichen Verfahren in datenschutzrechtlichen Angelegenheiten des Nationalrates. Die gemeinsamen Datenschutzbeauftragten sind einzubinden. Bezieht sich ein Antrag oder Verfahren auf personenbezogene Daten, die von einzelnen oder mehreren Abgeordneten für den Nationalrat verarbeitet wurden bzw. werden, hat der Präsident die betreffenden Abgeordneten unter Setzung einer angemessenen Frist aufzufordern, ihm gegenüber zu diesem Antrag bzw. Verfahren schriftlich Stellung zu nehmen, und er hat den vom betreffenden parlamentarischen Klub namhaft gemachten Datenschutzbeauftragten einzubinden. Er hat seine für den Nationalrat vorzunehmende Entscheidung zu begründen und gegebenenfalls die betreffenden Abgeordneten darüber zu informieren.“

4. Dem § 23b werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Zu Ministerialentwürfen bei der Parlamentsdirektion eingebrachte oder der Parlamentsdirektion übermittelte Stellungnahmen sind auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen, jene von Privatpersonen allerdings nur mit deren Einwilligung.

(4) Für den Inhalt der Stellungnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 sowie der schriftlichen Äußerungen gemäß § 40 Abs. 1 sind die jeweiligen Einbringer datenschutzrechtlich verantwortlich.“

5. § 37a Abs. 1 zweiter Satz lautet:

„Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig; die Sitzungen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten gesendet und in einer Weise veröffentlicht werden, dass sie der Öffentlichkeit orts- und zeitunabhängig zugänglich sind.“

6. Dem § 47 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

„Sie können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten gesendet und in einer Weise veröffentlicht werden, dass sie der Öffentlichkeit orts- und zeitunabhängig zugänglich sind.“

7. § 98 Abs. 5 zweiter Satz lautet:

„Ton- und Bildaufnahmen sind zulässig; die Sitzungen können nach Maßgabe technischer Möglichkeiten gesendet und in einer Weise veröffentlicht werden, dass sie der Öffentlichkeit orts- und zeitunabhängig zugänglich sind.“

8. Dem § 109 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 7a, § 14 Abs. 8 bis 10, § 23b Abs. 3 und 4, § 37a Abs. 1 zweiter Satz, § 47 Abs. 1 zweiter Satz und § 98 Abs. 5 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2024 treten mit 15. Juli 2024 in Kraft.“

Van der Bellen

Nehammer

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