52. Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (35. StVO-Novelle)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Die Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2023, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Z 12a wird nach der Wortfolge „gemäß § 52 Z 17a lit. a“ die Wortfolge „oder § 53 Abs. 1 Z 28 lit. a“ eingefügt.
2. In § 24 Abs. 1 lit. o wird das Wort „gehindert“ durch die Wortfolge „erheblich behindert“ ersetzt.
3. In § 26a Abs. 1 wird nach der Wortfolge „der Strafvollzugsverwaltung,“ die Wortfolge „des Rettungsdienstes,“ eingefügt.
4. In § 38 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:
„(6a) Zur zielgerichteten Steuerung des Verkehrs und des Zuflusses auf Straßen (Zuflussregelung) ist eine von Abs. 2b und 6 abweichende Ausführung von Lichtsignalanlagen dahingehend zulässig, dass die Dauer des gelben nichtblinkenden Lichtes, das gemeinsam mit dem roten Licht leuchtet, eine Sekunde beträgt und dass das Grünlicht ohne vorangehende Grünblinkphase beendet wird. Zuflussregelungen sind mittels Zusatztafel anzukündigen.“
5. § 43 Abs. 2 lautet:
„(2) Zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe, hat die Behörde, wenn und insoweit es zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist, durch Verordnung
- a) für bestimmte Gebiete, Straßen oder Straßenstrecken für alle oder für bestimmte Fahrzeugarten oder für Fahrzeuge mit bestimmten Ladungen dauernde oder zeitweise Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote zu erlassen,
- b) zu bestimmen, dass mit bestimmten Arten von Fahrzeugen oder mit Fahrzeugen mit bestimmten Ladungen nur bestimmte Straßen oder bestimmte Arten von Straßen befahren werden dürfen (Routenbindung), oder
- c) zu bestimmen, dass in bestimmten Gebieten oder auf bestimmten Straßen Vorrichtungen zur Abgabe von Schallzeichen nicht betätigt werden dürfen, es sei denn, dass ein solches Zeichen das einzige Mittel ist, um Gefahren von Personen abzuwenden (Hupverbot).
Bei der Erlassung solcher Verordnungen ist auf den angestrebten Zweck und auf die Verkehrserfordernisse Bedacht zu nehmen.“
6. In § 43 wird nach Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:
„(4a) Die Behörde kann in Ortsgebieten in Bereichen mit besonderem Schutzbedürfnis wie zB Schulen, Kindergärten, Freizeiteinrichtungen, Krankenhäusern oder Senioreneinrichtungen die gemäß § 20 Abs. 2 erlaubte Höchstgeschwindigkeit verringern, sofern die Maßnahme zur Erhöhung der Verkehrssicherheit insbesondere von Fußgängern oder Radfahrern geeignet ist.“
7. Dem § 44b wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Im Fall von Arbeiten gemäß § 90 Abs. 2, die voraussichtlich nicht länger als 24 Stunden dauern werden, dürfen die Organe des Straßenerhalters eine besondere Verkehrsregelung durch Anweisungen an die Straßenbenützer oder durch Anbringung von Verkehrsampeln oder Signalscheiben veranlassen oder eine der in § 43 Abs. 1 lit. b bezeichneten Maßnahmen durch Anbringung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen mit der Wirkung treffen, als ob die Veranlassung oder Maßnahme von der Behörde getroffen worden wäre; darüber hinaus ist der Arbeitsbereich entsprechend dem Stand der Technik abzusichern. Die Abs. 2, 3a und 4 gelten mit der Maßgabe, dass die Veranlassungen oder Maßnahmen jedenfalls nach 24 Stunden aufzuheben sind; sofern die Arbeiten zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen sind, hat der Straßenerhalter unverzüglich die Behörde zu verständigen und ihr alle Umstände, die für die Erlassung einer Verordnung nach § 43 maßgebend sein können, bekanntzugeben.“
8. § 52 lit. b Z 18 entfällt.
9. In § 53 Abs. 1 wird nach Z 2c folgende Z 2d eingefügt:
- „2d. Unterführung
Dieses Zeichen kennzeichnet eine Fußgängerunterführung.“
10. § 94c Abs. 3 lautet:
„(3) Sofern eine Gemeinde über einen Gemeindewachkörper verfügt, kann ihr die Handhabung der Verkehrspolizei (§ 94b Abs. 1 lit. a) durch diesen übertragen werden. Hiebei können alle oder nur bestimmte Angelegenheiten der Verkehrspolizei hinsichtlich aller oder nur einzelner Straßen übertragen werden. Verfügt eine Gemeinde über keinen Gemeindewachkörper, so darf ihr die Handhabung der Verkehrspolizei ausschließlich hinsichtlich der punktuellen Geschwindigkeitsmessung gemäß § 98b hinsichtlich aller oder nur einzelner Straßen übertragen werden, wenn dies aus Gründen der Verkehrssicherheit (zB bei vermehrtem Unfallgeschehen oder zum Schutz schwacher Verkehrsteilnehmer) erforderlich und sichergestellt ist, dass diese Aufgabe von der Gemeinde mit den ihr zur Verfügung gestellten Mitteln besorgt werden kann. Im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, ist eine Übertragung der Handhabung der Verkehrspolizei nicht zulässig. Die Ermächtigung der übrigen Organe der Straßenaufsicht, die Verkehrspolizei im Gemeindegebiet zu handhaben, bleibt unberührt.“
11. In § 94d wird nach Z 8c folgende Z 8d eingefügt:
- „8d. die Bestimmung von Schulstraßen einschließlich der Verordnung und Bewilligung von Ausnahmen sowie die Ermächtigung von Personen (§ 76d),“
12. § 97 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Organe der Straßenaufsicht, insbesondere der Bundespolizei und im Falle des § 94c Abs. 1 auch der Gemeindewachkörper, haben die Verkehrspolizei (§ 94b Abs. 1 lit. a) zu handhaben und bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch
- a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen,
- b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind,
- c) Anwendung körperlichen Zwanges, soweit er gesetzlich vorgesehen ist,
mitzuwirken. Die Mitwirkungsverpflichtung gemäß lit. b gilt für Organe der Bundespolizei nicht im Falle punktueller Geschwindigkeitsüberwachung gemäß § 98b StVO im übertragenen Wirkungsbereich (§ 94c) einer Gemeinde. Darüber hinaus können Mitglieder eines Gemeindewachkörpers mit Zustimmung der Gemeinde von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde in dem Umfang und unter den Voraussetzungen wie die sonstigen Organe der Straßenaufsicht zur Mitwirkung bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes durch die in lit. a bis c angeführten Maßnahmen ermächtigt werden. In diesem Fall unterstehen die Mitglieder des Gemeindewachkörpers in fachlicher Hinsicht der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.“
13. In § 100 wird nach Abs. 10 folgender Abs. 10a eingefügt:
„(10a) 20 vH der Strafgelder aus jenen Verwaltungsübertretungen, die gemäß § 94c Abs. 3 3. Satz durch die Gemeinden wahrgenommen werden, fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt.“
14. An § 103 wird folgender Abs. 28 angefügt:
„(28) § 2 Abs. 1 Z 12a, § 24 Abs. 1 lit. o, § 26a Abs. 1, § 38 Abs. 6a, § 43 Abs. 2 und 4a, § 44b Abs. 5, § 53 Abs. 1 Z 2d, § 94c Abs. 3, § 94d Z 8d, § 97 Abs. 1 und § 100 Abs. 10a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2024 treten am 1. Juli 2024 in Kraft; gleichzeitig tritt § 52 lit. b Z 18 außer Kraft.“
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