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BGBl I 152/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

152. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe geändert wird
152. (NR: GP XXVII RV 2613 AB 2696 S. 272 . BR: AB 11562 S. 970 .)

152. Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe geändert wird

152.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder, jeweils vertreten durch die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann - im Folgenden Vertragsparteien genannt - sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

Artikel I

Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe

Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe, BGBl. I Nr. 55/2005, wird wie folgt geändert:

1. In Art. 3 Abs. 2 wird die Wortfolge „zum/zur Pflegehelfer/in“ durch die Wortfolge „zum Pflegeassistenten:zur Pflegeassistentin“ und die Wortfolge „zum/zur Diplom- bzw. Fach-Sozialbetreuer/in“ durch die Wortfolge „zum Diplom- bzw. Fach-Sozialbetreuer:zur Diplom bzw. Fach-Sozialbetreuerin“ ersetzt.

2. Nach Artikel 8 wird folgender Artikel 8a samt Überschrift angefügt:

„Artikel 8a

Inkrafttreten und sonstige Schlussbestimmungen der Änderungsvereinbarung

(1) Art. 3 Abs. 2, Art. 9a sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Änderungsvereinbarung treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft; gleichzeitig treten die Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 55/2005 außer Kraft.

(2) Diese Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft, sofern

  1. 1. in zumindest fünf Ländern die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen darüber vorliegen sowie
  2. 2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(3) Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 2 mitzuteilen.

(4) Für Länder, die die Vereinbarung unterzeichnet haben, die aber erst nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung gemäß Abs. 2 mitgeteilt haben, dass ihre verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung erfüllt sind, tritt diese Vereinbarung einen Monat nach dieser Mitteilung in Kraft.

(5) Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.“

3. Nach Artikel 9 wird folgender Artikel 9a samt Überschrift angefügt:

„Artikel 9a

Beitritt zur Änderungsvereinbarung

Diese Änderungsvereinbarung steht den Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß Art. 8a Abs. 2 noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach seiner schriftlichen Mitteilung an das Bundeskanzleramt wirksam.“

Die Vereinbarung gemäß Art. 15a zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe in der Fassung der Änderungsvereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 8a Abs. 2 mit 1. Jänner 2025 zwischen dem Bund und den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Tirol, Vorarlberg und Wien in Kraft.

Anlage 1

Anlage 1: Anlage 1

Anlage 2

Anlage 2: Anlage 2

Edtstadler

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