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BGBl I 110/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

110. Bundesgesetz: Telearbeitsgesetz
110. (NR: GP XXVII RV 2597 AB 2689 S. 272 . BR: 11531 AB 11554 S. 970.)

110. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Notarversorgungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Heimarbeitsgesetz und das Landarbeitsgesetz 2021 geändert werden (Telearbeitsgesetz – TelearbG)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes

Das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, BGBl. Nr. 459/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2024, wird wie folgt geändert:

1. § 2h samt Überschrift lautet:

„Telearbeit

§ 2h. (1) Telearbeit liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie in ihrer oder seiner Wohnung oder in einer sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit erbringt.

(2) Telearbeit samt Örtlichkeiten der Erbringung der Arbeitsleistung ist zwischen der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber aus Beweisgründen schriftlich zu vereinbaren.

(3) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat die für die regelmäßige Telearbeit erforderlichen digitalen Arbeitsmittel bereitzustellen. Davon kann durch Vereinbarung abgewichen werden, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die angemessenen und erforderlichen Kosten für die von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer für die Erbringung der Arbeitsleistung zur Verfügung gestellten digitalen Arbeitsmittel trägt. Die Kosten können auch pauschaliert abgegolten werden.

(4) Die Vereinbarung nach Abs. 2 kann von einer Arbeitsvertragspartei bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Vereinbarung kann eine Befristung sowie Kündigungsregelungen beinhalten.“

2. In § 7a wird im letzten Satz das Wort „absehen“ durch das Wort „abzusehen“ ersetzt.

3. Dem § 19 Abs. 1 wird folgende Z 58 angefügt:

  1. „58. § 2h samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft und ist auf ab diesem Zeitpunkt neu geschlossene Telearbeitsvereinbarungen sowie auf bestehende Vereinbarungen gemäß § 2h Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2024 anzuwenden. § 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Arbeitsverfassungsgesetzes

Das Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2023, wird wie folgt geändert:

1. In § 97 Abs. 1 Z 27 wird der Ausdruck „im Homeoffice“ durch den Ausdruck „in Telearbeit“ ersetzt.

2. Dem § 272 wird folgender Abs. 39 angefügt:

„(39) § 97 Abs. 1 Z 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993

Das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 10 wird der Ausdruck „im Homeoffice“ durch den Ausdruck „in Telearbeit“ ersetzt.

2. Dem § 25 wird folgender Abs. 16 angefügt:

„(16) § 4 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“

Artikel 4

Änderung des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes

Das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz, BGBl. Nr. 80/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2021, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 4 wird der Ausdruck „im Homeoffice“ durch den Ausdruck „in Telearbeit“ ersetzt.

2. Dem Text des § 8 wird die Absatzbezeichnung „(1)“ vorangestellt und folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) § 2 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“

Artikel 5

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2024, wird wie folgt geändert:

1. Im § 49 Abs. 3 Z 31 wird der Ausdruck „Homeoffice-Pauschale“ durch das Wort „Telearbeitspauschale“ ersetzt.

2. § 175 Abs. 1a und 1b lautet:

„(1a) Arbeitsunfälle sind auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung bei Telearbeit im engeren Sinn oder bei Telearbeit im weiteren Sinn ereignen.

  1. 1. Als Örtlichkeiten von Telearbeit im engeren Sinn gelten:
    1. a) eine Wohnung, an der ein Haupt- oder Nebenwohnsitz des/der Versicherten besteht (Homeoffice),
    2. b) eine Wohnung eines/einer nahen Angehörigen des/der Versicherten; nahe Angehörige sind Verwandte der ersten, zweiten und dritten Parentel sowie der/die Ehegatte/Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/Partnerin, Schwieger-, Wahl- und Stiefeltern, Lebensgefährten/Lebensgefährtinnen sowie deren Eltern und Kinder, Schwieger-, Wahl- und Stiefkinder,
    3. c) Räumlichkeiten eines Coworking-Spaces; das sind organisatorisch eingerichtete, vom/von der Versicherten angemietete Büroräumlichkeiten.

      Wohnungen und Räumlichkeiten nach lit. b und c gelten nur als Örtlichkeiten von Telearbeit im engeren Sinn, sofern sich diese in der Nähe zur Wohnung nach lit. a oder Arbeitsstätte befinden oder die Entfernung von der Wohnung nach lit. a zu Wohnungen und Räumlichkeiten nach lit. b und c dem sonst üblichen Arbeitsweg entspricht.

  1. 2. Als Örtlichkeiten von Telearbeit im weiteren Sinn gelten alle von der Z 1 verschiedenen Örtlichkeiten, an denen Telearbeit ausgeübt wird und die vom/von der Versicherten selbst gewählt werden.

(1b) Örtlichkeiten im Sinne des Abs. 1a Z 1 gelten für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Arbeitsstätte im Sinne des Abs. 2 Z 1 und 2 sowie 5 bis 10. Für Örtlichkeiten im Sinne des Abs. 1a Z 2 ist Abs. 2 nicht anzuwenden.“

3. Nach § 805 wird folgender § 806 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024

§ 806. § 49 Abs. 3 Z 31 sowie § 175 Abs. 1a und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“

Artikel 6

Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes

Das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/2024, wird wie folgt geändert:

1. § 90 Abs. 1a und 1b lautet:

„(1a) Dienstunfälle sind auch Unfälle, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit dem die Versicherung begründenden Dienstverhältnis oder mit der die Versicherung begründenden Funktion bei Telearbeit im engeren Sinn oder bei Telearbeit im weiteren Sinn ereignen.

  1. 1. Als Örtlichkeiten von Telearbeit im engeren Sinn gelten:
    1. a) eine Wohnung, an der ein Haupt- oder Nebenwohnsitz des/der Versicherten besteht (Homeoffice),
    2. b) eine Wohnung eines/einer nahen Angehörigen des/der Versicherten; nahe Angehörige sind Verwandte der ersten, zweiten und dritten Parentel sowie der/die Ehegatte/Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/Partnerin, Schwieger-, Wahl- und Stiefeltern, Lebensgefährten/Lebensgefährtinnen sowie deren Eltern und Kinder, Schwieger-, Wahl- und Stiefkinder,
    3. c) Räumlichkeiten eines Coworking-Spaces; das sind organisatorisch eingerichtete, vom/von der Versicherten angemietete Büroräumlichkeiten.

      Wohnungen und Räumlichkeiten nach lit. b und c gelten nur als Örtlichkeiten von Telearbeit im engeren Sinn, sofern sich diese in der Nähe zur Wohnung nach lit. a oder Dienststätte befinden oder die Entfernung von der Wohnung nach lit. a zu Wohnungen und Räumlichkeiten nach lit. b und c dem sonst üblichen Arbeitsweg entspricht.

  1. 2. Als Örtlichkeiten von Telearbeit im weiteren Sinn gelten alle von der Z 1 verschiedenen Örtlichkeiten, an denen Telearbeit ausgeübt wird und die vom/von der Versicherten selbst gewählt werden.

(1b) Örtlichkeiten im Sinne des Abs. 1a Z 1 gelten für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes als Dienststätte im Sinne des Abs. 2 Z 1 bis 3 sowie 5 bis 9. Für Örtlichkeiten im Sinne des Abs. 1a Z 2 ist Abs. 2 nicht anzuwenden.“

2. Nach § 290 wird folgender § 291 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 6 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024

§ 291. § 90 Abs. 1a und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“

Artikel 7

Änderung des Notarversorgungsgesetzes

Das Notarversorgungsgesetz – NVG 2020, BGBl. I Nr. 100/2018, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 209/2021, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 2 lautet:

  1. „2. Dienstunfall: ein Unfall nach § 175 Abs. 1, 1a, 1b und 2 ASVG, wobei anstelle der versicherten Tätigkeit jene Tätigkeit maßgeblich ist, die die Einbeziehung in die Vorsorge nach diesem Bundesgesetz begründet. § 175 Abs. 6 ASVG ist sinngemäß anzuwenden.“

2. Nach § 112 wird folgender § 113 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 7 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024

§ 113. § 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“

Artikel 8

Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988

Das Einkommensteuergesetz 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 16 Abs. 1 Z 7 wird die Bezeichnung „Homeoffice-Pauschale“ durch „Telearbeitspauschale“ ersetzt.

2. § 16 Abs. 1 Z 7a wird wie folgt geändert:

a) Im Einleitungssatz entfällt die Wortfolge „der seine berufliche Tätigkeit in der Wohnung (im Homeoffice) erbringt und“.

b) In lit. a wird die Wortfolge „eines in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatzes“ durch die Wortfolge „für einen vom Arbeitnehmer in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz“ ersetzt und tritt an die Stelle der Bezeichnung „Homeoffice-Tage“ das Wort „Telearbeitstage“.

c) In lit. b wird die Bezeichnung „Homeoffice-Pauschale“ durch „Telearbeitspauschale“ ersetzt und tritt an die Stelle der Bezeichnung „Homeoffice-Tag“ das Wort „Telearbeitstag“.

3. In § 26 Z 9 wird die Bezeichnung „Homeoffice-Pauschale“ jeweils durch „Telearbeitspauschale“ ersetzt und lit. a lautet:

  1. „a) Das Telearbeitspauschale beträgt bis zu drei Euro pro ausschließlichem Telearbeitstag im Sinne des § 2h des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG), BGBl. I 459/1993, und steht für höchstens 100 Tage im Kalenderjahr zu, soweit die Telearbeitstage samt ausbezahltem Pauschale im Lohnzettel bzw. in der Lohnbescheinigung ausgewiesen sind. Dies gilt für sämtliche Dienstverhältnisse gemäß § 47 Abs. 2, sofern die Kriterien für Telearbeit gemäß § 2h AVRAG vorliegen.“

4. In § 26 Z 9 lit. b entfällt die Wortfolge „von mehreren Arbeitgebern“.

5. In § 41 Abs. 1 Z 13 wird die Bezeichnung „Homeoffice-Pauschale“ durch „Telearbeitspauschale“ ersetzt.

6. Dem § 124b wird folgende Z 453 angefügt:

  1. „453. § 16 Abs. 1 Z 7 und 7a, § 26 Z 9 und § 41 Abs. 1 Z 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft und sind erstmalig anzuwenden, wenn
  2. die Einkommensteuer veranlagt wird, bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2025,
  3. die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Veranlagung festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2024 enden.“

Artikel 9

Änderung des Heimarbeitsgesetzes 1960

Das Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 11/2024, wird wie folgt geändert:

In § 8 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Aufraggebers“ durch das Wort „Auftraggebers“ ersetzt.

Artikel 10

Änderung des Landarbeitsgesetzes 2021

Das Landarbeitsgesetz 2021, BGBl. I Nr. 78/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2024, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird die Eintragung zu § 13 „Homeoffice“ durch „Telearbeit“ ersetzt.

2. In § 6a wird im zweiten Satz die Wortfolge „die Arbeitgeber“ durch die Wortfolge „der Arbeitgeber“ und im letzten Satz das Wort „absehen“ durch das Wort „abzusehen“ ersetzt.

3. § 13 lautet samt Überschrift:

„Telearbeit

§ 13. (1) Telearbeit liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer regelmäßig Arbeitsleistungen insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie in ihrer oder seiner Wohnung oder in einer sonstigen nicht zum Unternehmen (§ 282 Abs. 6) gehörenden Örtlichkeit erbringt.

(2) Telearbeit samt Örtlichkeiten der Erbringung der Arbeitsleistung ist zwischen der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer und der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber aus Beweisgründen schriftlich zu vereinbaren.

(3) Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber hat die für die regelmäßige Telearbeit erforderlichen digitalen Arbeitsmittel bereitzustellen. Davon kann durch Vereinbarung abgewichen werden, wenn die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber die angemessenen und erforderlichen Kosten für die von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer für die Erbringung der Arbeitsleistung zur Verfügung gestellten digitalen Arbeitsmittel trägt. Die Kosten können auch pauschaliert abgegolten werden.

(4) Die Vereinbarung nach Abs. 2 kann von einer Arbeitsvertragspartei bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Letzten eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Vereinbarung kann eine Befristung sowie Kündigungsregelungen beinhalten.“

4. In § 257 Abs. 6 und in § 345 Abs. 1 Z 29 wird der Ausdruck „im Homeoffice“ durch den Ausdruck „in Telearbeit“ ersetzt.

5. In § 345 Abs. 3 entfällt der Strichpunkt und die Z 29 und es wird am Ende ein Punkt angefügt.

6. § 430 wird folgender Abs. 14 angefügt:

„(14) Das Inhaltsverzeichnis sowie § 13 samt Überschrift, § 257 Abs. 6 und § 345 Abs. 1 Z 29 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. § 13 ist auf ab diesem Zeitpunkt neu geschlossene Telearbeitsvereinbarungen sowie auf bestehende Vereinbarungen gemäß § 13 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2024 anzuwenden. § 6a und § 345 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

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