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BGBl II 69/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

69. Verordnung: Tatbestände des Tiertransportgesetzes, für die durch Organstrafverfügung eine Geldstrafe eingehoben werden darf

69. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über Tatbestände des Tiertransportgesetzes, für die durch Organstrafverfügung eine Geldstrafe eingehoben werden darf

Auf Grund des § 50 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. I Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018 iVm § 21 Abs. 4 Tiertransportgesetz 2007 (TTG 2007), zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2022, wird verordnet:

Inhalt

§ 1. Diese Verordnung regelt die Tatbestände von Verwaltungsübertretungen des Tiertransportgesetzes 2007 (TTG 2007), BGBl. I Nr. 54/2007, für die durch Organstrafverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. I Nr. 52/1991, im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe eingehoben werden darf.

Tatbestände

§ 2. Eine Geldstrafe von 500 Euro darf eingehoben werden, wenn folgende Tatbestände vorliegen:

  1. 1. die Tiere werden entgegen Art. 3 lit. h der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97, ABl. Nr. L 3 vom 05.01.2005 S 1 (§ 21 Abs. 1 Z 7 TTG 2007) nicht entsprechend mit Wasser und/oder Futter versorgt, oder
  2. 2. eine unzulässigerweise oder in unzulässigem Ausmaß vorgenommene Überschreitung der in § 19 TTG 2007 festgelegten nationalen Höchstbeförderungsdauer für innerstaatliche Transporte bei der Durchführung, Veranlassung oder Organisation einer Tierbeförderung (§ 21 Abs. 1 Z 26 TTG 2007),

    wobei den Tieren durch Erfüllung dieser Tatbestände bisher weder Leiden noch Schäden zugefügt wurden und für einen allfälligen weiteren Transport Abhilfemaßnahmen sichergestellt werden.

(2) Eine Geldstrafe von 300 Euro darf eingehoben werden, wenn folgende Tatbestände vorliegen:

  1. 1. das Nichtmitführen der vorgeschriebenen Transportpapiere oder Mitführen von mangelhaften Transportpapieren entgegen Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (§ 21 Abs. 1 Z 8 TTG 2007).
  2. 2. das Nichteinhalten der Verpflichtungen des Tierhalters entgegen Art. 8 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (§ 21 Abs. 1 Z 10 TTG 2007);
  3. 3. das Nichtmitführen des Befähigungsnachweises gemäß Art. 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (§ 21 Abs. 1 Z 14 TTG 2007).

Inkrafttreten

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Rauch

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