416. Verordnung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die Bestimmung der Erneuerbaren-Förderpauschale für die Kalenderjahre 2025 bis 2027 (Erneuerbaren-Förderpauschale-Verordnung 2025)
Aufgrund des § 73 Abs. 7 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 123/2024, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft verordnet:
§ 1. Die von allen an das öffentliche Netz angeschlossenen Endverbrauchern gemäß § 73 Abs. 1 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG), BGBl. I Nr. 150/2021, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/2024, zu entrichtende Erneuerbaren-Förderpauschale beträgt für die Kalenderjahre 2025 bis einschließlich 2027:
- 1. für die an den Netzebenen 1 bis 3 angeschlossenen Netznutzer 60 524,03 Euro;
- 2. für die an der Netzebene 4 angeschlossenen Netznutzer 60 524,03 Euro;
- 3. für die an der Netzebene 5 angeschlossenen Netznutzer 8 992,14 Euro;
- 4. für die an der Netzebene 6 angeschlossenen Netznutzer 553,36 Euro;
- 5. für die an der Netzebene 7 angeschlossenen Netznutzer 19,02 Euro.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft; zugleich tritt die Ökostrompauschale-Verordnung 2021, BGBl. II Nr. 622/2020, außer Kraft; sie ist auf für die Kalenderjahre 2021 bis 2023 zu entrichtende Ökostrompauschalen weiterhin anzuwenden.
Gewessler
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)