315. Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die CRR-Begleitverordnung 2021 geändert wird
Auf Grund des § 21b Abs. 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2024, wird verordnet:
Die CRR-Begleitverordnung 2021 – CRR-BV 2021, BGBl. II Nr. 542/2021, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 336/2023, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift des § 2 wird die Wortfolge „im Kalenderjahr 2024“ durch die Wortfolge „im Kalenderjahr 2025“ sowie im Einleitungssatz des § 2 Abs. 1 die Wortfolge „für das Kalenderjahr 2024“ durch die Wortfolge „für das Kalenderjahr 2025“ und die Wortfolge „ab dem 1. Jänner 2022“ durch die Wortfolge „ab dem 1. Jänner 2023“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „der geprüfte Jahresabschluss 2022“ durch die Wortfolge „der geprüfte Jahresabschluss 2023“ ersetzt.
3. In § 2 Abs. 1 Z 4 wird die Wortfolge „zum 11. November 2023“ durch die Wortfolge „zum 11. November 2024“ ersetzt.
4. In § 2 Abs. 1 Z 5 wird die Wortfolge „zum 31. Dezember 2023“ durch die Wortfolge „zum 31. Dezember 2024“ ersetzt.
5. § 2 Abs. 2 lautet:
„(2) Der unter Abs. 1 für die Vorabgenehmigung festgelegte Betrag, der 1 vH des vor der Rückzahlung anrechenbaren harten Kernkapitals nicht überschreiten darf, ist wie folgt zu berechnen: Von der Summe der Rückzahlungsbeträge aus sämtlichen gekündigten Geschäftsanteilen des Geschäftsjahres 2023 wird die Summe aller in demselben Geschäftsjahr neu begebenen und eingezahlten Geschäftsanteile, welche die Voraussetzungen gemäß Art. 28 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, abgezogen. Das Ergebnis ist durch das harte Kernkapital zum Ende des Geschäftsjahres 2023 zuzüglich der Summe aller Rückzahlungsbeträge aus allen Kündigungen dieses Geschäftsjahres zu dividieren. Ergibt die durchgeführte Berechnung für das Geschäftsjahr 2023, dass die Summe der Rückzahlungsbeträge die Summe der in demselben Geschäftsjahr neu begebenen und eingezahlten Geschäftsanteile nicht übersteigt, sind die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 nicht anzuwenden.“
6. In § 2 Abs. 4 Z 1 wird die Wortfolge „des Geschäftsjahres 2022“ durch die Wortfolge „des Geschäftsjahres 2023“ ersetzt.
7. Die Überschrift des § 6 lautet: „Anteile an Kreditinstituten, CRR-Kreditinstituten und Finanzinstituten gemäß CRR“.
8. In § 6 Abs. 1 wird die Wortfolge „CRR-Finanzinstituten, Anbietern von Nebendienstleistungen“ durch die Wortfolge „Finanzinstituten gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013“ ersetzt.
9. Die Überschrift des § 7 lautet: „Anteile an Unternehmen, die keine Kreditinstitute, CRR-Kreditinstitute oder Finanzinstitute gemäß CRR sind“.
10. § 10 lautet:
„§ 10. (1) Für Verweise auf Bundesgesetze in dieser Verordnung gilt Folgendes:
- 1. soweit auf Bestimmungen des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2024 anzuwenden;
- 2. soweit auf Bestimmungen des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2024 anzuwenden;
- 3. soweit auf Bestimmungen des Aktiengesetzes – AktG, BGBl. Nr. 98/1965, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 178/2023 anzuwenden;
- 4. soweit auf Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes – GenG, RGBl. Nr. 70/1873, verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2024 anzuwenden.
(2) Für Verweise auf europäische Rechtsakte in dieser Verordnung gilt Folgendes:
- 1. soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/1623, ABl. Nr. L 2024/1623 vom 19.06.2024;
- 2. soweit auf Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 218 vom 19.08.2015 S. 82;
- 3. soweit auf Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG , ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1619 , ABl. Nr. L 2024/1619 vom 19.06.2024;
- 4. soweit auf Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die für Institute geltenden Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, ABl. Nr. L 74 vom 14.03.2014 S. 8, in der Fassung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/827, ABl. Nr. L 104 vom 19.04.2023 S. 1;
- 5. soweit auf Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014, ABl. Nr. L 97 vom 19.03.2021 S. 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2024/855, ABl. Nr. L 2024/855 vom 24.04.2024;
- 6. soweit auf Bestimmungen der Richtlinie 2002/87/EG verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Richtlinie 2002/87/EG über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG , 79/267/EWG , 92/49/EWG , 92/96/EWG , 93/6/EWG und 93/22/EWG und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG , ABl. Nr. L 35 vom 11.02.2003 S. 1, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2023/2864 , ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023;
- 7. soweit auf Bestimmungen der Richtlinie 2013/34/EU verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG , ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1306 , ABl. Nr. L 2024/1306 vom 08.05.2024;
- 8. soweit auf Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2022/676 verwiesen wird, bezieht sich dies auf die Delegierte Verordnung (EU) 2022/676 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Festlegung der Bedingungen für eine Konsolidierung in den in Artikel 18 Absätze 3 bis 6 sowie 8 beschriebenen Fällen, ABl. Nr. L 123 vom 26.04.2022 S. 1.“
11. Dem § 13 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(4) Die Überschrift des § 2, § 2 Abs. 1 Einleitungssatz, § 2 Abs. 1 Z 3 bis 5, Abs. 2 und 4 Z 1, die Überschrift des § 6, § 6 Abs. 1, die Überschrift des § 7 sowie § 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 315/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“
Ettl Müller
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